Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2005 – AnwZ (B) 70/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 70/04

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2005

In der Rechtsanwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappel-

hoff

am 17. Oktober 2005

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten

Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Ver-

fügung vom 27. November 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Be-

schluss vom 23. April 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die soforti-

ge Beschwerde des Antragstellers.

2

Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 8. Dezember

2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen fehlender Berufshaftpflicht-

versicherung widerrufen. Diese Verfügung ist seit dem 13. Juli 2005 bestands-

kräftig. Die Antragsgegnerin hat daraufhin das vorliegende Verfahren für erle-

digt erklärt.

II.

3

1. Nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstel-

lers hat sich die Hauptsache erledigt. Es genügt, dass die Antragsgegnerin

unwidersprochen eine entsprechende Erklärung abgegeben hat (ständige

Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98; v.

1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 und v. 8. November 2004 - AnwZ (B) 86/03,

sämtlich n.v.).

4

2. Danach war nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen

der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht

billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil seine sofortige

Beschwerde ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich zurückzuweisen

gewesen wäre.

5

Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung war der Antragsteller mit einem

Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im

Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 915 ZPO). Die dadurch begründete Ver-

mutung für einen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat der An-

tragsteller nicht widerlegt. Er hat auch nichts für eine nachträgliche Konsolidie-

rung seiner Vermögensverhältnisse vorgetragen. Vielmehr hat der Anwaltsge-

richtshof ein Fortschreiten des Vermögensverfalls festgestellt. Zu Recht hat der

Anwaltsgerichtshof weiter angenommen, dass eine Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden im Falle des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist. Ins-

besondere reicht die Einrichtung von anwaltlichen Anderkonten hierfür nicht

aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1987

- AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,

BRAK-Mitt. 1991, 102). In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller keine

weitere Stellungnahme abgegeben.

6

Da die Hauptsache erledigt ist, konnte der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden.

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Salditt

Kieserling

Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23. April 2004 - 1 ZU 1/04 -