Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 67/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 67/02

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 durch den

Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und

die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-

gerichts in Jena vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Wert: 40.322 €

Gründe

2

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbe-

schwerde gegen die Hilfsbegründung auf Seite 11 des angefochtenen Urteils

("Im Übrigen…"), einer Nachtragsvereinbarung müssten zur Wahrung der

Schriftform auch die in Bezug genommenen Vereinbarungsgrundlagen beige-

fügt werden, gerechtfertigt sind und einen Zulassungsgrund aus dem Gesichts-

punkt der Grundsätzlichkeit oder der Divergenz zur Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes darstellen.

3

Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Zulassungsgründe auf-

zuzeigen vermocht, soweit das Berufungsgericht mit seiner die Entscheidung

tragenden Hauptbegründung (Seite 11 oben) darauf abstellt, mündlich sei et-

was anderes vereinbart worden, als in der Änderungsvereinbarung in Verbin-

dung mit dem darin in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten vom

15. April 1993 beurkundet worden sei (mündlich vereinbart: Zahlung des Miet-

zinses für die jeweilige Teilfläche nach Teileröffnung des ersten Geschäftszwei-

ges; schriftlich fixiert: Mietzinszahlung für die Gesamtfläche erst ab Geschäfts-

eröffnung insgesamt - so BU 3 und auch Beschwerdebegründung Seite 7 unter

2 a.E.).

4

Zwar kann auch eine mündliche Vereinbarung zur Auslegung dessen he-

rangezogen werden, was in der Vertragsurkunde unvollkommen, aber zumin-

dest andeutungsweise niedergelegt ist, sofern es sich jedenfalls um eine bloße

Erläuterung oder Präzisierung des Vertragstextes handelt (vgl. BGH, Urteil vom

23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425, 426). Ist jedoch mündlich

etwas anderes vereinbart worden, als im - gegebenenfalls vorrangig anhand

des in Bezug genommenen Schriftwechsels auszulegenden - Text der Ver-

tragsurkunde niedergelegt wurde, gibt diese den Inhalt des von den Parteien

wirklich Gewollten nicht wieder und entbehrt der Schriftform.

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.1997 - 4 O 2819/95 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.02.2002 - 8 U 1485/97 -