BGH Beschluss vom 17.10.2005 – AnwZ (B) 73/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 73/04
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin
Kappelhoff
am 17. Oktober 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des
I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 24. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, der-
zeit beim Amts- und beim Landgericht B. sowie beim Oberlandes-
gericht K. . Mit Bescheid vom 18. Februar 2004 hat die Antragsgegnerin
die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-
sen. Gegen dessen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers. Auf mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-
doch in der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögens-
verfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt ange-
sehen, weil der Antragsteller damals aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung in drei Vollstreckungsverfahren im Schuldnerverzeichnis (§ 915
ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Ver-
mutung oder auch nur für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des
Antragstellers (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149) ist nichts ersichtlich. Die Gesamt-
summe der gegen ihn bestehenden Forderungen von rd. 97.000 € überschrei-
tet seine mit rd. 72.000 € bezifferten, zudem weitgehe nd nicht realisierbaren
Honoraraußenstände beträchtlich. Der Antragsteller bestreitet den Vermögens-
verfall selbst nicht.
2. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof einen Ausnahmefall verneint, in
dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls
nicht gefährdet wären.
a) Die Erklärung, man wolle im Umgang mit Fremdgeldern eine Gefähr-
dung der Rechtsuchenden tunlichst vermeiden, vermittelt keine ausreichende
Sicherheit. Das Interesse eines Rechtsanwalts an der Fortführung seiner Be-
rufstätigkeit muss zurückstehen, wenn dies zum Schutz für die Rechtsuchen-
den erforderlich ist. Deren berechtigtes Vertrauen auf unbedingte Zuverlässig-
keit eines amtierenden Rechtsanwalts in Vermögensangelegenheiten muss im
Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als eines überragend wichti-
gen Gemeinschaftsgutes als vorrangig anerkannt werden. Danach ist es an-
gemessen, eine Fortführung anwaltlicher Tätigkeit bei Vermögensverfall nur in
Ausnahmefällen einer besonderen Absicherung vor den in solchen Fällen ge-
nerell gegebenen Gefährdungen zu gestatten. In diesem Sinne sieht § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO verfassungsgemäß einen regelmäßig zwingenden, insbe-
sondere auch von einem Verschulden des betroffenen Rechtsanwalts unab-
hängigen Grund für den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung bei gegebenem
Vermögensverfall vor.
b) Im Interesse der Rechtsuchenden, deren Belange durch eine trotz des
Vermögensverfalls fortgesetzte anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers gefähr-
det werden, gewährleistet dessen erklärte Absicht, er wolle Fremdgelder nicht
mehr entgegennehmen, keine gegenläufige hinreichend stabile Sicherung.
Nichts anderes gilt aber auch für den am 26. Juli 2005 abgeschlossenen Treu-
handvertrag zwischen dem Antragsteller und dem mit ihm in Bürogemeinschaft
stehenden Rechtsanwalt H. . Dadurch entfällt die von einer fortgesetzten
Berufstätigkeit des Antragstellers ausgehende Gefahr für die Rechtsuchenden
nicht in einem Maße wie in dem Fall des Senatsbeschlusses vom 18. Oktober
2004 – AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511).
Der Antragsteller übt seinen Beruf weiterhin als Inhaber einer Einzelkanz-
lei aus. Anders als in dem dem Senatsbeschluss (aaO) zugrunde liegenden
Sachverhalt wird daher nicht durch eine Überwachung seitens der Sozien einer
Kanzlei, bei denen der Betroffene angestellt ist, und durch deren entsprechen-
de sachbezogene Vorkehrungen gewährleistet, dass eine Gefährdung der Inte-
ressen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Eine vergleichbare Sicherheit
für die Belange der Mandanten wird durch die Einschaltung des Rechtsanwalts
H. , mit dem der Antragsteller lediglich eine Bürogemeinschaft unterhält,
nicht geschaffen.
(1) Nach dem Treuhandvertrag hat der Antragsteller zwar keinerlei Verfü-
gungsbefugnis über das von Rechtsanwalt H. eingerichtete, im Kanzlei-
briefkopf des Antragstellers allein angegebene Konto (Ziffer 2 des Vertrages).
Gemäß Ziffer 3 des Vertrages werden jedoch die Fremdgelder, die auf dem
Treuhandkonto eingehen, allein nach den diesbezüglichen Angaben und Wei-
sungen des Antragstellers an die jeweiligen Empfänger weitergeleitet. Eine
Kontrolle seiner Anweisungen findet nicht statt. Rechtsanwalt H. über-
nimmt nach Ziffer 3 Abs. 5 des Vertrages keinerlei Verpflichtung zum Überprü-
fen der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Angaben und Weisungen des
Antragstellers sowie keinerlei Verantwortung und Haftung dafür; er verfügt über
keine Kenntnis der Mandatsakten des Antragstellers und ihres Inhalts. Letztlich
entscheidet damit doch der Antragsteller, was mit den eingegangenen Fremd-
geldern geschieht.
(2) Zudem ist die Möglichkeit einer Hereinnahme von Schecks oder Bar-
geld, welche für die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden spricht
(vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 – AnwZ(B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005,
27), nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Anders als in dem mit Senatsbe-
schluss vom 18. Oktober 2004 – AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) entschiede-
nen Fall erscheint vorliegend der Name des Antragstellers auf dem Briefkopf
seiner (Einzel-)Kanzlei, und er selbst schließt die Verträge mit den Mandanten
im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Es ist unter diesen Umständen
nicht ausgeschlossen, dass die Zahlung von Fremdgeldern bar oder per
Scheck unmittelbar an den Antragsteller erfolgt. Durch den vorgesehenen Hin-
weis auf dem Kanzleibriefbogen, wonach Zahlungen mit schuldbefreiender
Wirkung nur noch auf das Treuhandkonto erfolgen könnten, wird nicht hinrei-
chend sicher gestellt, dass keine Barzahlung erfolgt.
(3) Weitere Zweifel sind schließlich noch dadurch begründet, dass in Fäl-
len der Urlaubsabwesenheit bzw. Krankheit des Treuhänders eine Weitergabe
des Geldes an Mandanten nicht sichergestellt sein könnte. Auch insoweit be-
steht ein nicht unerheblicher Unterschied zu dem mit Beschluss vom 18. Okto-
ber 2004 – AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) entschiedenen Fall.
Deppert Basdorf Ganter Ernemann
Salditt Kieserling Kappelhoff