Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.10.2005 – AnwZ (B) 88/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 88/04

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ganter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesge-

richtshof Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien am 27. Oktober 2005 beschlossen:

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-

gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwältin bei dem Amts- und Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung

vom 25. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögens-

verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-

gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte die Antragstellerin sofortige Be-

schwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstelle-

rin nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderun-

gen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ver-

anlasst sind.

Bei einer noch anhängigen Klage handelt es sich um einen Haftungsfall, bei

dem ggfs. ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom

29. September 2005 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und

beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat

die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt.

II.

2

Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache er-

ledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwen-

dung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen,

weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum

Zeitpunkt

des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des

Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.

Hirsch Ganter Otten Dr. Ernemann

Schott Frey Wosgien

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 66/04 -