Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.10.2005 – 1 StR 218/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 218/05

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 beschlos-

sen:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Ent-

scheidung des Landgerichts Deggendorf im Urteil vom 19. Januar

2005, wonach der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft

zu entschädigen ist, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

dieses Rechtsmittels - an die 1. Große Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe

Die Entscheidung des Landgerichts über die Verpflichtung zur Entschä-

digung für Strafverfolgungsmaßnahmen nennt allein die gesetzliche Grundlage

für die Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für

Strafverfolgungsmaßnahmen und stellt ohne weitere Darlegungen fest, dass

ein Ausschlussgrund für die Entschädigungsgewährung nicht vorliege.

Dies stellt vorliegend keine ausreichende Begründung für die Zuerken-

nung einer Entschädigungsleistung dar, nachdem noch der Beschluss des

Oberlandesgerichts München vom 23. April 2003 anlässlich der Haftprüfung

die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten

maßgeblich auf dessen widersprüchliches Aussageverhalten im Zusammen-

hang mit dem Tod des Säuglings und die weitere - zunächst verneinte - Frage,

ob von ihm eine Herzdruck-Massage durchgeführt worden sei, gestützt wurde.

Danach ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen nach §

5 oder § 6 StrEG nicht vorliegen, weshalb es einer Auseinandersetzung des

Tatrichters mit diesen Umständen bedurft hätte.

Die für die neue Entscheidung noch zu klärenden Fragen betreffen vor-

nehmlich tatrichterliche Aufgaben, nachdem Art und Umfang der entschädi-

gungspflichtigen Fragen sowie die weiteren Einzelheiten ohne Anhörung der

Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar sind

(BGH NJW 1990, 2072, 2073; NJW 1991, 1839, 1840). Das Verfahren war da-

her zur Ermittlung der maßgeblichen Umstände sowie zur neuen Entscheidung

an die Strafkammer zurückzugeben.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf