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BGH Beschluss vom 17.10.2005 – AnwZ (B) 73/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 73/04

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff

am 17. Oktober 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des

I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 24. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, der-

zeit beim Amts- und beim Landgericht B. sowie beim Oberlandes-

gericht K. . Mit Bescheid vom 18. Februar 2004 hat die Antragsgegnerin

die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-

sen. Gegen dessen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des An-

tragstellers. Auf mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögens-

verfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt ange-

sehen, weil der Antragsteller damals aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung in drei Vollstreckungsverfahren im Schuldnerverzeichnis (§ 915

ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Ver-

mutung oder auch nur für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des

Antragstellers (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149) ist nichts ersichtlich. Die Gesamt-

summe der gegen ihn bestehenden Forderungen von rd. 97.000 € überschreitet

seine mit rd. 72.000 € bezifferten, zudem weitgehend nicht realisierbaren Hono-

raraußenstände beträchtlich. Der Antragsteller bestreitet den Vermögensverfall

selbst nicht.

2. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof einen Ausnahmefall verneint, in

dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls

nicht gefährdet wären.

a) Die Erklärung, man wolle im Umgang mit Fremdgeldern eine Gefähr-

dung der Rechtsuchenden tunlichst vermeiden, vermittelt keine ausreichende

Sicherheit. Das Interesse eines Rechtsanwalts an der Fortführung seiner Be-

rufstätigkeit muss zurückstehen, wenn dies zum Schutz für die Rechtsuchenden

erforderlich ist. Deren berechtigtes Vertrauen auf unbedingte Zuverlässigkeit

eines amtierenden Rechtsanwalts in Vermögensangelegenheiten muss im Inte-

resse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als eines überragend wichtigen

Gemeinschaftsgutes als vorrangig anerkannt werden. Danach ist es angemes-

sen, eine Fortführung anwaltlicher Tätigkeit bei Vermögensverfall nur in Aus-

nahmefällen einer besonderen Absicherung vor den in solchen Fällen generell

gegebenen Gefährdungen zu gestatten. In diesem Sinne sieht § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO verfassungsgemäß einen regelmäßig zwingenden, insbesondere auch

von einem Verschulden des betroffenen Rechtsanwalts unabhängigen Grund

für den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung bei gegebenem Vermögensverfall

vor.

b) Im Interesse der Rechtsuchenden, deren Belange durch eine trotz des

Vermögensverfalls fortgesetzte anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers gefähr-

det werden, gewährleistet dessen erklärte Absicht, er wolle Fremdgelder nicht

mehr entgegennehmen, keine gegenläufige hinreichend stabile Sicherung.

Nichts anderes gilt aber auch für den am 26. Juli 2005 abgeschlossenen Treu-

handvertrag zwischen dem Antragsteller und dem mit ihm in Bürogemeinschaft

stehenden Rechtsanwalt H. . Dadurch entfällt die von einer fortgesetzten

Berufstätigkeit des Antragstellers ausgehende Gefahr für die Rechtsuchenden

nicht in einem Maße wie in dem Fall des Senatsbeschlusses vom 18. Oktober

2004 – AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511).

Der Antragsteller übt seinen Beruf weiterhin als Inhaber einer Einzelkanz-

lei aus. Anders als in dem dem Senatsbeschluss (aaO) zugrunde liegenden

Sachverhalt wird daher nicht durch eine Überwachung seitens der Sozien einer

Kanzlei, bei denen der Betroffene angestellt ist, und durch deren entsprechende

sachbezogene Vorkehrungen gewährleistet, dass eine Gefährdung der Interes-

sen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Eine vergleichbare Sicherheit für

die Belange der Mandanten wird durch die Einschaltung des Rechtsanwalts

H. , mit dem der Antragsteller lediglich eine Bürogemeinschaft unterhält,

nicht geschaffen.

(1) Nach dem Treuhandvertrag hat der Antragsteller zwar keinerlei Verfü-

gungsbefugnis über das von Rechtsanwalt H. eingerichtete, im Kanzlei-

briefkopf des Antragstellers allein angegebene Konto (Ziffer 2 des Vertrages).

Gemäß Ziffer 3 des Vertrages werden jedoch die Fremdgelder, die auf dem

Treuhandkonto eingehen, allein nach den diesbezüglichen Angaben und Wei-

sungen des Antragstellers an die jeweiligen Empfänger weitergeleitet. Eine

Kontrolle seiner Anweisungen findet nicht statt. Rechtsanwalt H. über-

nimmt nach Ziffer 3 Abs. 5 des Vertrages keinerlei Verpflichtung zum Überprü-

fen der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Angaben und Weisungen des

Antragstellers sowie keinerlei Verantwortung und Haftung dafür; er verfügt über

keine Kenntnis der Mandatsakten des Antragstellers und ihres Inhalts. Letztlich

entscheidet damit doch der Antragsteller, was mit den eingegangenen Fremd-

geldern geschieht.

(2) Zudem ist die Möglichkeit einer Hereinnahme von Schecks oder Bar-

geld, welche für die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden spricht

(vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 – AnwZ(B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005, 27),

nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Anders als in dem mit Senatsbe-

schluss vom 18. Oktober 2004 – AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) entschiede-

nen Fall erscheint vorliegend der Name des Antragstellers auf dem Briefkopf

seiner (Einzel-)Kanzlei, und er selbst schließt die Verträge mit den Mandanten

im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Es ist unter diesen Umständen

nicht ausgeschlossen, dass die Zahlung von Fremdgeldern bar oder per Scheck

unmittelbar an den Antragsteller erfolgt. Durch den vorgesehenen Hinweis auf

dem Kanzleibriefbogen, wonach Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur

noch auf das Treuhandkonto erfolgen könnten, wird nicht hinreichend sicher

gestellt, dass keine Barzahlung erfolgt.

(3) Weitere Zweifel sind schließlich noch dadurch begründet, dass in Fäl-

len der Urlaubsabwesenheit bzw. Krankheit des Treuhänders eine Weitergabe

des Geldes an Mandanten nicht sichergestellt sein könnte. Auch insoweit be-

steht ein nicht unerheblicher Unterschied zu dem mit Beschluss vom 18. Okto-

ber 2004 – AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) entschiedenen Fall.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff