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BGH Urteil vom 27.10.2005 – 1 StR 218/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 218/05
URTEIL
vom
27. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
25. Oktober 2005 in der Sitzung am 27. Oktober 2005, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger - in der Verhandlung vom 25. Oktober 2005 -,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Deggendorf vom 19. Januar 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags zum
Nachteil seiner Tochter L. freigesprochen.
Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der
Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten bleibt erfolglos.
I.
1. In der durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. Au-
gust 2004 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Deggendorf vom 25. März 2003 war dem Angeklagten vor-
geworfen worden, er habe am Abend des 2. Oktober 2002 zusammen mit sei-
ner am 23. Mai 2002 geborenen Tochter L. auf der Couch im
Wohnzimmer aufgehalten und dabei gegen 22.00 Uhr im Fernsehen ein Fuß-
ballspiel angesehen. Im Zeitraum zwischen 22.30 Uhr und 24.00 Uhr habe er
dann seine Tochter erstickt, indem er ihr entweder Mund und Nase zugehalten
oder den Brustkorb des Kleinkindes mit erheblichem Kraftaufwand zusammen-
gepresst habe, wobei er den Erstickungstod des Kindes zumindest billigend in
Kauf genommen habe. L. verstarb am 3. Oktober 2002 gegen
0.45 Uhr.
2. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat in der angefochte-
nen Entscheidung folgende Feststellungen getroffen:
Den Abend des 2. Oktober 2002 verbrachte der Angeklagte mit seiner
Ehefrau, dem gemeinsamen Kind L. sowie seiner zweijährigen
Stieftochter A. damit, das um 20.45 Uhr beginnende Fußballspiel
Dortmund - Eindhoven im Fernsehen anzuschauen. Beide Kinder kränkelten
und L. hatte Fieber. Die Ehefrau des Angeklagten zog sich mit A.
gegen 22.00 Uhr ins elterliche Schlafzimmer zurück, während der Angeklagte
mit dem Säugling L. im Wohnzimmer zurückblieb, um dem Kind noch die
Flasche zu geben, was er kurz nach 22.00 Uhr machte. Kurz vor Mitternacht
eilte der Angeklagte mit dem Säugling in den Händen in das elterliche Schlaf-
zimmer und schrie seiner Frau zu, L. sei leblos und würde nicht mehr at-
men. Der nur wenige Minuten später eintreffende Notarzt stellte einen Atem-
und Herzkreislaufstillstand fest und begann unverzüglich mit Wiederbele-
bungsversuchen durch Herzdruckmassage. Zusammen mit den eingetroffenen
Rettungssanitätern wurde das Kind auch an ein EKG angeschlossen und intu-
biert. Trotz fortgeführter Wiederbelebungsmaßnahmen auf dem Transport in
die Kinderklinik D. konnte dort nur noch der Tod des Säuglings fest-
gestellt werden.
Die am 4. Oktober 2002 durchgeführte Obduktion der Leiche ergab zahl-
lose Punktblutungen in der Gesichtshaut von L. , kräftige Punktblutungen in
der Kopfschwarte und der Beinhaut des Schädels sowie weitere Punktblutun-
gen im Bereich der Augenlid- und bindehäute sowie Mundschleimhäute, jedoch
keine sonstigen äußeren Verletzungshinweise. Der Obduzent Prof. Dr. P.
vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München traf die vorläufige Fest-
stellung, dass sich die zahllosen Punktblutungen im Gesamtkopfbereich in ers-
ter Linie durch einen Erstickungsvorgang im Sinne einer gewaltsamen Bede-
ckung der Atemöffnungen oder durch eine Brustkorbkompression erklären las-
sen.
Der zunächst als Zeuge vernommene Angeklagte gab am 3. Oktober
2002 an, er habe L. , nachdem er ihr die Flasche gegeben habe und das
Kind eingeschlafen sei, auf die Couch im Wohnzimmer gelegt. Er selbst sei
dann ebenfalls eingeschlafen, jedoch nach etwa einer Stunde wieder aufge-
wacht. L. habe immer noch auf der Couch gelegen, jedoch seltsam leblos
gewirkt. Daraufhin habe er nachgeschaut und kein Atmen von L. mehr fest-
stellen können. Nachdem ihm zuvor das vorläufige Obduktionsergebnis be-
kannt gegeben und er festgenommen worden war, gab der Angeklagte gegen-
über dem Ermittlungsrichter an, er sei mit L. im Arm vor dem Fernseher
eingeschlafen. Als er wieder aufgewacht sei, habe L. vor ihm auf dem Bo-
den gelegen und leblos gewirkt.
In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Prof. Dr. P. sei-
nen Obduktionsbefund im Wesentlichen bestätigt. Zwar sei es zunächst unter-
blieben, die an sich gebotene Untersuchung des Lungengewebes des Kindes
vorzunehmen; bei der Nachholung der Untersuchung sei der Münchener Pa-
thologe Prof. Dr. Lö. zum Ergebnis gekommen, dass das Kind an einer nicht
mehr frischen, bereits chronischen Bronchitis erkrankt gewesen sei, welche
aber auf die Einordnung der Todesursache keinen Einfluss habe. Die von ihm
festgestellten Punktblutungen im Kopfbereich könne er sich nur im Falle einer
äußeren, mechanischen Erstickung erklären. Die Frage der Schwurgerichts-
kammer, ob auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse eine natür-
liche Todesursache bei L. H. ausgeschlossen werden könne, "beant-
wortete Prof. Dr. P. nicht direkt".
Der in der Hauptverhandlung ebenfalls gehörte Sachverständige Prof.
Dr. B. aus M. bestätigte zwar, dass die Anzahl der Punktblutun-
gen den Verdacht auf einen gewaltsamen Erstickungstod begründen könne.
Jedoch würden solche Punktblutungen aufgrund Blutrückstauung, ausgehend
vom rechten Herzen nach Herzversagen, entstehen. Stärkste Erscheinungen
von Punktblutungen seien nach Strangulationen und Brustkorbkompressionen
(auch durch Reanimationsmaßnahmen) zu beobachten. Die Gesamtschau aller
im Falle von L. H. gegebenen Befunde und Umstände würde außer
den zahlreichen Punktblutungen keinen Hinweis auf einen äußeren oder inne-
ren Erstickungsvorgang ergeben. Im Falle von L. H. habe die zugleich
durchgeführte Untersuchung des Lungengewebes vielmehr eine Lungenent-
zündung (nicht lediglich eine Bronchitis) ergeben. Indikatoren für einen plötzli-
chen Säuglingstod seien mit Überwärmung/Rauchen im Wohnzimmer von der
einen Tag zuvor stattgefundenen Geburtstagsfeier und dem vorzeitigen Abstil-
len gegeben gewesen, sodass letztlich sämtliche Befunde und Umstände einen
plötzlichen Säuglingstod von L. H. nahe legen würden. Dies würde
auch dann gelten, wenn L. anstelle einer Lungenentzündung nur an Bron-
chitis vorerkrankt gewesen wäre.
Nach alledem konnte sich die Schwurgerichtskammer von einer Schuld
des Angeklagten am Tod seines Kindes L. nicht überzeugen und sprach ihn
aus tatsächlichen Gründen frei, wobei auch das zunächst widersprüchliche
Aussageverhalten des Angeklagten gewürdigt wurde.
II.
Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft betreffen im Wesentlichen
abgelehnte Anträge auf Beiziehung weiterer Sachverständiger, die Sachrüge
wendet sich gegen einzelne Feststellungen sowie gegen die Beweiswürdigung
des Landgerichts. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt insoweit vertre-
ten, als die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung
des Sachverständigen Prof. Dr. E. beanstandet. Außerdem ergibt
sich nach Auffassung des Generalbundesanwalts aus den Ausführungen des
Gerichts eine mangelnde Sachkunde des Tatrichters, welche im Rahmen der
Sachrüge den Bestand der Entscheidung gefährde.
1. Der bezeichneten Verfahrensrüge liegt zu Grunde, dass die Staats-
anwaltschaft die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. E. ,
des Leiters des Instituts der Rechtsmedizin der Universität München, dem der
Obduzent und Sachverständige Prof. Dr. P. ebenfalls angehört, zum Be-
weis dafür beantragt hatte, dass Punktblutungen in dem bei der Obduktion vor-
handenen Ausmaß noch nie bei natürlichem Tod bzw. bei Lungenentzündung
oder nach vorausgegangener Reanimation festgestellt worden seien und somit
aus wissenschaftlicher Sicht ein vernünftiger Anhaltspunkt für einen natürlichen
Tod nicht vorliege.
Das Landgericht hat den Antrag auf Einvernahme des weiteren Sach-
verständigen Prof. Dr. E. abgelehnt. Zur Begründung hat es ausge-
führt, dass die behauptete Beweistatsache zwar nicht bewiesen sei, jedoch
beide in der Hauptverhandlung einvernommenen Sachverständigen Stellung
zur Beweisfrage bezogen hätten. Durch die Aussage des Institutsleiters Prof.
Dr. E. - , der das schriftliche Vorgutachten nicht selbst angefertigt
und lediglich als Institutsleiter mitunterzeichnet habe, würde sich am Beweiser-
gebnis nichts ändern. Im Übrigen habe Prof. Dr. E. gegenüber den
beiden anderen Sachverständigen keine überlegene Sachkunde, weshalb auch
die richterliche Aufklärungspflicht die Einvernahme des benannten Sachver-
ständigen nicht gebiete.
2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Nach dieser Bestimmung muss die Re-
vision die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen angeben. Das hat so
vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der
Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die
behaupteten Tatsachen erwiesen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
44. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.N.). Dabei genügt es nicht, auf Fundstellen in den
Akten Bezug zu nehmen, auch wenn es - wie hier durch die Bezugnahme auf in
den Akten befindliche Gutachten unter Benennung der Blattzahlen (RB 16, 19
f.) - geschieht. Vielmehr müssen solche Stellen, wenn sie für die Beurteilung
der Rüge von Bedeutung sein können (hier Vorerkrankung der Lunge als Be-
gründung für eine natürliche Todesursache bzw. deren Ausschluss), in ihrem
Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Rechtfertigungsschrift wie-
dergegeben werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208; BGHSt 40, 3,
5).
Unabhängig davon wäre die Rüge jedenfalls im Ergebnis auch nicht be-
gründet gewesen. Es bestehen weder Zweifel an der Sachkunde der beiden
vom Landgericht angehörten Sachverständigen noch verfügt der in dem abge-
lehnten Beweisantrag benannte Sachverständige Prof. Dr. E. über
Forschungsmittel, die denen der beiden anderen Sachverständigen überlegen
sind, und schließlich gebot auch die Aufklärungspflicht vorliegend nicht dessen
Vernehmung. Unbeschadet der Frage, ob es sich bei dem abgelehnten Antrag
der Staatsanwaltschaft überhaupt um einen Beweisantrag handelte, ist vorlie-
gend entscheidend, dass jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass
der benannte Sachverständige den mit der Beweisbehauptung aufgestellten
Erfahrungssatz bestätigen würde. Vielmehr wird das Gegenteil durch seine
dienstliche Erklärung belegt. So hat Prof. Dr. E. aufgeführt, dass er
noch vor dem Hauptverhandlungstermin gegenüber dem Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft geäußert hat, dass "die Stauungsblutungen wohl nicht aus-
reichen würden, um ein Gericht von dem Ersticken L. H. s zu überzeu-
gen". Danach drängte sich auf, dass der von der Staatsanwaltschaft benannte
Sachverständige den unter Beweis gestellten Erfahrungssatz nicht bestätigen
würde. Der Beschluss der Strafkammer hat diesen Umstand zwar nicht aus-
drücklich angesprochen, jedoch im Ergebnis zu Recht den Antrag ablehnend
beschieden; denn es ist nicht ersichtlich, dass überhaupt irgendein Sachver-
ständiger ausschließen könnte, dass für den Tod von L. H. auch natür-
liche Ursachen in Betracht kommen. Auch die Staatsanwaltschaft hat hierzu
keinen anderen Sachverständigen benannt, so dass das Gericht hier letztlich
nicht zu weiteren Aufklärungsbemühungen gezwungen war.
Danach kommt es vorliegend auch nicht auf die divergierenden dienstli-
chen Äußerungen des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer und des Lei-
tenden Oberstaatsanwalts an.
3. Die weiteren von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen
sind entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem
Antragsschreiben vom 4. Juli 2005 offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).
III.
Die erhobene Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Soweit der Gene-
ralbundesanwalt mit der Revisionsführerin die Sachkunde des Gerichts bezwei-
felt hat, ist nicht ersichtlich, dass diese Zweifel ihre Grundlage in der gerichtli-
chen Abwägung der sich widersprechenden Sachverständigengutachten ha-
ben. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das
Schwurgericht feststellt, dass nicht erkennbar ist, welche der möglichen, aber
sich widersprechenden Schlussfolgerungen der beiden Sachverständigen zu-
treffend ist. Nachdem die Schwurgerichtskammer auch keinen weiteren Sach-
verständigen gefunden bzw. von den Prozessbeteiligten benannt erhalten hat,
der die verbliebenen erheblichen Zweifel des Gerichts an einer gewaltsamen
Tötung von L. H. hätte beseitigen können, ergibt sich kein Umstand,
der die Sachkunde des Gerichts zur Bewertung der Gutachten und deren un-
terschiedlicher Ergebnisse in Frage stellt.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf