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BGH Urteil vom 08.11.2005 – KZR 18/04

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 18/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 8. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Vorfinanzierung

AGBG § 9 Bm, Cl; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm, Cl

Eine von einem Mineralölunternehmen zum Abschluss von Tankstellenverträ-

gen verwendete Klausel, nach der dieses berechtigt ist, von einem Agenturkon-

to, auf dem der Tankstellenverwalter die Erlöse aus dem Verkauf von Kraft- und

Schmierstoffen gesondert aufzubewahren hat, im Lastschriftverfahren regelmä-

ßig Abschlagszahlungen auch für solche Verkaufserlöse abzubuchen, die der

Tankstellenverwalter im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat,

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Tankstellenverwalters unwirk-

sam.

BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 18/04 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 8. November 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball,

Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des Kartellse-

nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2004 in der

Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Mai 2004 teilwei-

se aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf vom 14. August 2002 teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von dem Agentur-

konto

des Klägers

bei

der V.-Bank

e.G., S.weg,

B.,

Konto-Nummer,

Abschlagszahlungen

auf

Erlöse aus Kraftstoffverkäufen an der Tankstelle R.straße

in B. abzubuchen, die der Kläger im Zeitpunkt der Abbu-

chung noch nicht vereinnahmt hat.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsver-

fahrens haben der Kläger 1/6, die Beklagte 5/6 zu tragen. Dem

Kläger fallen die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

entstandenen Gerichtskosten sowie 1/12 seiner außergericht-

lichen Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Die übrigen

Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt eine Selbstbedienungstankstelle, an der er als Han-

delsvertreter Kraftstoffe und Motorenöle im Namen und für Rechnung des be-

klagten Mineralölunternehmens verkauft. § 8 des im Mai 1996 abgeschlossenen

Tankstellenvertrages trifft nähere Bestimmungen über die Abrechnung der Ver-

kaufserlöse. In seinem Absatz 5 heißt es:

E. ist berechtigt, eine Abschlagszahlung für noch nicht an

E. abgeführte Agenturgelder zu erheben. Diese richtet sich

nach den durchschnittlichen Kraftstoff-Tagesabsätzen (ohne Gut-

schein-/Kreditkarten-Geschäft), dem jeweiligen Verrechnungspreis

(Tankstellenverkaufspreis minus Provision) und dem durchschnitt-

lichen Abrechnungsweg (Zeit zwischen Liefertag und Bankbelas-

tung). Der Abschlagszahlungsbetrag wird im Lastschriftverfahren

eingezogen. Die jeweilige Höhe der Abschlagszahlung wird

regelmäßig, spätestens nach einer Preisänderung um mehr als

10 Pf/l oder auf Wunsch des TV (= Tankstellenverwalter) überprüft

und erforderlichenfalls neu festgelegt.

2

Auf der Grundlage dieser Klausel zieht die Beklagte nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts von dem Agenturkonto, auf dem der Kläger die

Verkaufserlöse gesondert aufzubewahren hat (§ 8 Abs. 3 des Tankstellenver-

trages), im Lastschriftverfahren regelmäßig Abschlagszahlungen auch für sol-

che Verkaufserlöse ein, die der Kläger im Zeitpunkt der Abbuchung von dem

Agenturkonto noch nicht vereinnahmt hat. Das ist zum einen bei Wegfahrdieb-

stählen, zum anderen bei sogenannten Stationskrediten - dem Verkauf von

Kraftstoff auf Monatsrechnung - der Fall, solange dem Stationskreditkunden der

Kaufpreis für bereits bezogene Kraftstoffmengen gestundet ist. Mit der Klage

begehrt der Kläger, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Ver-

urteilung der Beklagten, die Abbuchung von Abschlagszahlungen auf noch nicht

vereinnahmte Agenturerlöse zu unterlassen, hilfsweise die Feststellung ihrer

Unzulässigkeit. In den Vorinstanzen ist die Klage ebenso wie ein nicht in die

Revisionsinstanz gelangter Zahlungsantrag ohne Erfolg geblieben. Mit der vom

Senat hinsichtlich des Unterlassungs- und Feststellungsbegehrens zugelasse-

nen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren insoweit weiter. Die Be-

klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die Abbuchungsregelung nach § 8 Abs. 5 des

Tankstellenvertrages für unbedenklich gehalten. Zur Begründung hat es ausge-

führt:

Der Kläger werde durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt

(§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Beklagte, der die Verkaufserlöse rechtlich zustünden,

habe ein schutzwürdiges Interesse daran, die Erlöse zeitnah einzuziehen. Die

im Vertrag vorgesehene Unterstellung, der Tankstellenverwalter verfüge im

Zeitpunkt der Einziehung über die Absatzerlöse, beruhe auf der Erfahrung, dass

er diese Gelder im Zeitpunkt der Einziehung durch die Beklagte in den meisten

Fällen tatsächlich bereits eingenommen habe. Soweit dies - wie bei EC- und

Kreditkartenzahlung - nicht der Fall sei, erstatte die Beklagte zuviel abgebuchte

Beträge unstreitig am folgenden Tag. Bei den nur in geringem Umfang vor-

kommenden Kraftstoffdiebstählen stelle sie den Tankstellenverwalter ebenfalls

schadensfrei. Durch Diebstähle verursachte Einnahmeausfälle müsse er bis zur

Erstattungsleistung der Beklagten im Wege einer ihn nicht nennenswert

nachteilig treffenden Vorfinanzierung lediglich überbrücken. Gleiches gelte bis

zum Eingang der Kundenzahlung, sofern der Tankstellenverwalter sogenannte

Stationskredite gewähre. In diesem Fall sei ferner zu berücksichtigen, dass der

Tankstellenverwalter aus der Gewährung von Krediten und Zahlungserleichte-

rungen eigene wirtschaftliche Vorteile ziehe, die in der Bindung umsatzstarker

Kunden an seine Tankstelle und in der Sicherung der auf diese Kunden entfal-

lenden Absatzmengen bestünden. Diese Umstände wirkten sich wiederum auf

die Höhe der ihm zufließenden Provisionen aus.

II.

6

Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. Die Beklagte ist nicht

berechtigt, von dem Agenturkonto des Klägers Abschlagszahlungen auf Ver-

kaufserlöse abzubuchen, die der Kläger im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht

vereinnahmt hat. Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertra-

ges, aus der die Beklagte eine entsprechende Berechtigung herleiten will, ist

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt

7

1. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages sind die der Beklag-

ten zustehenden Abschlagszahlungen für noch nicht abgeführte Agenturgelder

auf der Grundlage der "durchschnittlichen Kraftstoff-Tagesabsätze ohne Gut-

schein-/Kreditkarten-Geschäft" zu berechnen. Nach dieser Regelung kann die

Beklagte von dem Agenturkonto des Klägers Abschlagszahlungen auch für sol-

che Verkaufserlöse abbuchen, die der Kläger im Zeitpunkt der Belastung des

Agenturkontos noch nicht vereinnahmt hat, weil dem Kunden der entsprechen-

de Kaufpreis im Rahmen eines sogenannten Stationskredits bis zur monatli-

chen Abrechnung gestundet ist, oder die ihm entgehen, weil ein Tankkunde

wegfährt, ohne den entnommenen Kraftstoff zu bezahlen. Denn weder der nach

dem Wortlaut der Klausel maßgebliche durchschnittliche Kraftstoff-Tagesabsatz

noch die an den Zapfsäulen elektronisch erfasste tatsächliche Tagesabsatz-

menge, die die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit

einigen Jahren in Abweichung von § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages

der Berechnung der Abschlagszahlungen zugrunde legt, gibt Auskunft darüber,

welchen Anteil des Verkaufserlöses der Tankstellenverwalter nicht sogleich in

bar eingenommen, sondern kreditiert hat und welcher Erlös ihm gegebenenfalls

durch Wegfahrdiebstähle entgangen ist. Dies hat zur Folge, dass der Kläger,

wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die entsprechenden Beträge bis

zu deren Erstattung durch die Beklagte (im Fall von Wegfahrdiebstählen) bzw.

bis zur Begleichung der Monatsrechnung durch Stationskreditkunden vorfinan-

zieren muss.

2. Die Belastung mit der Vorfinanzierung der genannten Beträge benach-

teiligt den Kläger jedenfalls insoweit entgegen den Geboten von Treu und

Glauben unangemessen, als sie ihm die Vorfinanzierung der aus Geschäften

mit Stationskreditkunden erzielten Verkaufserlöse aufbürdet.

a) Es gehört nicht zu den gesetzlichen oder typischen Pflichten eines

Handelsvertreters, dem Prinzipal gegenüber für Verkaufserlöse, die der Vertre-

ter nach der vertraglichen Absprache einzuziehen hat, in Vorlage zu treten.

Zwar hat der Handelsvertreter nach den gesetzlichen Bestimmungen des Ge-

schäftsbesorgungs- und des Auftragsrechts, die ergänzend zu den speziellen

Regelungen des Handelsgesetzbuchs auf das Rechtsverhältnis zwischen

9

Unternehmer und Handelsvertreter Anwendung finden (statt aller Hopt, Han-

delsvertreterrecht, 3. Aufl., § 86 HGB Rdn. 6), dem Prinzipal die von ihm mit

Inkassovollmacht eingezogenen Beträge herauszugeben (§ 667 BGB; Hopt

aaO Rdn. 17). Die Vorfinanzierung solcher Beträge ist jedoch regelmäßig mit

finanziellen Nachteilen verbunden, die einem Handelsvertreter in Allgemeinen

Geschäftsbedingungen billigerweise nicht auferlegt werden können.

10

b) Das ist im vorliegenden Fall nicht deswegen anders, weil den Tank-

stellenverwaltern der Beklagten der Verkauf von E.-Produkten (Kraftstoffe

und Motorenöle) nach § 2 Nr. 1 des Tankstellenvertrages grundsätzlich nur ge-

gen Barzahlung, gegen Tankschecks oder gegen von der Beklagten zugelas-

sene Gutscheine bzw. Kreditkarten erlaubt, die Gewährung von Stationskredi-

ten mithin untersagt ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Be-

klagte nach den nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise angegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts in Wahrheit Stationskredite als Mittel der

Kundenbindung fördert und den Tankstellenverwaltern Anleitung und Compu-

tersoftware zur Gewinnung von Stationskreditkunden und zur Verwaltung von

Stationskrediten zur Verfügung stellt. Die Abgabe von Kraftstoff an umsatzstar-

ke Abnehmer (Taxibetriebe, Fuhrparkkunden) auf Monatsrechnung ist im Übri-

gen im Tankstellengewerbe seit langem gängige Praxis, so dass kein Tankstel-

lenverwalter und auch kein Mineralölunternehmen im Wettbewerb um Großab-

nehmer von der Einräumung solcher Stationskredite absehen kann. Ist der Klä-

ger danach aber faktisch gezwungen und wird er von der Beklagten sogar dazu

ermuntert, Großabnehmern Stationskredite einzuräumen, so kann die Belas-

tung des Klägers mit Abschlagszahlungen für Kraftstoffabsatzmengen, auf de-

ren Bezahlung er bis zu einem Monat warten muss, nicht damit gerechtfertigt

werden, dass ihm der Verkauf von E.-Produkten auf Kredit grundsätzlich

nicht gestattet sei.

11

c) Die Unangemessenheit der Abschlagsregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2

des Tankstellenvertrages kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsge-

richts verneint werden, es handele sich dabei - ebenso wie bei der Überbrü-

ckung der Zeit bis zur Erstattungsleistung der Beklagten in den seltenen Fällen

von Wegfahrdiebstählen - nur um eine den Kläger nicht nennenswert nachteilig

treffende Vorfinanzierung. Der Wortlaut der Klausel, von dem bei der Inhalts-

kontrolle auszugehen ist, schränkt die mit der Vorfinanzierung von Stationskre-

diten verbundenen Belastungen des Tankstellenverwalters nicht ein. Welches

Maß sie erreichen, hängt allein davon ab, in welchem Umfang der Tankstellen-

verwalter seinen Kunden Stationskredite einräumt. Eine generelle Aussage in

Bezug auf die Spürbarkeit der Belastung ist somit nicht möglich. Die Einschät-

zung des Berufungsgerichts wäre zudem auch für den hier zu beurteilenden

Fall mit dem Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen nicht zu ver-

einbaren. Denn der Kläger hat, wie das Berufungsgericht in anderem Zusam-

menhang feststellt, den auf Stationskredite entfallenden monatlichen Umsatz

seiner Tankstelle mit bis zu 30.000 € angegeben. Auch wenn der Kläger - wie

das Berufungsgericht weiter ausführt - für diese von der Beklagten bestrittene

Angabe keinen Beweis angetreten hat, kann angesichts dieses Vortrags nicht

ohne weiteres angenommen werden, die Vorfinanzierung belaste den Kläger

nicht in nennenswertem Umfang.

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d) Die Belastung des Klägers mit den Kosten der Vorfinanzierung kredi-

tierter Verkaufserlöse lässt sich auch nicht mit der weiteren Erwägung des Be-

rufungsgerichts rechtfertigen, der Tankstellenverwalter ziehe aus der Gewäh-

rung von Stationskrediten durch die Bindung umsatzstarker Kunden an seine

Tankstelle und die Sicherung der auf diese Kunden entfallenden Absatzmengen

eigene wirtschaftliche Vorteile in Gestalt höherer Provisionen. Denn die Vortei-

le, die sich aus der Bindung umsatzstarker Kunden und der Sicherung entspre-

chender Absatzmengen ergeben, kommen in gleicher Weise der Beklagten zu-

gute und können daher eine den Tankstellenverwalter einseitig benachteiligen-

de Vertragsgestaltung nicht kompensieren.

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e) Schließlich ist die Klausel auch nicht deshalb als unbedenklich anzu-

sehen, weil sie in Satz 4 die Möglichkeit vorsieht, dass die Höhe der Ab-

schlagszahlung auf Wunsch des Tankstellenverwalters überprüft und erforderli-

chenfalls neu festgelegt wird. Denn auch bei der Überprüfung und einer etwai-

gen Neufestlegung der Abschlagszahlung hätte die Beklagte die Möglichkeit,

den Kläger wiederum an der unangemessenen, die Stationskredite ausklam-

mernden Berechnungsformel festzuhalten.

14

3. Um eine angemessene Regelung zu erreichen, müssten die der Be-

rechnung der Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenver-

trages zugrunde gelegten Kraftstoffabsatzmengen somit nicht nur um die dort

genannten Erlöse aus Gutschein- und Kreditkarten-Geschäften, sondern dar-

über hinaus auch um die Verkaufserlöse aus Stationskreditgeschäften, soweit

der Tankstellenverwalter diese im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht verein-

nahmt hat, bereinigt werden. Diese notwendige Einschränkung enthält die

Klausel nicht. § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages ist daher gemäß § 9

Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. Folglich kann die Be-

klagte aus dieser Bestimmung nicht das Recht herleiten, von dem Agenturkonto

des Klägers Abschlagszahlungen auf Verkaufserlöse abzubuchen, die der Klä-

ger noch nicht vereinnahmt hat.

III.

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Das angefochtene Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Un-

terlassungsbegehren des Klägers ohne Erfolg geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat in der Sache selbst

entscheidet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages

gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam ist und eine

andere Rechtsgrundlage für die Abbuchung von Abschlagszahlungen auf noch

nicht vereinnahmte Verkaufserlöse nicht in Betracht kommt, ist der Unterlas-

sungsklage stattzugeben.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Raum

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2002 - 12 O 548/01 (Kart) -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2004 - VI-U (Kart) 43/02 -