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BGH Beschluss vom 11.10.2005 – NotZ 8/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 8/05
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2005
in dem Verfahren
wegen Überwachung der Amtsführung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule
am 11. Oktober 2005
beschlossen:
Die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung
des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom
11. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
1
Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a
FGG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht binnen der
Frist des § 29a Abs. 2 FGG erhoben worden ist. Der Beschluss vom
11. Juli 2005 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am
5. August 2005 zugestellt worden, die Anhörungsrüge indes erst am
2. September 2005 - mithin außerhalb der zweiwöchigen Frist - bei Ge-
richt eingegangen.
2
Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus aber auch unbegründet.
Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Ge-
richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Anträge und das
Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem Be-
schluss vom 11. Juli 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Die Ent-
scheidungsgründe unter II. des Beschlusses schließen sämtliche Angriffe
aus der Beschwerdebegründung vom 14. April 2005 unter I. ein; die so-
fortige Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers
betreffenden Beschluss des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 24. April 2003 war insgesamt nicht statthaft.
Schlick Becker Kessal-Wulf
Ebner Eule
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.04.2003 - 1 Not 11/02 -