BGH Beschluss vom 17.10.2005 – AnwZ (B) 52/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 52/05
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey
und Dr. Wosgien
am 17. Oktober 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom
5. April 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; au-
ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 1. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Antragsteller hat
zunächst gerichtliche Entscheidung beantragt, im gerichtlichen Verfahren je-
doch die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin ihren
Widerrufsbescheid vom 1. November 2004 mit Bescheid vom 7. Dezember
2004 aufgehoben hatte. Er hat beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Feststellung getroffen, dass das Verfah-
ren in der Hauptsache erledigt ist, und hat die Gerichtskosten des Verfahrens
dem Antragsteller auferlegt. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am
7. April 2005 zugestellt worden ist, richtet sich die am 6. Mai 2005 eingegange-
ne sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist
II.
die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft, weil der An-
waltsgerichtshof den zunächst gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen die Widerrufsverfügung vom 1. November 2004 nicht zurückgewiesen,
sondern die Hauptsache - dem geänderten Begehren des Antragstellers ent-
sprechend - für erledigt erklärt hat. Diese Entscheidung ist - auch hinsichtlich
der damit verbundenen Kostenentscheidung - nicht anfechtbar. In einer Zulas-
sungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidun-
gen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 BRAO abschließend aufgeführt sind (Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997
- AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Dazu gehören die Feststellung der Er-
ledigung der Hauptsache und die entsprechende Kostenentscheidung nicht.
Da das Rechtsmittel bereits nicht statthaft ist, kommt es nicht darauf an,
dass der Antragsteller die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 5
BRAO) versäumt hat.
Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Schott
Frey
Wosgien
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.04.2005 - AGH 20/04 (II 12) -