BGH Beschluss vom 17.10.2005 – AnwZ (B) 72/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 72/04
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2005
in dem Verfahren
wegen Firmierung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kap-
pelhoff am 17. Oktober 2005 beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wer-
den gegeneinander aufgehoben.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
12.500 € festgesetzt.
Die Antragsteller zu 2. bis 6. sind Gründer einer Rechtsanwalts AG i.G.,
Gründe
der Antragstellerin zu 1. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 beanstandete die
Antragsgegnerin die geplante Firmierung der Anwalts AG als „A. Anwalts
AG“. Den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof mit Beschluss vom 2. April 2004 zurückgewiesen. Hiergegen
richtete sich die – vom Anwaltsgerichtshof zugelassene – sofortige Beschwer-
de. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten im Hinblick auf die am
1. November 2004 in Kraft getretene ersatzlose Streichung der Absätze 2 und 3
des § 9 BORA a.F. (vgl. BRAK-Mitt. 2004, 177) und auf die Senatsentscheidung
zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsge-
sellschaft vom 10. Januar 2005 - (AnwZ (B) 27/03 und 28/03, BRAK 2005, 424,
z.V.b. in BGHZ 161, 376) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a
FGG nur noch über die Kosten des erledigten Verfahrens zu befinden. Der Se-
nat hat diese gegeneinander aufgehoben, weil dies unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsfragen
bis zur Änderung des § 9 BORA und bis zu der Senatsentscheidung vom
10. Januar 2005 weitgehend ungeklärt waren, der Billigkeit entspricht.
Deppert Basdorf Ganter Ernemann
Salditt Kieserling Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Hamm vom 2. April 2004 - 2 ZU 16/03 -