BGH Beschluss vom 28.10.2005 – AnwSt (R) 6/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2005
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
AnwSt(R) 6/05
Rechtsanwalt
Verteidiger:
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-
neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch die Vorsitzende Richte-
rin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 28. Oktober 2005 beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den
Bezirk der Rechtsanwaltskammer S. vom 13. Oktober 2004 wegen Ver-
letzung seiner Berufspflicht nach §§ 43, 43 a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO in Ver-
bindung mit § 266 StGB die Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwalt-
schaft verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der
III. Senat des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg durch Urteil vom
29. Januar 2005 verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsan-
walts.
Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mit
Schreiben vom 6. Juli 2005 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und
zugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Be-
scheid vom 6. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 8. Juli 2005, ist die Zulassung
des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.
Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsver-
fahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwer-
deführers gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzu-
stellen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Senats kann das anwaltsgerichtli-
che Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt
werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt(R) 1/02; vom
6. Juli 1992 - AnwSt(B) 2/92).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil
nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwalts-
gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3
BRAO).
Deppert Otten Ernemann Frellesen
Schott Frey Wosgien
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29. Januar 2005 - AGH 52/2004 (III) -