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BGH Beschluss vom 13.10.2005 – 1 StR 396/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 396/05
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ellwangen vom 3. Mai 2005 wird mit der Maßgabe verworfen,
dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener
Bedrohung entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten wegen Bedrohung in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in
drei Fällen - unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einer
Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - zu der Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung ist, wie der Generalbundesan-
walt in seiner Antragsschrift vom 1. September 2005 im Einzelnen ausführt,
Verfolgungsverjährung eingetreten. Die - tateinheitliche - Verurteilung wegen
Bedrohung entfällt deshalb (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Strafausspruch bleibt
hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer
für die Tat 1 (Körperverletzung) eine noch niedrigere Einzelstrafe (80 Tages-
sätze Geldstrafe) bzw. eine abweichende Gesamtstrafe verhängt hätte. Unan-
gemessen - unangemessen hoch - (§ 354 Abs. 1a StPO) sind beide sicherlich
nicht.
Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet aus den vom General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 349 Abs. 2
StPO). Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Aussageentstehung -
hinsichtlich der Angaben der Geschädigten - getroffen hat und auch nichts
darüber mitteilt, wie es zur Anzeigeerstattung kam, ist hier angesichts der sons-
tigen Beweismittel, die die Strafkammer sorgfältig würdigt, ausnahmsweise un-
schädlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Wahl Schluckebier Kolz
Hebenstreit Graf