BGH Beschluss vom 27.10.2005 – 1 StR 218/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 218/05
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 beschlos-
sen:
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Ent-
scheidung des Landgerichts Deggendorf im Urteil vom 19. Januar
2005, wonach der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft
zu entschädigen ist, aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
dieses Rechtsmittels - an die 1. Große Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe
Die Entscheidung des Landgerichts über die Verpflichtung zur Entschä-
digung für Strafverfolgungsmaßnahmen nennt allein die gesetzliche Grundlage
für die Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen und stellt ohne weitere Darlegungen fest, dass
ein Ausschlussgrund für die Entschädigungsgewährung nicht vorliege.
Dies stellt vorliegend keine ausreichende Begründung für die Zuerken-
nung einer Entschädigungsleistung dar, nachdem noch der Beschluss des
Oberlandesgerichts München vom 23. April 2003 anlässlich der Haftprüfung
die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten
maßgeblich auf dessen widersprüchliches Aussageverhalten im Zusammen-
hang mit dem Tod des Säuglings und die weitere - zunächst verneinte - Frage,
ob von ihm eine Herzdruck-Massage durchgeführt worden sei, gestützt wurde.
Danach ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen nach §
5 oder § 6 StrEG nicht vorliegen, weshalb es einer Auseinandersetzung des
Tatrichters mit diesen Umständen bedurft hätte.
Die für die neue Entscheidung noch zu klärenden Fragen betreffen vor-
nehmlich tatrichterliche Aufgaben, nachdem Art und Umfang der entschädi-
gungspflichtigen Fragen sowie die weiteren Einzelheiten ohne Anhörung der
Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar sind
(BGH NJW 1990, 2072, 2073; NJW 1991, 1839, 1840). Das Verfahren war da-
her zur Ermittlung der maßgeblichen Umstände sowie zur neuen Entscheidung
an die Strafkammer zurückzugeben.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf