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BGH Urteil vom 08.11.2005 – KZR 37/03
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 37/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 8. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
"Hörfunkrechte"
GWB §§ 19, 20 Abs. 1; BGB § 858; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1
a) Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaft- lichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren ver- fassungsrechtlicher Gewährleistung teil.
b) Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerecht- fertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.
BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. Juni 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 2003 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin betreibt seit 1986 einen privaten Hörfunksender
in
Hamburg. Die Beklagten zu 2 und 4 sind die beiden überregional bekannten
Hamburger Fußballvereine. Die Männermannschaft des Hamburger Sportver-
eins (HSV) spielt in der 1. Bundesliga, der FC St. Pauli spielte in der Saison
2001/02 in der 1. Bundesliga und 2000/01 sowie 2002/03 in der 2. Bundesliga.
Die Beklagte zu 3 veranstaltet im Auftrag des Vereins "Die Liga - der Fußball-
verband e.V." (im Folgenden: Ligaverband) die Bundesligaspiele. Dem Ligaver-
band gehören die mit ihren Mannschaften in den Lizenzligen vertretenen Sport-
vereine und Kapitalgesellschaften als Mitglieder an. Der Ligaverband hat der
Beklagten zu 3 auch die "Vermarktungsrechte" an den Bundesligaspielen über-
tragen, die dem Ligaverband wiederum vom Deutschen Fußball-Bund e.V.
(DFB) überlassen worden sind.
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Die Klägerin berichtete seit Aufnahme des Sendebetriebs im Rahmen
der Nachrichten, aber auch im sonstigen Programm regelmäßig entweder durch
kurze Live-Berichte oder mit aktuellen Spielzusammenfassungen aus den Sta-
dien über die Heimspiele der Mannschaften des HSV und des FC St. Pauli in
den Fußballbundesligen. Bis zur Saison 1999/2000 erhielten die Reporter und
Mitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den Sta-
dien unentgeltlich Zutritt zur Pressetribüne, zu den durchgeführten Pressekon-
ferenzen und zu den sogenannten Mixed-Zonen am Spielfeldrand, in denen
Medienvertreter mit den Spielern und anderen Gesprächspartnern Interviews
führen können. Nachdem es in der Spielzeit 2000/01 zu ersten Auseinanderset-
zungen zwischen den Lizenzvereinen und den privaten Hörfunkveranstaltern
über das Bestehen und die Lizenzierbarkeit von "Hörfunkrechten" gekommen
war, verlangte die Beklagte zu 3 von der Klägerin erstmals für die Fußballsaison
2001/02 eine Vergütung für die Möglichkeit, aus den Fußballstadien des HSV
und des FC St. Pauli zu berichten. Das ihr vorgelegte Angebot für die Saison
2001/2002 nahm die Klägerin nicht an, jedoch kam es schließlich - bei Auf-
rechterhaltung der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte - zu einer entgeltlichen
Akkreditierung der Klägerin für diese Saison, wobei sich die Klägerin verpflich-
tete, pro Heimspiel nicht mehr als fünf Minuten live aus dem Stadion zu berich-
ten.
3
Mit dem Hauptantrag der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung,
dass den Beklagten ihr gegenüber "keine Rechte für die Live- und/oder sonstige
Berichterstattung im Hörfunk ('Hörfunkrechte')" an den von den Beklagten zu 2
oder 4 ausgetragenen Heimspielen der 1. und 2. Bundesliga zustünden. Mit
einem ersten Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklag-
ten zu 2 und 4 bei Heimspielen der 1. und 2. Bundesliga verpflichtet seien, ihr
zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den Stadien gegen Zahlung
eines angemessenen Aufwendungsersatzes "Zutritt zum Spiel (Presseplätze),
Teilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu Mixed-Zonen, einen Arbeits-
platz und technische Dienstleistungen für einen Hörfunkreporter zu gewähren".
Schließlich begehrt die Klägerin mit einem in zweiter Instanz gestellten weiteren
Hilfsantrag die Feststellung, dass ihr ein Anspruch gegen die Beklagten auf
- abgesehen von einem angemessenen Aufwendungsersatz - unentgeltliche
Live- oder sonstige Berichterstattung über Bundesliga-Heimspiele aus den Sta-
dien der Beklagten zu 2 und 4 im Umfang von bis zu fünf Minuten pro Spiel zu-
stehe.
4
5
Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben (LG
Hamburg AfP 2002, 252 = SpuRt 2002, 202; OLG Hamburg NJW-RR 2003,
1485 = AfP 2003, 361 = SpuRt 2003, 243).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
6
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die
Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen. Zwar ist im Hauptantrag
der Klage als Weniger das Klagebegehren enthalten festzustellen, dass die Be-
klagten den Zutritt der Klägerin zu Bundesligaheimspielen des HSV oder des
FC St. Pauli nicht von der Abgeltung von Hörfunkrechten abhängig machen dür-
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fen. Insoweit ist der Hauptantrag der Klage entgegen der Meinung des Beru-
fungsgerichts zulässig. Er ist jedoch ebenso wie die Hilfsanträge unbegründet,
weil der Klägerin ein Anspruch auf unentgeltlichen Zutritt zum Stadion zum
Zwecke der Hörfunkberichterstattung nicht zusteht.
I. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hauptantrag der Klage sei
insgesamt unzulässig, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat seinen Standpunkt wie folgt begründet:
Der Hauptantrag der Klage sei schon deshalb unzulässig, weil er nicht
auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses mit den von der Klä-
gerin gewünschten Modalitäten der Leistungsgewährung gerichtet sei. Ein
Feststellungsinteresse bestehe nur insofern, als es um die als solche kosten-
lose Hörfunkberichterstattung mit Kurzbeiträgen aus den Stadien gehe. Soweit
die Klägerin sich für die Zulässigkeit ihres weitergehenden Hauptantrages auf
das "Lizenzangebot" für die Saison 2002/03 berufe, nach dem zur Grundpau-
schale auch die "Berichterstattung nach dem Spiel" gehöre, ergebe sich daraus
nicht, dass die Beklagten diese Berichterstattung unabhängig von ihrem Ort
zum Gegenstand eines Entgeltverlangens gemacht hätten. Der Hauptantrag der
Klägerin sei auch deshalb zu weit, weil es der Klägerin nur um eine begrenzte
Berichterstattung bis zu maximal fünf Minuten aus dem Stadion und nicht um
die Übertragung längerer Spielsequenzen gehe. Ein darüber hinausgehendes
gegenwärtiges Feststellungsinteresse bestehe nicht.
10
2. Daran ist zutreffend, dass der Hauptantrag in der von der Klägerin be-
wusst gewählten umfassenden Formulierung nicht auf die Feststellung eines
konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet und somit unzulässig ist. Soweit die
Klägerin auf die Feststellung anträgt, dass den Beklagten keine "Hörfunkrechte"
zustehen, begehrt sie nicht lediglich die Feststellung bestimmter Rechtsbezie-
hungen zwischen ihr und den Beklagten, sondern zielt auf die Beantwortung der
(abstrakten) Frage ab, ob dem Veranstalter eines Fußballspiels - und somit
auch den Beklagten - generell rechtliche Befugnisse zustehen, die sich mit dem
Begriff der Hörfunkrechte umschreiben lassen. Das ist aber nur eine Vorfrage
für die daraus gegebenenfalls
folgenden und allein
feststellungsfähigen
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien.
11
3. Aus der für den Klageantrag gegebenen Begründung ergibt sich je-
doch, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag, den das Revisionsgericht selbst
auslegen kann (BGHZ 120, 204, 207), auch geklärt wissen möchte, ob die Be-
klagten die Gewährung des von der Klägerin gewünschten Zutritts zu Bundes-
ligaheimspielen des HSV und des FC St. Pauli zum Zwecke der Rundfunk-
berichterstattung davon abhängig machen dürfen, dass sie - die Klägerin - ein
Entgelt für dasjenige entrichtet, was die Beklagten jedenfalls außergerichtlich
als Hörfunkrechte bezeichnen, nämlich die Erlaubnis, im Hörfunk zu bestimm-
ten Zeiten, in bestimmtem Umfang und unter bestimmten Bedingungen aus
dem Stadion über das jeweilige Fußballspiel und die Gesamtveranstaltung mit
Pressekonferenz und dergleichen berichten sowie Interviews führen und sen-
den zu dürfen. Dieses Begehren hat bereits das Landgericht zutreffend dem
Hauptantrag der Klägerin entnommen.
12
Es betrifft eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die sich aus der
Rechtsposition ergibt, die von den Beklagten als Hörfunkrechte bezeichnet und
als bestehend für sich in Anspruch genommen wird, und an deren alsbaldiger
Feststellung die Klägerin ein rechtliches Interesse hat. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbe-
anstandet - ausgeführt hat, lediglich an einer Kurzberichterstattung im Umfang
von nicht mehr als fünf Minuten interessiert ist. Denn die Beklagten bean-
spruchen die "Hörfunkrechte" unabhängig von der zeitlichen Dauer der Hör-
funkberichterstattung für sich. Eine zeitliche Eingrenzung des Antrags trüge da-
her zur weiteren Konkretisierung des streitigen Rechtsverhältnisses nichts
Rechtserhebliches bei; zu einer solchen Einschränkung ist die Klägerin daher
nicht genötigt.
13
Das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ent-
fällt auch nicht dadurch, dass die Beklagten in den Tatsacheninstanzen erklärt
haben, es gehe ihnen nicht um Bestehen oder Nichtbestehen von Hörfunkrech-
ten, sondern sie bestritten ausschließlich den vermeintlichen Anspruch der Klä-
gerin, unentgeltlich die Stadien des HSV und des FC St. Pauli zum Zwecke der
Radioberichterstattung aus den Stadien zu betreten. Denn unbeschadet dessen
haben die Beklagten an ihrer Auffassung festgehalten, ihnen stehe vergleichbar
der vielfach als "Fernsehrechte" bezeichneten Rechtsposition bei der Fernseh-
übertragung eines Fußballspiels die wirtschaftliche Verwertung der Möglichkeit
der Hörfunkberichterstattung zu; nichts anderes soll der Begriff der "Hörfunk-
rechte" schlagwortartig bezeichnen (s. dazu näher Petersen, Medienrecht,
2. Aufl., S. 171 f., m.w.N.).
14
Darüber hinaus ist das Klagebegehren, wie der erste "Hilfsantrag" ledig-
lich verdeutlicht, aber auch auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagten
der Klägerin den Zutritt zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung überhaupt
unentgeltlich zu gestatten haben und nur Ersatz für besondere Aufwendungen
wie die Bereitstellung besonderer Arbeitsplätze und technische Dienstleistun-
gen beanspruchen dürfen, nicht aber ein - über den Aufwendungsersatz hin-
ausgehendes - Entgelt für den Zugang zum Spiel und diesen Dienstleistungen
zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung. Auch insoweit ist der Klageantrag
zulässig.
15
4. Hingegen bleibt die Revision erfolglos, soweit sie den Hauptantrag
weitergehend auch insofern für zulässig hält, als das Feststellungsbegehren
nicht auf die Hörfunkberichterstattung aus den Stadien beschränkt ist. Das Be-
rufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass sich die Beklagten irgendwelcher die Hörfunkberichterstattung
außerhalb der Stadien betreffenden Ansprüche nicht berühmt haben. Diese
Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO); die von
der Revision diskutierte Frage, ob die Beklagten eine Berühmung aufgegeben
haben, stellt sich somit nicht.
16
II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten dürfen aufgrund des ihnen
zustehenden Hausrechts den von der Klägerin gewünschten Zutritt zu den
Bundesligaheimspielen von der Abgeltung von "Hörfunkrechten" abhängig ma-
chen. Mit dem Verlangen nach Zahlung eines solchen Entgelts verstoßen die
Beklagten weder gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des
§ 20 Abs. 1 GWB noch gegen das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung
durch die Forderung von Entgelten missbräuchlich auszunutzen, die von denje-
nigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrschein-
lichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1 u. 4 Nr. 2 GWB), noch verletzen sie sonst
Rechte der Klägerin.
17
1. Die Beklagten sind Normadressaten des § 19 Abs. 1 und des § 20
Abs. 1 GWB.
18
a) Allerdings hat das Berufungsgericht zu dieser Normadressateneigen-
schaft keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, sondern unter Bezug-
nahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils eine markt-
beherrschende Stellung der Beklagten lediglich unterstellt. Aus den gemäß
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mangels abweichender Feststellungen des Berufungs-
gerichts auch für das Berufungsverfahren maßgeblichen tatbestandlichen Fest-
stellungen des Landgerichts ergibt sich jedoch die Normadressateneigenschaft
der Beklagten.
19
b) Die Beklagten sind Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen (BGHZ 137, 297, 304 - Europapokalheimspiele). Sie
befassen sich - die Beklagten zu 2 und 4 über den Ligaverband - als Anbieter
mit der Vermarktung von Fußballspielen der 1. und 2. Bundesliga gegenüber
den Medien (BGHZ 137, 297, 307). Zu den angebotenen Dienstleistungen ge-
hören insbesondere die Verschaffung des Zutritts zu den Spielen sowie die Be-
reitstellung geeigneter Arbeitsplätze und technischer Hilfsmittel zum Zwecke
der Berichterstattung in Presse, Hörfunk und Fernsehen. Angesichts der über-
ragenden Popularität der Spiele der Fußballbundesliga ist die Berichterstattung
über diese Spiele für die Medien und Nachrichtenagenturen nicht durch Berich-
te über andere Sportereignisse substituierbar. Die für den Zugang zu den Spie-
len notwendigen Dienstleistungen bilden daher in sachlicher Hinsicht einen
eigenen Markt (vgl. BGHZ 101, 100, 103 f. - Inter-Mailand-Spiel; s. auch Palzer,
ZUM 2004, 279, 285 f. m. Hinw. zur Praxis der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften).
20
c) Wie dieser Markt in räumlicher Hinsicht abzugrenzen ist, kann dahin-
stehen. Bestünden örtliche oder regionale Märkte, wären die Beklagten zu 2
und 4 ohne weiteres als marktbeherrschend anzusehen. Sie sind aber auch
dann marktbeherrschend, wenn von einem bundesweiten Markt ausgegangen
wird. Denn zwischen den Bundesligavereinen besteht bei der Vermarktung der
Fußballspiele jedenfalls gegenüber dem Hörfunk kein Wettbewerb (§ 19 Abs. 2
Satz 2 GWB), da sie die Vermarktung dem Ligaverband und der Beklagten zu 3
übertragen haben, die, wie das Landgericht festgestellt hat, für die Mitglieder
der Lizenzligen ein Gesamtvermarktungs- und Verwertungskonzept entwickelt
hat und den Hörfunksendern standardisierte Angebote für die Hörfunkberichter-
stattung im Lizenzfußball in einer Saison unterbreitet.
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d) Als diejenige, die die Vermarktung für den Ligaverband und damit für
die Beklagten zu 2 und 4 wie für die anderen Bundesligavereine durchführt, ist
auch die Beklagte zu 3 selbst Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB.
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2. Das Verlangen nach einem Entgelt für die "Hörfunkrechte" stellt jedoch
weder eine Behinderung noch eine Diskriminierung noch sonst einen Miss-
brauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten dar. Die Beklagten
sind nicht gehindert, den von der Klägerin begehrten Zutritt zu den Stadien von
einem Entgelt für "Hörfunkrechte" abhängig zu machen.
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a) Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht
zutreffend ausgeführt hat, steht den Beklagten zu 2 und 4 als (Mit-)Ver-
anstaltern der Heimspiele ihrer Mannschaften das aus §§ 858 ff., 1004 BGB
abzuleitende Hausrecht zur Seite. Entgegen der Meinung der Revision bildet
dieses Recht eine ausreichende Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkver-
anstaltern von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung
aus dem Stadion abhängig zu machen.
24
Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (s. da-
zu näher Waldhauser, Die Fernsehrechte des Sportveranstalters, S. 68 ff.;
Strauß, Hörfunkrechte des Sportveranstalters, Diss. Köln, S. 125 ff.) und dient
zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlich-
keit, auf die sich das Hausrecht erstreckt. Ein "Hörfunkrecht" im Sinne einer
ausschließlichen Befugnis, von der Örtlichkeit aus über Hörfunk zu berichten, ist
damit als solches nicht verbunden (vgl. OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1977, 348,
350; A. Fikentscher, SpuRt 2002, 186, 187; Ladeur, GRUR 1989, 885, 886).
25
Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich
frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und
wem er ihn verweigert (BGHZ 36, 171, 177 - Rundfunkempfang im Hotelzim-
mer; BGHZ 124, 39, 42 f.). Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu be-
stimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der
Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (BGHZ 110, 371, 383 f. - Sport-
übertragungen; vgl. auch BVerfGE 32, 54, 70 ff.; 97, 228, 265).
26
b) Wird ein solches Entgelt von einem marktbeherrschenden Unterneh-
men beansprucht, darf es ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsver-
kehr, der - wie im Streitfall der Zutritt zu den Stadien zum Zwecke der Bericht-
erstattung - gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, allerdings
weder unbillig behindern noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne
sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln (§ 20 Abs. 1 GWB).
Die Zutrittsbedingungen dürfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich
bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19
Abs. 1 u. 4 Nr. 2 GWB). Nach den der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrun-
dezulegenden Feststellungen verstoßen die Beklagten gegen diese Verbote
jedoch nicht.
27
Da die Klageanträge nicht auf die Feststellung gerichtet sind, dass den
Beklagten ein Entgelt in bestimmter Höhe nicht zustehe, kommt es insoweit nur
auf die Frage an, ob das Verlangen nach einem Entgelt, das die Klägerin für
den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung zu entrichten
hat, bereits als solches kartellrechtlich zu beanstanden ist. Das haben die Vor-
instanzen im Ergebnis zu Recht verneint.
28
aa) Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein
Hörfunkveranstalter wie die Klägerin den ihm gewährten Zutritt zum Stadion
und zu dem dort veranstalteten Spiel intensiver nutzt als ein normaler Zuschau-
er oder auch ein Pressevertreter. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klä-
gerin den Zutritt nicht nur zur Berichterstattung über das dort veranstaltete
Spiel, sondern zur Berichterstattung aus dem Stadion nutzt, und wird zusätzlich
auch an den Leistungen deutlich, die die Klägerin nach ihrem Hilfsantrag von
den Beklagten gegen Aufwendungsersatz erwartet (Presseplätze, Teilnahme an
allen Pressekonferenzen, Zutritt zu "Mixed-Zonen", Arbeitsplatz, technische
Dienstleistungen). Hierfür können die Beklagten ein Entgelt beanspruchen, das
dem Umstand Rechnung trägt, dass der Hörfunkberichterstattung und insbe-
sondere der Live-Berichterstattung von den Bundesligaheimspielen der Beklag-
ten zu 2 und 4 ein wirtschaftlicher Wert zukommt.
29
bb) Dabei ist freilich zu beachten, dass die Tätigkeit eines Hörfunkveran-
stalters wie der Klägerin unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit steht. Die Rundfunk-
freiheit dient nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE
57, 295, 319 f.), die nur unter den Bedingungen umfassender und wahrheits-
gemäßer Information gelingen kann. Information ist daher ein wesentlicher Be-
standteil des klassischen Rundfunkauftrags (vgl. BVerfGE 73, 118, 158).
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Die Informationsfunktion des Rundfunks beschränkt sich dabei nicht auf
politische Informationen im engeren Sinn. Die Meinungsbildung erhält ebenso
von anderen Gegenständen des öffentlichen Interesses Nahrung, ohne dass
objektive Kriterien für Relevanz oder Irrelevanz vorgegeben werden könnten.
Deswegen gehört zur Information im Sinne des klassischen Rundfunkauftrags
die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche un-
ter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfGE 12, 205, 260; 35,
202, 222 f.; 57, 295, 319 f.; 73, 118, 157 f.; 74, 297, 325; 101, 361, 390). Dazu
zählen auch Berichte über herausragende Sportveranstaltungen. Die Bedeu-
tung solcher Sportereignisse erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert;
sie erfüllen darüber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Der Sport
bietet Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist
Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Eine um-
fassende Berichterstattung, wie sie von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert wird,
lässt sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen (BVerfGE
97, 228, 257). Entgegen der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vertretenen Auffassung kann auch keine Rede davon sein, dass nur die nach-
trägliche Berichterstattung über das Sportereignis, nicht aber der Live-Bericht
über das laufende Spiel unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit stünde. Viel-
mehr gewährleistet die Rundfunkfreiheit gerade auch die aktuelle Information,
die dem Zuhörer die Möglichkeit gibt, sich nahezu zeitgleich über das Spielge-
schehen zu unterrichten.
31
cc) Die Rundfunkfreiheit verleiht der Klägerin indessen nicht das Recht,
den der Öffentlichkeit gewährten Zutritt zum Stadion und zum Spiel gegen
bloßen Aufwendungsersatz (sowie gegebenenfalls den von einem normalen
Zuschauer zu entrichtenden Eintrittspreis) in dem beanspruchten Umfang nut-
zen zu können. Zwar ist sie bei der Auslegung und Anwendung von Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts, die sich wie im Streitfall das Hausrecht als
Schranken für die ungehinderte Ausübung der Rundfunkfreiheit darstellen, zu
berücksichtigen. Das führt jedoch nicht zu einem Anspruch des Hörfunkveran-
stalters auf unentgeltliche Einräumung der Möglichkeit der Bundesligabericht-
erstattung aus dem Stadion. Denn die Veranstaltung der Bundesligaspiele
durch die Beklagten zu 2 und 4 steht als berufliche Betätigung ihrerseits unter
dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst jede Tä-
tigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung
einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313). Beruf ist
danach nicht nur die aufgrund einer persönlichen "Berufung" ausgewählte und
aufgenommene Tätigkeit, sondern jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung,
die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft, und damit der dem
Erwerb dienende Sport ebenso wie die Veranstaltung sportlicher Ereignisse.
Bei diesem weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriff ist das Grundrecht
gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts wie
die Beklagten anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 290, 363).
33
Seinem sachlichen Umfang nach erstreckt sich der grundrechtliche
Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG auf den Beruf in all seinen Aspekten. Wegen der
existenzsichernden Funktion des Berufs (vgl. BVerfGE 81, 242, 254) umfasst er
insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung
(BVerfGE 97, 228, 253). Dazu gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die
Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis unmittelbar oder mittelbar
mitzuerleben. Denn ein Sportereignis wie ein Fußballbundesligaspiel stellt als
solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht
allein in der Möglichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch
das sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher oder sei es
durch den Fernsehzuschauer oder den Hörer, der sich mit Hilfe des Radios
über Stand und Verlauf des Spiels unterrichtet - zu verwerten. Das Hausrecht,
mit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung
des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, dient in diesem Zusam-
menhang der Sicherung der Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und
nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.
34
Müsste der Veranstalter Rundfunkübertragungen von Bundesligaspielen
unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm ein wesentlicher Teil der wirtschaftlichen
Verwertung seiner Leistung genommen. Das wird insbesondere bei der Fern-
sehübertragung deutlich, die es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, das Fuß-
ballspiel optisch und akustisch mitzuerleben, ohne im Stadion anwesend zu
sein. Aber auch die Hörfunkberichterstattung kann nicht grundsätzlich anders
beurteilt werden. Zwar enthält sie dem Hörer die Abbildung des Spiels vor, die
die Fernsehübertragung zu leisten vermag. Gleichwohl ermöglicht die Reporta-
ge - jedenfalls teilweise - dem Hörer die sinnliche Teilhabe am Spielgeschehen.
Demgemäß ist sie für den Hörfunksender in dem Maße, in dem sie Hörer an die
Bundesligaberichterstattung im Radio zu binden vermag, auch wirtschaftlich
attraktiv. Der Klägerin eine solche wirtschaftlich wertvolle Berichterstattung un-
entgeltlich zu gestatten, sind die Beklagten daher nicht verpflichtet.
35
Vielmehr kann, wie das Landgericht unter Verweis auf das von den Be-
klagten vorgelegte Gutachten Melichar (Anl. B 1, S. 12 f.) ausgeführt hat, der
Veranstalter bestimmen, dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die
Befugnis zur Rundfunkberichterstattung aus dem Stadion erworben wird
(vgl. auch Hoge Raad, GRUR Int. 1988, 784, 785 f.; Krause, Hörfunk-
Berichterstattung in Fußballstadien aus dem Blickwinkel des Zivil- und Wettbe-
werbsrechts in: Vieweg (Hrsg.), Spektrum des Sportrechts, S. 223, 241; K. P.
Mailänder/P. O. Mailänder in: Dörr/Mailänder, Freiheit und Schranken der
Hörfunkberichterstattung über den Spitzensport, S. 125; Meister, AfP 2003,
307, 309 f.; Schmid-Petersen, SpuRt 2003, 234, 236; Strauß aaO, S. 179 ff.;
Tettinger, ZUM 1986, 497, 505 f.; Wertenbruch, SpuRt 2001, 185, 187; Winter,
ZUM 2003, 531, 538; a.A. hinsichtlich aktueller, die Grenze zur Unterhaltung
nicht überschreitender Berichterstattung Kübler, Massenmedien und öffentliche
Veranstaltungen, S. 70, 73, 80 ff.).
36
Der Umstand, dass die Hörfunkberichterstattung letztlich auch den Ver-
anstaltern zugute kommen dürfte, indem sie Sportereignisse ins Bewusstsein
der Öffentlichkeit hebt und Anreize schafft, künftige Spiele im Stadion mitzuer-
leben (Brinkmann, Media Perspektiven 2000, 491, 493), mag zwar in der Ver-
gangenheit die Veranstalter von der Forderung entsprechender Entgelte ab-
gehalten haben. Ein rechtlicher Zwang hierzu besteht jedoch nicht.
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dd) Ein solcher Zwang lässt sich auch nicht mit der Erwägung begrün-
den, mit der Forderung nach Zahlung eines Entgelts für die Ermöglichung der
Hörfunkberichterstattung stellten die Beklagten Zutrittsbedingungen auf, die von
denjenigen abwichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahr-
scheinlichkeit ergeben würden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das tat-
sächliche Vorbringen der Klägerin erlaube eine solche Feststellung nicht, lässt
keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegrif-
fen. Der bloße Umstand, dass in der Vergangenheit Hörfunkentgelte nicht be-
ansprucht worden sind, genügt angesichts der insgesamt veränderten Vermark-
tungsgepflogenheiten im Profisport nicht, um die früheren Verhältnisse als den
maßgeblichen Vergleichsmarkt anzusehen.
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ee) Die Vermarktung von "Hörfunkrechten" darf freilich nicht dazu führen,
dass der Hörfunkveranstalter durch programmbezogene Auflagen wie insbe-
sondere die Verpflichtung zur Verbreitung redaktioneller Beiträge zum Thema
Fußball in der freien Gestaltung seines Programms und der aktuellen und von
Dritten unbeeinflussten Information seiner Hörer behindert wird (vgl. Brinkmann,
Media Perspektiven 2000, 491, 496; Ory, AfP 2002, 195, 197). Das stellt jedoch
nicht die - allein zur Entscheidung stehende - Berechtigung der Beklagten in
Frage, den Zutritt für Hörfunkveranstalter und somit auch für die Klägerin von
der Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkübertragung aus dem
Stadion abhängig zu machen.
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3. Mit Recht kommt die Revision nicht auf den in den Vorinstanzen erho-
benen Einwand zurück, Entgeltansprüche der Beklagten seien verwirkt. Die
Parteien streiten nicht um das Recht der Beklagten, nachträglich Entgelte für
von der Klägerin bislang unentgeltlich genutzte Berichterstattungsmöglichkeiten
erheben zu können. Vielmehr geht es darum, ob die Beklagten dazu übergehen
durften, den bislang unentgeltlich gewährten Zutritt künftig nurmehr entgeltlich
zu gestatten. Darauf, dass dies nicht geschehen werde, konnte die Klägerin
schon deswegen nicht vertrauen, weil sie nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts bereits 1987 durch ein Schreiben des DFB auf den Standpunkt
der Beklagten hingewiesen worden ist.
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III. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Klage auch in-
soweit unbegründet ist, als die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Be-
klagten ihr Zutritt zu Bundesligaheimspielen des HSV und des FC St. Pauli ge-
gen bloßen Aufwendungsersatz zu gewähren haben.
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Schließlich bleibt die Revision auch hinsichtlich des auf eine Kurzbericht-
erstattung abgestellten zweiten Hilfsantrags ohne Erfolg, da auch dieser Antrag
einen Anspruch auf unentgeltlichen Zugang voraussetzt.
Hirsch
Goette
Bornkamm
Raum
Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2002 - 308 O 415/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2003 - 5 U 67/02 -