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BGH Beschluss vom 17.10.2005 – AnwZ (B) 66/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 66/04 AnwZ (B) 16/05

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff

auf die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2005

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-

schlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Sachsen-Anhalt

in Naumburg

vom 25. Juni 2004 und

19. November 2004 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf insgesamt 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt - zuletzt bei dem Amtsgericht W. , dem Landgericht M.

und dem Oberlandesgericht N. - zugelassen.

2

Mit Verfügung vom 29. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die

sofortige Vollziehung dieses Widerrufsbescheids ist angeordnet.

3

Mit Verfügung vom 26. August 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9

BRAO wegen Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung widerrufen. Der

Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-

sen.

4

Gegen beide Entscheidungen richten sich sofortige Beschwerden des

Antragstellers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

verbunden hat.

II.

6

Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); sie ha-

ben jedoch keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof angenommen, dass der An-

tragsteller sich bei Erlass der Widerrufsverfügung vom 29. April 2004 in Ver-

mögensverfall befunden hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Darüber hinaus ist

davon auszugehen, dass sich an diesem Zustand bis heute nichts geändert

hat.

7

Rechtsanwalt Z. hat gegen den Antragsteller am 23. Juni 2003 ei-

nen Mahnbescheid über eine Forderung von 72.965 € aus e inem Schuldaner-

kenntnis

erwirkt

(AG A.

3-7813255-0-9). Durch Teil-

Versäumnisurteil vom 26. Mai 2004 hat das Landgericht M. den An-

tragsteller verurteilt, an Roland W. 23.782,77 €

nebst Zinsen zu zahlen. In-

solvenzanträge der BKK Gesundheit ( IN /04) sowie der KKH M.

( IN /04) hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. mit

Beschluss vom 16. August 2004 mangels Masse abgelehnt. Ein weiterer Insol-

venzantrag ist am 17. Januar 2005 zurückgewiesen worden (AG M.

IN /04). Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Mai 2005 hat das Amtsge-

richt W. den Antragsteller wegen Untreue zum Nachteil von Mandan-

ten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-

teilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

8

Das zuletzt genannte Urteil zeigt, dass der Widerruf der Anwaltszulas-

sung zum Schutz der Rechtsuchenden geboten ist.

9

2. Gerechtfertigt ist ferner der Widerruf der Zulassung wegen Nichtbe-

stehens einer Haftpflichtversicherung. Nach Mitteilung der bisherigen Vermö-

gensschaden-Haftpflichtversicherung des Antragstellers endete der Versiche-

rungsschutz am 8. Juni 2004. Dessen Fortbestehen oder den Abschluss einer

neuen Versicherung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff

Vorinstanz

AGH Naumburg v. 25.06.04 - 1 AGH 4/04