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BGH Beschluss vom 18.10.2005 – AnwZ (B) 12/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 12/05

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr.

Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 18. Oktober 2005

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € f estge-

setzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 28. August 1997 zur Rechtsanwaltschaft in

B. zugelassen. Er war seit April 2001 im Schuldienst des Landes B.

als Lehrer für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten im Ober-

stufenzentrum II in P. mit einer Unterrichtsverpflichtung von 18 Wochen-

stunden à 45 Minuten tätig. Mit Verfügung vom 18. August 2002 widerrief die

Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit der Lehrtätigkeit des An-

tragstellers mit seinem Anwaltsberuf.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung

entsprochen und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Dagegen hat die An-

tragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdever-

fahrens wurde der Antragsteller durch Ernennungsurkunde vom 24. April 2004

als Studienrat zur Anstellung in Teilzeitbeschäftigung in das Beamtenverhältnis

auf Probe des Landes B. berufen. Daraufhin hat die Antragsgegne-

rin ihre angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben das ge-

richtliche Verfahren für erledigt erklärt.

II.

3

Durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache

erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a

FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffas-

sung des Senats entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Ko-

sten aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel nach der gegenwärtigen Sachlage vor-

aussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erle-

digt hätte.

Hirsch

sen

Otten

Ernemann

Frelle-

Kieserling

Wüllrich

Hauger

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 03.09.2004 - II AGH 17/02 -