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BGH Beschluss vom 13.10.2005 – 1 StR 396/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 396/05

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ellwangen vom 3. Mai 2005 wird mit der Maßgabe verworfen,

dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener

Bedrohung entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten wegen Bedrohung in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in

drei Fällen - unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einer

Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - zu der Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung ist, wie der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift vom 1. September 2005 im Einzelnen ausführt,

Verfolgungsverjährung eingetreten. Die - tateinheitliche - Verurteilung wegen

Bedrohung entfällt deshalb (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Strafausspruch bleibt

hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer

für die Tat 1 (Körperverletzung) eine noch niedrigere Einzelstrafe (80 Tages-

sätze Geldstrafe) bzw. eine abweichende Gesamtstrafe verhängt hätte. Unan-

gemessen - unangemessen hoch - (§ 354 Abs. 1a StPO) sind beide sicherlich

nicht.

Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet aus den vom General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 349 Abs. 2

StPO). Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Aussageentstehung -

hinsichtlich der Angaben der Geschädigten - getroffen hat und auch nichts

darüber mitteilt, wie es zur Anzeigeerstattung kam, ist hier angesichts der sons-

tigen Beweismittel, die die Strafkammer sorgfältig würdigt, ausnahmsweise un-

schädlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

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