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BGH Beschluss vom 17.10.2005 – AnwZ (B) 52/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 52/05

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey

und Dr. Wosgien

am 17. Oktober 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom

5. April 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; au-

ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Bescheid vom 1. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9

BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Antragsteller hat

zunächst gerichtliche Entscheidung beantragt, im gerichtlichen Verfahren je-

doch die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin ihren

Widerrufsbescheid vom 1. November 2004 mit Bescheid vom 7. Dezember

2004 aufgehoben hatte. Er hat beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des

Verfahrens aufzuerlegen.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat die Feststellung getroffen, dass das Verfah-

ren in der Hauptsache erledigt ist, und hat die Gerichtskosten des Verfahrens

dem Antragsteller auferlegt. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am

7. April 2005 zugestellt worden ist, richtet sich die am 6. Mai 2005 eingegange-

ne sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist

II.

die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft, weil der An-

waltsgerichtshof den zunächst gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gegen die Widerrufsverfügung vom 1. November 2004 nicht zurückgewiesen,

sondern die Hauptsache - dem geänderten Begehren des Antragstellers ent-

sprechend - für erledigt erklärt hat. Diese Entscheidung ist - auch hinsichtlich

der damit verbundenen Kostenentscheidung - nicht anfechtbar. In einer Zulas-

sungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidun-

gen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1

bis 5 BRAO abschließend aufgeführt sind (Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997

- AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Dazu gehören die Feststellung der Er-

ledigung der Hauptsache und die entsprechende Kostenentscheidung nicht.

4

Da das Rechtsmittel bereits nicht statthaft ist, kommt es nicht darauf an,

dass der Antragsteller die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 5

BRAO) versäumt hat.

5

Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-

handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Schott

Frey

Wosgien

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 05.04.2005 - AGH 20/04 (II 12) -