Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2005 – AnwZ (B) 72/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 72/04

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2005

in dem Verfahren

wegen Firmierung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kap-

pelhoff am 17. Oktober 2005 beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wer-

den gegeneinander aufgehoben.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

12.500 € festgesetzt.

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Die Antragsteller zu 2. bis 6. sind Gründer einer Rechtsanwalts AG i.G.,

Gründe

der Antragstellerin zu 1. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 beanstandete die

Antragsgegnerin die geplante Firmierung der Anwalts AG als „A. Anwalts

AG“. Den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof mit Beschluss vom 2. April 2004 zurückgewiesen. Hiergegen

richtete sich die – vom Anwaltsgerichtshof zugelassene – sofortige Beschwer-

de. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten im Hinblick auf die am

1. November 2004 in Kraft getretene ersatzlose Streichung der Absätze 2 und 3

des § 9 BORA a.F. (vgl. BRAK-Mitt. 2004, 177) und auf die Senatsentscheidung

zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsge-

sellschaft vom 10. Januar 2005 - (AnwZ (B) 27/03 und 28/03, BRAK 2005, 424,

z.V.b. in BGHZ 161, 376) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a

FGG nur noch über die Kosten des erledigten Verfahrens zu befinden. Der Se-

nat hat diese gegeneinander aufgehoben, weil dies unter Berücksichtigung des

Umstandes, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsfragen

bis zur Änderung des § 9 BORA und bis zu der Senatsentscheidung vom

10. Januar 2005 weitgehend ungeklärt waren, der Billigkeit entspricht.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Hamm vom 2. April 2004 - 2 ZU 16/03 -