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BGH Beschluss vom 11.10.2005 – NotZ 8/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 8/05

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2005

in dem Verfahren

wegen Überwachung der Amtsführung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

am 11. Oktober 2005

beschlossen:

Die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung

des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom

11. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe:

1

Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a

FGG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht binnen der

Frist des § 29a Abs. 2 FGG erhoben worden ist. Der Beschluss vom

11. Juli 2005 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am

5. August 2005 zugestellt worden, die Anhörungsrüge indes erst am

2. September 2005 - mithin außerhalb der zweiwöchigen Frist - bei Ge-

richt eingegangen.

2

Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus aber auch unbegründet.

Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Ge-

richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Anträge und das

Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu

ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem Be-

schluss vom 11. Juli 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Die Ent-

scheidungsgründe unter II. des Beschlusses schließen sämtliche Angriffe

aus der Beschwerdebegründung vom 14. April 2005 unter I. ein; die so-

fortige Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers

betreffenden Beschluss des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 24. April 2003 war insgesamt nicht statthaft.

Schlick Becker Kessal-Wulf

Ebner Eule

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.04.2003 - 1 Not 11/02 -