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BGH Beschluss vom 28.10.2005 – StB 15/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 4/02-5 StB 15/05

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2005

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 28. Oktober

2005 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Han-

seatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. August 2005

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters

des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2001 am 29. November 2001 we-

gen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Zu-

sammenhang mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom

11. September 2001 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem der General-

bundesanwalt gegen ihn Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in

Hamburg erhoben hatte, änderte dieses am 17. September 2002 den Haftbe-

fehl dahin ab, dass der Angeklagte der Mitgliedschaft in einer terroristischen

Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in 3116 Fällen dringend ver-

dächtig sei. Am 19. Februar 2003 verurteilte das Oberlandesgericht den Ange-

klagten wegen Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord

und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitglied-

schaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jah-

ren. Gleichzeitig beschloss es die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nachdem

der Senat das Urteil vom 19. Februar 2003 am 4. März 2004 aufgehoben und

die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte (BGH NJW 2004,

1259), änderte dieses mit Beschluss vom 7. April 2004 den Haftbefehl dahin

ab, dass der Angeklagte lediglich noch der Mitgliedschaft in einer terroristi-

schen Vereinigung dringend verdächtig sei; gleichzeitig setzte es den Haftbe-

fehl gegen Auflagen außer Vollzug. Das Oberlandesgericht hat den Angeklag-

ten nunmehr am 19. August 2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen

Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und gleichzei-

tig den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Das Urteil haben der Angeklagte

und der Generalbundesanwalt mit der Revision angefochten. Der Angeklagte

hat außerdem den Antrag gestellt, ihn erneut vom Vollzug der Untersuchungs-

haft zu verschonen. Dieses Begehren hat das Oberlandesgericht als Haftprü-

fungsantrag ausgelegt und mit Beschluss vom 26. August 2005 zurückgewie-

sen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 27. Septem-

ber 2005. Der Angeklagte macht namentlich geltend, ein dringender Tatver-

dacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei gegen ihn

nicht begründet und im Übrigen fehle es an neuen, nach dem Haftverscho-

nungsbeschluss vom 7. April 2004 hervorgetretenen Umständen, die es erfor-

derlich machten, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Das Oberlandes-

gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO),

hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den erneuten

Vollzug der Untersuchungshaft liegen vor.

1. Der Angeklagte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-

gung dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Oberlandesgericht

hat ihn nach § 129 a Abs. 1 StGB aF schuldig gesprochen, also die Überzeu-

gung seiner Täterschaft gewonnen. Durch ein verurteilendes Erkenntnis wird

der dringende Tatverdacht - in aller Regel - hinreichend belegt, ohne dass dies

bei der Entscheidung nach § 268 b StPO gesonderter Prüfung und Begründung

bedarf (BGH NStZ 2004, 276, 277). Hinzu kommt hier, dass die Beweiswürdi-

gung und Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts, die zur Verurteilung

des Angeklagten geführt hat, auf die eingelegten Revisionen allein noch der

Überprüfung auf Rechtsfehler unterliegt. Diesen Verfahrensstand hat der Senat

bei der Bewertung des Tatverdachts gegen den Angeklagten zu berücksichti-

gen. Er könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Oberlandesge-

richts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen

Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl.

BGH NStZ 2004, 276). Dies ist nicht der Fall. Die schriftlichen Urteilsgründe

liegen noch nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die Grundzüge seiner Über-

zeugungsbildung im Beschluss vom 26. August 2005 dargelegt. Den Be-

schlussgründen kann nicht entnommen werden, dass seine Beweiswürdigung

zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst

ist.

2. Gegen den Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr

(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO. Dies

hat das Oberlandesgericht in seinen Haftentscheidungen vom 7. April 2004

sowie 19. und 26. August 2005 im Einzelnen zutreffend dargestellt. Hierauf

nimmt der Senat Bezug. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem

sonstigen Akteninhalt werden Umstände erkennbar, die geeignet wären, der

Beurteilung des Oberlandesgerichts die Grundlage zu entziehen.

3. Mit der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sie-

ben Jahren ist ein neuer Umstand hervorgetreten, der es erforderlich machte,

den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO). Zwar

weist der Beschwerdeführer im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass al-

lein die Verurteilung zu einer Strafe, mit deren Verhängung der Angeklagte be-

reits zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechnen konnte,

in aller Regel nicht als neu hervortretender Umstand in diesem Sinne verstan-

den werden kann. Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz,

der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur

dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Ange-

klagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Voll-

zug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in

dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999,

322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hag-

mann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV

1998, 31; 2004, 493). So liegt es indessen hier. Soweit sich der Beschwerde-

führer demgegenüber darauf beruft, dass das Oberlandesgericht bei seiner

Entscheidung vom 7. April 2004, mit der es den Haftbefehl geändert und

gleichzeitig außer Vollzug gesetzt hat, die Fluchtgefahr unter anderem darauf

gestützt hat, dass der Angeklagte auch bei einer Verurteilung allein wegen Mit-

gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mit "einer ganz erheblichen

mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen" habe, und mit einer Freiheitsstrafe

von sieben Jahren nunmehr genau eine solche Strafe verhängt worden sei,

verkennt er, dass allein mit dem Begriff "der ganz erheblichen mehrjährigen

Freiheitsstrafe" ein konkretes Strafmaß nicht hinreichend bestimmt umschrie-

ben ist. Im Hinblick auf den durch § 129 a Abs. 1 StGB aF eröffneten Strafrah-

men von Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren kann hiermit für

sich vielmehr ein höchst unterschiedliches Verständnis verbunden werden.

Hierauf weist der Generalbundesanwalt mit Recht hin. Maßgeblich ist daher,

dass das Oberlandesgericht durch seine weiteren Ausführungen seine Auffas-

sung davon, was unter einer ganz erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe im

konkreten Fall zu verstehen sei, für einen mit den einschlägigen rechtlichen

Zusammenhängen Vertrauten deutlich klargestellt hat. Denn es hat die Außer-

vollzugsetzung des Haftbefehls maßgeblich darauf gestützt, dass der Ange-

klagte sich im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits seit zwei Jahren und vier

Monaten in Untersuchungshaft befinde, so dass im Falle einer Verurteilung

wegen der Straftat, für die der dringende Tatverdacht noch bestehe, die zu er-

wartende Freiheitsstrafe zu einem nicht unbeträchtlichen Teil bereits durch An-

rechnung der Untersuchungshaft als verbüßt anzusehen sei. Das Oberlandes-

gericht hat den weiteren Vollzug des Haftbefehls damit erkennbar aus Verhält-

nismäßigkeitsgesichtspunkten ausgesetzt, um zu vermeiden, dass die im Falle

einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus-

gesetzte Mindestverbüßungsdauer nicht schon weitgehend durch die Anrech-

nung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) erreicht oder gar über-

schritten wird. Damit wird deutlich erkennbar, dass das Oberlandesgericht in

diesem Zeitpunkt - wie es im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat - für den

Fall der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von allenfalls vier bis fünf Jahren in

Erwägung gezogen hatte. Den Fluchtanreiz, der für den Angeklagten von dem

bei einer derartigen Strafe nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch zu

verbüßenden Strafrest ausging, hatte es durch die ihm mit der Außervollzug-

setzung erteilten Weisungen als hinreichend kompensiert angesehen. Diese

Einschätzung des Oberlandesgerichts war auch für den anwaltlich beratenen

Angeklagten nicht zu verkennen.

Auf dieser Grundlage geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus,

dass mit der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe eine wesentlich schärfere

Sanktion ausgesprochen wurde, als sie der Angeklagte bei Außervollzugset-

zung des Haftbefehls erwarten konnte. Seine Einschätzung, dass hierdurch die

Fluchtgefahr in einer Weise erhöht worden sei, dass ihr die dem Angeklagten

nach § 116 Abs. 1 StPO erteilten Weisungen nicht mehr hinreichend entge-

genzuwirken vermögen, ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen

nicht zu beanstanden. Danach hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts,

den Angeklagten wieder in Untersuchungshaft zu nehmen, den Angriffen der

Beschwerde Stand, ohne dass es auf die weiteren Ausführungen ankommt, die

das Oberlandesgericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung in den Nichtab-

hilfebeschlüssen nachgeschoben hat.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist trotz ihrer nunmehr er-

reichten Dauer von zwei Jahren und sieben Monaten im Hinblick auf die Be-

deutung des Verfahrens und die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren

noch nicht unverhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Tolksdorf Miebach Becker