Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2005 – 3 StR 368/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 368/02

BESCHLUSS

vom 18. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am 18. Oktober 2005 beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Harald L. - K. aus Hannover, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG in Höhe von 1.500 € bewill

igt.

Gründe:

Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324). Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen, aber auch ausreichend. Ne- ben der Pauschvergütung stehen dem Verteidiger seine notwendigen Auslagen nach § 46 RVG zu.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert