Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2005 – AnwSt (R) 6/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

AnwSt(R) 6/05

Rechtsanwalt

Verteidiger:

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-

neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch die Vorsitzende Richte-

rin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 28. Oktober 2005 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den

Bezirk der Rechtsanwaltskammer S. vom 13. Oktober 2004 wegen Ver-

letzung seiner Berufspflicht nach §§ 43, 43 a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO in Ver-

bindung mit § 266 StGB die Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwalt-

schaft verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der

III. Senat des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg durch Urteil vom

29. Januar 2005 verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsan-

walts.

2

Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mit

Schreiben vom 6. Juli 2005 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und

zugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Be-

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scheid vom 6. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 8. Juli 2005, ist die Zulassung

des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.

Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsver-

fahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwer-

deführers gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzu-

stellen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Senats kann das anwaltsgerichtli-

che Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt

werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt(R) 1/02; vom

6. Juli 1992 - AnwSt(B) 2/92).

5

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil

nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwalts-

gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3

BRAO).

Deppert Otten Ernemann Frellesen

Schott Frey Wosgien

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29. Januar 2005 - AGH 52/2004 (III) -