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BGH Urteil vom 27.10.2005 – 1 StR 218/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 218/05

URTEIL

vom

27. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

25. Oktober 2005 in der Sitzung am 27. Oktober 2005, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger - in der Verhandlung vom 25. Oktober 2005 -,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Deggendorf vom 19. Januar 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags zum

Nachteil seiner Tochter L. freigesprochen.

Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der

Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten bleibt erfolglos.

I.

1. In der durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. Au-

gust 2004 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft Deggendorf vom 25. März 2003 war dem Angeklagten vor-

geworfen worden, er habe am Abend des 2. Oktober 2002 zusammen mit sei-

ner am 23. Mai 2002 geborenen Tochter L. auf der Couch im

Wohnzimmer aufgehalten und dabei gegen 22.00 Uhr im Fernsehen ein Fuß-

ballspiel angesehen. Im Zeitraum zwischen 22.30 Uhr und 24.00 Uhr habe er

dann seine Tochter erstickt, indem er ihr entweder Mund und Nase zugehalten

oder den Brustkorb des Kleinkindes mit erheblichem Kraftaufwand zusammen-

gepresst habe, wobei er den Erstickungstod des Kindes zumindest billigend in

Kauf genommen habe. L. verstarb am 3. Oktober 2002 gegen

0.45 Uhr.

2. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat in der angefochte-

nen Entscheidung folgende Feststellungen getroffen:

Den Abend des 2. Oktober 2002 verbrachte der Angeklagte mit seiner

Ehefrau, dem gemeinsamen Kind L. sowie seiner zweijährigen

Stieftochter A. damit, das um 20.45 Uhr beginnende Fußballspiel

Dortmund - Eindhoven im Fernsehen anzuschauen. Beide Kinder kränkelten

und L. hatte Fieber. Die Ehefrau des Angeklagten zog sich mit A.

gegen 22.00 Uhr ins elterliche Schlafzimmer zurück, während der Angeklagte

mit dem Säugling L. im Wohnzimmer zurückblieb, um dem Kind noch die

Flasche zu geben, was er kurz nach 22.00 Uhr machte. Kurz vor Mitternacht

eilte der Angeklagte mit dem Säugling in den Händen in das elterliche Schlaf-

zimmer und schrie seiner Frau zu, L. sei leblos und würde nicht mehr at-

men. Der nur wenige Minuten später eintreffende Notarzt stellte einen Atem-

und Herzkreislaufstillstand fest und begann unverzüglich mit Wiederbele-

bungsversuchen durch Herzdruckmassage. Zusammen mit den eingetroffenen

Rettungssanitätern wurde das Kind auch an ein EKG angeschlossen und intu-

biert. Trotz fortgeführter Wiederbelebungsmaßnahmen auf dem Transport in

die Kinderklinik D. konnte dort nur noch der Tod des Säuglings fest-

gestellt werden.

Die am 4. Oktober 2002 durchgeführte Obduktion der Leiche ergab zahl-

lose Punktblutungen in der Gesichtshaut von L. , kräftige Punktblutungen in

der Kopfschwarte und der Beinhaut des Schädels sowie weitere Punktblutun-

gen im Bereich der Augenlid- und bindehäute sowie Mundschleimhäute, jedoch

keine sonstigen äußeren Verletzungshinweise. Der Obduzent Prof. Dr. P.

vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München traf die vorläufige Fest-

stellung, dass sich die zahllosen Punktblutungen im Gesamtkopfbereich in ers-

ter Linie durch einen Erstickungsvorgang im Sinne einer gewaltsamen Bede-

ckung der Atemöffnungen oder durch eine Brustkorbkompression erklären las-

sen.

Der zunächst als Zeuge vernommene Angeklagte gab am 3. Oktober

2002 an, er habe L. , nachdem er ihr die Flasche gegeben habe und das

Kind eingeschlafen sei, auf die Couch im Wohnzimmer gelegt. Er selbst sei

dann ebenfalls eingeschlafen, jedoch nach etwa einer Stunde wieder aufge-

wacht. L. habe immer noch auf der Couch gelegen, jedoch seltsam leblos

gewirkt. Daraufhin habe er nachgeschaut und kein Atmen von L. mehr fest-

stellen können. Nachdem ihm zuvor das vorläufige Obduktionsergebnis be-

kannt gegeben und er festgenommen worden war, gab der Angeklagte gegen-

über dem Ermittlungsrichter an, er sei mit L. im Arm vor dem Fernseher

eingeschlafen. Als er wieder aufgewacht sei, habe L. vor ihm auf dem Bo-

den gelegen und leblos gewirkt.

In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Prof. Dr. P. sei-

nen Obduktionsbefund im Wesentlichen bestätigt. Zwar sei es zunächst unter-

blieben, die an sich gebotene Untersuchung des Lungengewebes des Kindes

vorzunehmen; bei der Nachholung der Untersuchung sei der Münchener Pa-

thologe Prof. Dr. Lö. zum Ergebnis gekommen, dass das Kind an einer nicht

mehr frischen, bereits chronischen Bronchitis erkrankt gewesen sei, welche

aber auf die Einordnung der Todesursache keinen Einfluss habe. Die von ihm

festgestellten Punktblutungen im Kopfbereich könne er sich nur im Falle einer

äußeren, mechanischen Erstickung erklären. Die Frage der Schwurgerichts-

kammer, ob auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse eine natür-

liche Todesursache bei L. H. ausgeschlossen werden könne, "beant-

wortete Prof. Dr. P. nicht direkt".

Der in der Hauptverhandlung ebenfalls gehörte Sachverständige Prof.

Dr. B. aus M. bestätigte zwar, dass die Anzahl der Punktblutun-

gen den Verdacht auf einen gewaltsamen Erstickungstod begründen könne.

Jedoch würden solche Punktblutungen aufgrund Blutrückstauung, ausgehend

vom rechten Herzen nach Herzversagen, entstehen. Stärkste Erscheinungen

von Punktblutungen seien nach Strangulationen und Brustkorbkompressionen

(auch durch Reanimationsmaßnahmen) zu beobachten. Die Gesamtschau aller

im Falle von L. H. gegebenen Befunde und Umstände würde außer

den zahlreichen Punktblutungen keinen Hinweis auf einen äußeren oder inne-

ren Erstickungsvorgang ergeben. Im Falle von L. H. habe die zugleich

durchgeführte Untersuchung des Lungengewebes vielmehr eine Lungenent-

zündung (nicht lediglich eine Bronchitis) ergeben. Indikatoren für einen plötzli-

chen Säuglingstod seien mit Überwärmung/Rauchen im Wohnzimmer von der

einen Tag zuvor stattgefundenen Geburtstagsfeier und dem vorzeitigen Abstil-

len gegeben gewesen, sodass letztlich sämtliche Befunde und Umstände einen

plötzlichen Säuglingstod von L. H. nahe legen würden. Dies würde

auch dann gelten, wenn L. anstelle einer Lungenentzündung nur an Bron-

chitis vorerkrankt gewesen wäre.

Nach alledem konnte sich die Schwurgerichtskammer von einer Schuld

des Angeklagten am Tod seines Kindes L. nicht überzeugen und sprach ihn

aus tatsächlichen Gründen frei, wobei auch das zunächst widersprüchliche

Aussageverhalten des Angeklagten gewürdigt wurde.

II.

Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft betreffen im Wesentlichen

abgelehnte Anträge auf Beiziehung weiterer Sachverständiger, die Sachrüge

wendet sich gegen einzelne Feststellungen sowie gegen die Beweiswürdigung

des Landgerichts. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt insoweit vertre-

ten, als die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung

des Sachverständigen Prof. Dr. E. beanstandet. Außerdem ergibt

sich nach Auffassung des Generalbundesanwalts aus den Ausführungen des

Gerichts eine mangelnde Sachkunde des Tatrichters, welche im Rahmen der

Sachrüge den Bestand der Entscheidung gefährde.

1. Der bezeichneten Verfahrensrüge liegt zu Grunde, dass die Staats-

anwaltschaft die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. E. ,

des Leiters des Instituts der Rechtsmedizin der Universität München, dem der

Obduzent und Sachverständige Prof. Dr. P. ebenfalls angehört, zum Be-

weis dafür beantragt hatte, dass Punktblutungen in dem bei der Obduktion vor-

handenen Ausmaß noch nie bei natürlichem Tod bzw. bei Lungenentzündung

oder nach vorausgegangener Reanimation festgestellt worden seien und somit

aus wissenschaftlicher Sicht ein vernünftiger Anhaltspunkt für einen natürlichen

Tod nicht vorliege.

Das Landgericht hat den Antrag auf Einvernahme des weiteren Sach-

verständigen Prof. Dr. E. abgelehnt. Zur Begründung hat es ausge-

führt, dass die behauptete Beweistatsache zwar nicht bewiesen sei, jedoch

beide in der Hauptverhandlung einvernommenen Sachverständigen Stellung

zur Beweisfrage bezogen hätten. Durch die Aussage des Institutsleiters Prof.

Dr. E. - , der das schriftliche Vorgutachten nicht selbst angefertigt

und lediglich als Institutsleiter mitunterzeichnet habe, würde sich am Beweiser-

gebnis nichts ändern. Im Übrigen habe Prof. Dr. E. gegenüber den

beiden anderen Sachverständigen keine überlegene Sachkunde, weshalb auch

die richterliche Aufklärungspflicht die Einvernahme des benannten Sachver-

ständigen nicht gebiete.

2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen

des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Nach dieser Bestimmung muss die Re-

vision die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen angeben. Das hat so

vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der

Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die

behaupteten Tatsachen erwiesen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

44. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.N.). Dabei genügt es nicht, auf Fundstellen in den

Akten Bezug zu nehmen, auch wenn es - wie hier durch die Bezugnahme auf in

den Akten befindliche Gutachten unter Benennung der Blattzahlen (RB 16, 19

f.) - geschieht. Vielmehr müssen solche Stellen, wenn sie für die Beurteilung

der Rüge von Bedeutung sein können (hier Vorerkrankung der Lunge als Be-

gründung für eine natürliche Todesursache bzw. deren Ausschluss), in ihrem

Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Rechtfertigungsschrift wie-

dergegeben werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208; BGHSt 40, 3,

5).

Unabhängig davon wäre die Rüge jedenfalls im Ergebnis auch nicht be-

gründet gewesen. Es bestehen weder Zweifel an der Sachkunde der beiden

vom Landgericht angehörten Sachverständigen noch verfügt der in dem abge-

lehnten Beweisantrag benannte Sachverständige Prof. Dr. E. über

Forschungsmittel, die denen der beiden anderen Sachverständigen überlegen

sind, und schließlich gebot auch die Aufklärungspflicht vorliegend nicht dessen

Vernehmung. Unbeschadet der Frage, ob es sich bei dem abgelehnten Antrag

der Staatsanwaltschaft überhaupt um einen Beweisantrag handelte, ist vorlie-

gend entscheidend, dass jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass

der benannte Sachverständige den mit der Beweisbehauptung aufgestellten

Erfahrungssatz bestätigen würde. Vielmehr wird das Gegenteil durch seine

dienstliche Erklärung belegt. So hat Prof. Dr. E. aufgeführt, dass er

noch vor dem Hauptverhandlungstermin gegenüber dem Sitzungsvertreter der

Staatsanwaltschaft geäußert hat, dass "die Stauungsblutungen wohl nicht aus-

reichen würden, um ein Gericht von dem Ersticken L. H. s zu überzeu-

gen". Danach drängte sich auf, dass der von der Staatsanwaltschaft benannte

Sachverständige den unter Beweis gestellten Erfahrungssatz nicht bestätigen

würde. Der Beschluss der Strafkammer hat diesen Umstand zwar nicht aus-

drücklich angesprochen, jedoch im Ergebnis zu Recht den Antrag ablehnend

beschieden; denn es ist nicht ersichtlich, dass überhaupt irgendein Sachver-

ständiger ausschließen könnte, dass für den Tod von L. H. auch natür-

liche Ursachen in Betracht kommen. Auch die Staatsanwaltschaft hat hierzu

keinen anderen Sachverständigen benannt, so dass das Gericht hier letztlich

nicht zu weiteren Aufklärungsbemühungen gezwungen war.

Danach kommt es vorliegend auch nicht auf die divergierenden dienstli-

chen Äußerungen des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer und des Lei-

tenden Oberstaatsanwalts an.

3. Die weiteren von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen

sind entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem

Antragsschreiben vom 4. Juli 2005 offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO).

III.

Die erhobene Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Soweit der Gene-

ralbundesanwalt mit der Revisionsführerin die Sachkunde des Gerichts bezwei-

felt hat, ist nicht ersichtlich, dass diese Zweifel ihre Grundlage in der gerichtli-

chen Abwägung der sich widersprechenden Sachverständigengutachten ha-

ben. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das

Schwurgericht feststellt, dass nicht erkennbar ist, welche der möglichen, aber

sich widersprechenden Schlussfolgerungen der beiden Sachverständigen zu-

treffend ist. Nachdem die Schwurgerichtskammer auch keinen weiteren Sach-

verständigen gefunden bzw. von den Prozessbeteiligten benannt erhalten hat,

der die verbliebenen erheblichen Zweifel des Gerichts an einer gewaltsamen

Tötung von L. H. hätte beseitigen können, ergibt sich kein Umstand,

der die Sachkunde des Gerichts zur Bewertung der Gutachten und deren un-

terschiedlicher Ergebnisse in Frage stellt.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf