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BGH Beschluss vom 28.10.2005 – AnwZ (B) 24/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 24/05

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr.Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 28. Oktober 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

17. Januar 2005 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der soforti-

gen Beschwerde werden als unzulässig verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Wiederherstellung der auf-

schiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt beim Oberlandesgericht

F. , zugelassenen Antragstellers wegen Vermögensverfalls wi-

derrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

mit Beschluss vom 17. Januar 2005 zurückgewiesen. Gegen diese dem An-

tragsteller am 4. März 2005 zugestellte Entscheidung richtet sich dessen sofor-

tige Beschwerde, die er am 17. März 2005 unmittelbar beim Bundesgerichtshof

eingelegt hat. Erst nach Anordnung des Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung

durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller zusammen mit dem am 8. Juni

2005 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

kung (Schriftsatz vom 3. Juni 2005) beim Anwaltsgerichtshof - erneut - soforti-

ge Beschwerde eingelegt, nachdem er durch Schreiben der Vorsitzenden vom

9. Mai 2005 auf den Formfehler der fehlerhaften Adressierung der sofortigen

Beschwerde hingewiesen worden war, als dessen Ursache er gesundheitliche

Gründe anführte. Mit am 20. Juni 2005 eingegangenem Schriftsatz vom

17. Juni 2005 hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand nach der unterbliebenen fristgerechten Einlegung des

Rechtsmittels beim Anwaltsgerichtshof beantragt.

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2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie entgegen § 42 Abs. 4

Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-

tenen Beschlusses beim Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist; sie konnte

auch nicht etwa wahlweise beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (Feue-

rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 42 Rdn. 12 m.w.N.). Einer Rechtsmittelbeleh-

rung bedurfte es zur Wirksamkeit der Zustellung an den als Rechtsanwalt be-

sonders rechtskundigen Antragsteller nicht (BGH, Beschl. v. 1. März 2003

- AnwZ (B) 29/03 m.w.N.).

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3. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers (§ 22 Abs. 2 Satz 1

FGG, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) ist gleichfalls unzulässig.

Bereits die Wahrung der Zweiwochenfrist - selbst gemessen am Schrift-

satz des Antragstellers vom 3. Juni 2005 - unterliegt durchgreifenden Zweifeln,

da nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller das er-

wähnte, am 10. Mai 2005 beim Bundesgerichtshof abgesandte Hinweisschrei-

ben der Vorsitzenden vom 9. Mai 2005 - durch dessen Empfang das Hindernis

an der Fristwahrung, seine Unkenntnis von dem ausschlaggebenden Form-

mangel, beseitigt wurde - nicht länger als zwei Wochen zuvor erhalten hat.

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Insbesondere hat der Antragsteller aber sein fehlendes Verschulden an

der Versäumung der Beschwerdefrist nicht glaubhaft gemacht. Seine eigene

kaum substantiierte Erklärung, verbunden mit dem selbst nicht beigebrachten

Beweisangebot einer ärztlichen Auskunft vermag nicht hinreichend wahrschein-

lich zu machen, dass ihm der die Fristversäumung begründende Formfehler

nicht - jedenfalls auch, was für die Verschuldensfrage ausreicht - nachlässig-

keitsbedingt unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2004 - AnwZ (B)

49/04). Auch die aktenkundigen ärztlichen Bescheinigungen über den An-

tragsteller machen solches nicht glaubhaft.

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4. Zur Entscheidung über das unzulässige Rechtsmittel bedarf es keiner

mündlichen Verhandlung (BGHZ 44, 25).

Deppert

Basdorf

Ganter

Otten

Schott

Frey

Wosgien

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2005 - 1 AGH 16/03 -