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BGH Beschluss vom 17.10.2005 – AnwZ (B) 75/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 75/04

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2005

in dem Verfahren

wegen Zahlung des Kammerbeitrags

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin

Kappelhoff am 17. Oktober 2005 beschlossen:

Der „außerordentliche Rechtsbehelf“ der Antragstellerin ge-

gen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs

des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2004 wird ver-

worfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr durch dieses entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 1.050,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin in B. und Mitglied der Antrags-

gegnerin. Mit vollstreckbarer Zahlungsaufforderung vom 12. Dezember 2003

wurde sie zur Zahlung rückständiger Kammerbeiträge für die Jahre 2000 bis

2003 in Höhe von insgesamt 1.050,40 € herangezogen. Di e Antragstellerin hat

hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit der Begründung,

die Beitragsordnung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, da sie ohne Diffe-

renzierung nach Beitragsbemessungsgrundlagen feste Beträge vorsehe. Der

Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wird. Hier-

gegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als „außerordentlichen Rechts-

behelf“ bezeichneten Rechtsmittel.

II.

3

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des

Anwaltsgerichtshofs ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grund-

sätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223

Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof ausgesprochen dass

die sofortige Beschwerde nicht zugelassen wird. An diese Entscheidung ist der Bun-

desgerichtshof

gebunden

(Senatsbeschluss

vom

24. November

1997

- AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99; vom 22.

Oktober 2001 - AnwZ(B) 54/00). Das Rechtsmittel kann auch nicht als Nichtzulas-

sungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223

BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO nicht vorgese-

hen hat.

4

Dies alles wird von der Antragstellerin nicht verkannt. Sie vertritt jedoch

die Auffassung, im vorliegenden Fall sei ein außerordentlicher Rechtsbehelf

„zur Eröffnung eines Art. 3 GG adäquaten Instanzenzuges“ zuzulassen. Dem

kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt aus-

gesprochen, daß weder Art. 19 Abs. 4 GG noch der Justizgewährungsanspruch

die Einrichtung eines Instanzenzuges gebieten (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1371

m.w.N.). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er für be-

stimmte Streitigkeiten Rechtszüge einrichtet, welche Zwecke er damit verfolgt

und wie er sie im einzelnen regelt (BVerfG aaO). Die in § 223 Abs. 3 BRAO

getroffene Regelung ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.

auch Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1998 – AnwZ(B) 20/98, BRAK-Mitt.

1999, 37).

III.

5

Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-

lung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff

Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 11.05.2004 - 2 ZU 1/04 -