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BGH Urteil vom 08.11.2005 – KZR 37/03

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 37/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Verkündet am: 8. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

"Hörfunkrechte"

GWB §§ 19, 20 Abs. 1; BGB § 858; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1

a) Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaft- lichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren ver- fassungsrechtlicher Gewährleistung teil.

b) Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerecht- fertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.

BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 28. Juni 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter

Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 2003 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt seit 1986 einen privaten Hörfunksender

in

Hamburg. Die Beklagten zu 2 und 4 sind die beiden überregional bekannten

Hamburger Fußballvereine. Die Männermannschaft des Hamburger Sportver-

eins (HSV) spielt in der 1. Bundesliga, der FC St. Pauli spielte in der Saison

2001/02 in der 1. Bundesliga und 2000/01 sowie 2002/03 in der 2. Bundesliga.

Die Beklagte zu 3 veranstaltet im Auftrag des Vereins "Die Liga - der Fußball-

verband e.V." (im Folgenden: Ligaverband) die Bundesligaspiele. Dem Ligaver-

band gehören die mit ihren Mannschaften in den Lizenzligen vertretenen Sport-

vereine und Kapitalgesellschaften als Mitglieder an. Der Ligaverband hat der

Beklagten zu 3 auch die "Vermarktungsrechte" an den Bundesligaspielen über-

tragen, die dem Ligaverband wiederum vom Deutschen Fußball-Bund e.V.

(DFB) überlassen worden sind.

2

Die Klägerin berichtete seit Aufnahme des Sendebetriebs im Rahmen

der Nachrichten, aber auch im sonstigen Programm regelmäßig entweder durch

kurze Live-Berichte oder mit aktuellen Spielzusammenfassungen aus den Sta-

dien über die Heimspiele der Mannschaften des HSV und des FC St. Pauli in

den Fußballbundesligen. Bis zur Saison 1999/2000 erhielten die Reporter und

Mitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den Sta-

dien unentgeltlich Zutritt zur Pressetribüne, zu den durchgeführten Pressekon-

ferenzen und zu den sogenannten Mixed-Zonen am Spielfeldrand, in denen

Medienvertreter mit den Spielern und anderen Gesprächspartnern Interviews

führen können. Nachdem es in der Spielzeit 2000/01 zu ersten Auseinanderset-

zungen zwischen den Lizenzvereinen und den privaten Hörfunkveranstaltern

über das Bestehen und die Lizenzierbarkeit von "Hörfunkrechten" gekommen

war, verlangte die Beklagte zu 3 von der Klägerin erstmals für die Fußballsaison

2001/02 eine Vergütung für die Möglichkeit, aus den Fußballstadien des HSV

und des FC St. Pauli zu berichten. Das ihr vorgelegte Angebot für die Saison

2001/2002 nahm die Klägerin nicht an, jedoch kam es schließlich - bei Auf-

rechterhaltung der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte - zu einer entgeltlichen

Akkreditierung der Klägerin für diese Saison, wobei sich die Klägerin verpflich-

tete, pro Heimspiel nicht mehr als fünf Minuten live aus dem Stadion zu berich-

ten.

3

Mit dem Hauptantrag der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung,

dass den Beklagten ihr gegenüber "keine Rechte für die Live- und/oder sonstige

Berichterstattung im Hörfunk ('Hörfunkrechte')" an den von den Beklagten zu 2

oder 4 ausgetragenen Heimspielen der 1. und 2. Bundesliga zustünden. Mit

einem ersten Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklag-

ten zu 2 und 4 bei Heimspielen der 1. und 2. Bundesliga verpflichtet seien, ihr

zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den Stadien gegen Zahlung

eines angemessenen Aufwendungsersatzes "Zutritt zum Spiel (Presseplätze),

Teilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu Mixed-Zonen, einen Arbeits-

platz und technische Dienstleistungen für einen Hörfunkreporter zu gewähren".

Schließlich begehrt die Klägerin mit einem in zweiter Instanz gestellten weiteren

Hilfsantrag die Feststellung, dass ihr ein Anspruch gegen die Beklagten auf

- abgesehen von einem angemessenen Aufwendungsersatz - unentgeltliche

Live- oder sonstige Berichterstattung über Bundesliga-Heimspiele aus den Sta-

dien der Beklagten zu 2 und 4 im Umfang von bis zu fünf Minuten pro Spiel zu-

stehe.

4

5

Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben (LG

Hamburg AfP 2002, 252 = SpuRt 2002, 202; OLG Hamburg NJW-RR 2003,

1485 = AfP 2003, 361 = SpuRt 2003, 243).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-

rin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

6

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die

Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen. Zwar ist im Hauptantrag

der Klage als Weniger das Klagebegehren enthalten festzustellen, dass die Be-

klagten den Zutritt der Klägerin zu Bundesligaheimspielen des HSV oder des

FC St. Pauli nicht von der Abgeltung von Hörfunkrechten abhängig machen dür-

7

8

9

fen. Insoweit ist der Hauptantrag der Klage entgegen der Meinung des Beru-

fungsgerichts zulässig. Er ist jedoch ebenso wie die Hilfsanträge unbegründet,

weil der Klägerin ein Anspruch auf unentgeltlichen Zutritt zum Stadion zum

Zwecke der Hörfunkberichterstattung nicht zusteht.

I. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hauptantrag der Klage sei

insgesamt unzulässig, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat seinen Standpunkt wie folgt begründet:

Der Hauptantrag der Klage sei schon deshalb unzulässig, weil er nicht

auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses mit den von der Klä-

gerin gewünschten Modalitäten der Leistungsgewährung gerichtet sei. Ein

Feststellungsinteresse bestehe nur insofern, als es um die als solche kosten-

lose Hörfunkberichterstattung mit Kurzbeiträgen aus den Stadien gehe. Soweit

die Klägerin sich für die Zulässigkeit ihres weitergehenden Hauptantrages auf

das "Lizenzangebot" für die Saison 2002/03 berufe, nach dem zur Grundpau-

schale auch die "Berichterstattung nach dem Spiel" gehöre, ergebe sich daraus

nicht, dass die Beklagten diese Berichterstattung unabhängig von ihrem Ort

zum Gegenstand eines Entgeltverlangens gemacht hätten. Der Hauptantrag der

Klägerin sei auch deshalb zu weit, weil es der Klägerin nur um eine begrenzte

Berichterstattung bis zu maximal fünf Minuten aus dem Stadion und nicht um

die Übertragung längerer Spielsequenzen gehe. Ein darüber hinausgehendes

gegenwärtiges Feststellungsinteresse bestehe nicht.

10

2. Daran ist zutreffend, dass der Hauptantrag in der von der Klägerin be-

wusst gewählten umfassenden Formulierung nicht auf die Feststellung eines

konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet und somit unzulässig ist. Soweit die

Klägerin auf die Feststellung anträgt, dass den Beklagten keine "Hörfunkrechte"

zustehen, begehrt sie nicht lediglich die Feststellung bestimmter Rechtsbezie-

hungen zwischen ihr und den Beklagten, sondern zielt auf die Beantwortung der

(abstrakten) Frage ab, ob dem Veranstalter eines Fußballspiels - und somit

auch den Beklagten - generell rechtliche Befugnisse zustehen, die sich mit dem

Begriff der Hörfunkrechte umschreiben lassen. Das ist aber nur eine Vorfrage

für die daraus gegebenenfalls

folgenden und allein

feststellungsfähigen

Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien.

11

3. Aus der für den Klageantrag gegebenen Begründung ergibt sich je-

doch, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag, den das Revisionsgericht selbst

auslegen kann (BGHZ 120, 204, 207), auch geklärt wissen möchte, ob die Be-

klagten die Gewährung des von der Klägerin gewünschten Zutritts zu Bundes-

ligaheimspielen des HSV und des FC St. Pauli zum Zwecke der Rundfunk-

berichterstattung davon abhängig machen dürfen, dass sie - die Klägerin - ein

Entgelt für dasjenige entrichtet, was die Beklagten jedenfalls außergerichtlich

als Hörfunkrechte bezeichnen, nämlich die Erlaubnis, im Hörfunk zu bestimm-

ten Zeiten, in bestimmtem Umfang und unter bestimmten Bedingungen aus

dem Stadion über das jeweilige Fußballspiel und die Gesamtveranstaltung mit

Pressekonferenz und dergleichen berichten sowie Interviews führen und sen-

den zu dürfen. Dieses Begehren hat bereits das Landgericht zutreffend dem

Hauptantrag der Klägerin entnommen.

12

Es betrifft eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die sich aus der

Rechtsposition ergibt, die von den Beklagten als Hörfunkrechte bezeichnet und

als bestehend für sich in Anspruch genommen wird, und an deren alsbaldiger

Feststellung die Klägerin ein rechtliches Interesse hat. Dabei kommt es nicht

darauf an, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbe-

anstandet - ausgeführt hat, lediglich an einer Kurzberichterstattung im Umfang

von nicht mehr als fünf Minuten interessiert ist. Denn die Beklagten bean-

spruchen die "Hörfunkrechte" unabhängig von der zeitlichen Dauer der Hör-

funkberichterstattung für sich. Eine zeitliche Eingrenzung des Antrags trüge da-

her zur weiteren Konkretisierung des streitigen Rechtsverhältnisses nichts

Rechtserhebliches bei; zu einer solchen Einschränkung ist die Klägerin daher

nicht genötigt.

13

Das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ent-

fällt auch nicht dadurch, dass die Beklagten in den Tatsacheninstanzen erklärt

haben, es gehe ihnen nicht um Bestehen oder Nichtbestehen von Hörfunkrech-

ten, sondern sie bestritten ausschließlich den vermeintlichen Anspruch der Klä-

gerin, unentgeltlich die Stadien des HSV und des FC St. Pauli zum Zwecke der

Radioberichterstattung aus den Stadien zu betreten. Denn unbeschadet dessen

haben die Beklagten an ihrer Auffassung festgehalten, ihnen stehe vergleichbar

der vielfach als "Fernsehrechte" bezeichneten Rechtsposition bei der Fernseh-

übertragung eines Fußballspiels die wirtschaftliche Verwertung der Möglichkeit

der Hörfunkberichterstattung zu; nichts anderes soll der Begriff der "Hörfunk-

rechte" schlagwortartig bezeichnen (s. dazu näher Petersen, Medienrecht,

2. Aufl., S. 171 f., m.w.N.).

14

Darüber hinaus ist das Klagebegehren, wie der erste "Hilfsantrag" ledig-

lich verdeutlicht, aber auch auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagten

der Klägerin den Zutritt zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung überhaupt

unentgeltlich zu gestatten haben und nur Ersatz für besondere Aufwendungen

wie die Bereitstellung besonderer Arbeitsplätze und technische Dienstleistun-

gen beanspruchen dürfen, nicht aber ein - über den Aufwendungsersatz hin-

ausgehendes - Entgelt für den Zugang zum Spiel und diesen Dienstleistungen

zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung. Auch insoweit ist der Klageantrag

zulässig.

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4. Hingegen bleibt die Revision erfolglos, soweit sie den Hauptantrag

weitergehend auch insofern für zulässig hält, als das Feststellungsbegehren

nicht auf die Hörfunkberichterstattung aus den Stadien beschränkt ist. Das Be-

rufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht rechtsfehlerfrei

festgestellt, dass sich die Beklagten irgendwelcher die Hörfunkberichterstattung

außerhalb der Stadien betreffenden Ansprüche nicht berühmt haben. Diese

Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO); die von

der Revision diskutierte Frage, ob die Beklagten eine Berühmung aufgegeben

haben, stellt sich somit nicht.

16

II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten dürfen aufgrund des ihnen

zustehenden Hausrechts den von der Klägerin gewünschten Zutritt zu den

Bundesligaheimspielen von der Abgeltung von "Hörfunkrechten" abhängig ma-

chen. Mit dem Verlangen nach Zahlung eines solchen Entgelts verstoßen die

Beklagten weder gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des

§ 20 Abs. 1 GWB noch gegen das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung

durch die Forderung von Entgelten missbräuchlich auszunutzen, die von denje-

nigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrschein-

lichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1 u. 4 Nr. 2 GWB), noch verletzen sie sonst

Rechte der Klägerin.

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1. Die Beklagten sind Normadressaten des § 19 Abs. 1 und des § 20

Abs. 1 GWB.

18

a) Allerdings hat das Berufungsgericht zu dieser Normadressateneigen-

schaft keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, sondern unter Bezug-

nahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils eine markt-

beherrschende Stellung der Beklagten lediglich unterstellt. Aus den gemäß

§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mangels abweichender Feststellungen des Berufungs-

gerichts auch für das Berufungsverfahren maßgeblichen tatbestandlichen Fest-

stellungen des Landgerichts ergibt sich jedoch die Normadressateneigenschaft

der Beklagten.

19

b) Die Beklagten sind Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wett-

bewerbsbeschränkungen (BGHZ 137, 297, 304 - Europapokalheimspiele). Sie

befassen sich - die Beklagten zu 2 und 4 über den Ligaverband - als Anbieter

mit der Vermarktung von Fußballspielen der 1. und 2. Bundesliga gegenüber

den Medien (BGHZ 137, 297, 307). Zu den angebotenen Dienstleistungen ge-

hören insbesondere die Verschaffung des Zutritts zu den Spielen sowie die Be-

reitstellung geeigneter Arbeitsplätze und technischer Hilfsmittel zum Zwecke

der Berichterstattung in Presse, Hörfunk und Fernsehen. Angesichts der über-

ragenden Popularität der Spiele der Fußballbundesliga ist die Berichterstattung

über diese Spiele für die Medien und Nachrichtenagenturen nicht durch Berich-

te über andere Sportereignisse substituierbar. Die für den Zugang zu den Spie-

len notwendigen Dienstleistungen bilden daher in sachlicher Hinsicht einen

eigenen Markt (vgl. BGHZ 101, 100, 103 f. - Inter-Mailand-Spiel; s. auch Palzer,

ZUM 2004, 279, 285 f. m. Hinw. zur Praxis der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften).

20

c) Wie dieser Markt in räumlicher Hinsicht abzugrenzen ist, kann dahin-

stehen. Bestünden örtliche oder regionale Märkte, wären die Beklagten zu 2

und 4 ohne weiteres als marktbeherrschend anzusehen. Sie sind aber auch

dann marktbeherrschend, wenn von einem bundesweiten Markt ausgegangen

wird. Denn zwischen den Bundesligavereinen besteht bei der Vermarktung der

Fußballspiele jedenfalls gegenüber dem Hörfunk kein Wettbewerb (§ 19 Abs. 2

Satz 2 GWB), da sie die Vermarktung dem Ligaverband und der Beklagten zu 3

übertragen haben, die, wie das Landgericht festgestellt hat, für die Mitglieder

der Lizenzligen ein Gesamtvermarktungs- und Verwertungskonzept entwickelt

hat und den Hörfunksendern standardisierte Angebote für die Hörfunkberichter-

stattung im Lizenzfußball in einer Saison unterbreitet.

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d) Als diejenige, die die Vermarktung für den Ligaverband und damit für

die Beklagten zu 2 und 4 wie für die anderen Bundesligavereine durchführt, ist

auch die Beklagte zu 3 selbst Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB.

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2. Das Verlangen nach einem Entgelt für die "Hörfunkrechte" stellt jedoch

weder eine Behinderung noch eine Diskriminierung noch sonst einen Miss-

brauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten dar. Die Beklagten

sind nicht gehindert, den von der Klägerin begehrten Zutritt zu den Stadien von

einem Entgelt für "Hörfunkrechte" abhängig zu machen.

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a) Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht

zutreffend ausgeführt hat, steht den Beklagten zu 2 und 4 als (Mit-)Ver-

anstaltern der Heimspiele ihrer Mannschaften das aus §§ 858 ff., 1004 BGB

abzuleitende Hausrecht zur Seite. Entgegen der Meinung der Revision bildet

dieses Recht eine ausreichende Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkver-

anstaltern von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung

aus dem Stadion abhängig zu machen.

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Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (s. da-

zu näher Waldhauser, Die Fernsehrechte des Sportveranstalters, S. 68 ff.;

Strauß, Hörfunkrechte des Sportveranstalters, Diss. Köln, S. 125 ff.) und dient

zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlich-

keit, auf die sich das Hausrecht erstreckt. Ein "Hörfunkrecht" im Sinne einer

ausschließlichen Befugnis, von der Örtlichkeit aus über Hörfunk zu berichten, ist

damit als solches nicht verbunden (vgl. OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1977, 348,

350; A. Fikentscher, SpuRt 2002, 186, 187; Ladeur, GRUR 1989, 885, 886).

25

Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich

frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und

wem er ihn verweigert (BGHZ 36, 171, 177 - Rundfunkempfang im Hotelzim-

mer; BGHZ 124, 39, 42 f.). Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu be-

stimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der

Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (BGHZ 110, 371, 383 f. - Sport-

übertragungen; vgl. auch BVerfGE 32, 54, 70 ff.; 97, 228, 265).

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b) Wird ein solches Entgelt von einem marktbeherrschenden Unterneh-

men beansprucht, darf es ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsver-

kehr, der - wie im Streitfall der Zutritt zu den Stadien zum Zwecke der Bericht-

erstattung - gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, allerdings

weder unbillig behindern noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne

sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln (§ 20 Abs. 1 GWB).

Die Zutrittsbedingungen dürfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich

bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19

Abs. 1 u. 4 Nr. 2 GWB). Nach den der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrun-

dezulegenden Feststellungen verstoßen die Beklagten gegen diese Verbote

jedoch nicht.

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Da die Klageanträge nicht auf die Feststellung gerichtet sind, dass den

Beklagten ein Entgelt in bestimmter Höhe nicht zustehe, kommt es insoweit nur

auf die Frage an, ob das Verlangen nach einem Entgelt, das die Klägerin für

den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung zu entrichten

hat, bereits als solches kartellrechtlich zu beanstanden ist. Das haben die Vor-

instanzen im Ergebnis zu Recht verneint.

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aa) Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein

Hörfunkveranstalter wie die Klägerin den ihm gewährten Zutritt zum Stadion

und zu dem dort veranstalteten Spiel intensiver nutzt als ein normaler Zuschau-

er oder auch ein Pressevertreter. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klä-

gerin den Zutritt nicht nur zur Berichterstattung über das dort veranstaltete

Spiel, sondern zur Berichterstattung aus dem Stadion nutzt, und wird zusätzlich

auch an den Leistungen deutlich, die die Klägerin nach ihrem Hilfsantrag von

den Beklagten gegen Aufwendungsersatz erwartet (Presseplätze, Teilnahme an

allen Pressekonferenzen, Zutritt zu "Mixed-Zonen", Arbeitsplatz, technische

Dienstleistungen). Hierfür können die Beklagten ein Entgelt beanspruchen, das

dem Umstand Rechnung trägt, dass der Hörfunkberichterstattung und insbe-

sondere der Live-Berichterstattung von den Bundesligaheimspielen der Beklag-

ten zu 2 und 4 ein wirtschaftlicher Wert zukommt.

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bb) Dabei ist freilich zu beachten, dass die Tätigkeit eines Hörfunkveran-

stalters wie der Klägerin unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der durch

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit steht. Die Rundfunk-

freiheit dient nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE

57, 295, 319 f.), die nur unter den Bedingungen umfassender und wahrheits-

gemäßer Information gelingen kann. Information ist daher ein wesentlicher Be-

standteil des klassischen Rundfunkauftrags (vgl. BVerfGE 73, 118, 158).

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Die Informationsfunktion des Rundfunks beschränkt sich dabei nicht auf

politische Informationen im engeren Sinn. Die Meinungsbildung erhält ebenso

von anderen Gegenständen des öffentlichen Interesses Nahrung, ohne dass

objektive Kriterien für Relevanz oder Irrelevanz vorgegeben werden könnten.

Deswegen gehört zur Information im Sinne des klassischen Rundfunkauftrags

die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche un-

ter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfGE 12, 205, 260; 35,

202, 222 f.; 57, 295, 319 f.; 73, 118, 157 f.; 74, 297, 325; 101, 361, 390). Dazu

zählen auch Berichte über herausragende Sportveranstaltungen. Die Bedeu-

tung solcher Sportereignisse erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert;

sie erfüllen darüber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Der Sport

bietet Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist

Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Eine um-

fassende Berichterstattung, wie sie von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert wird,

lässt sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen (BVerfGE

97, 228, 257). Entgegen der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung

vertretenen Auffassung kann auch keine Rede davon sein, dass nur die nach-

trägliche Berichterstattung über das Sportereignis, nicht aber der Live-Bericht

über das laufende Spiel unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit stünde. Viel-

mehr gewährleistet die Rundfunkfreiheit gerade auch die aktuelle Information,

die dem Zuhörer die Möglichkeit gibt, sich nahezu zeitgleich über das Spielge-

schehen zu unterrichten.

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cc) Die Rundfunkfreiheit verleiht der Klägerin indessen nicht das Recht,

den der Öffentlichkeit gewährten Zutritt zum Stadion und zum Spiel gegen

bloßen Aufwendungsersatz (sowie gegebenenfalls den von einem normalen

Zuschauer zu entrichtenden Eintrittspreis) in dem beanspruchten Umfang nut-

zen zu können. Zwar ist sie bei der Auslegung und Anwendung von Vorschrif-

ten des bürgerlichen Rechts, die sich wie im Streitfall das Hausrecht als

Schranken für die ungehinderte Ausübung der Rundfunkfreiheit darstellen, zu

berücksichtigen. Das führt jedoch nicht zu einem Anspruch des Hörfunkveran-

stalters auf unentgeltliche Einräumung der Möglichkeit der Bundesligabericht-

erstattung aus dem Stadion. Denn die Veranstaltung der Bundesligaspiele

durch die Beklagten zu 2 und 4 steht als berufliche Betätigung ihrerseits unter

dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

32

Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst jede Tä-

tigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung

einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313). Beruf ist

danach nicht nur die aufgrund einer persönlichen "Berufung" ausgewählte und

aufgenommene Tätigkeit, sondern jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung,

die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft, und damit der dem

Erwerb dienende Sport ebenso wie die Veranstaltung sportlicher Ereignisse.

Bei diesem weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriff ist das Grundrecht

gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts wie

die Beklagten anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 290, 363).

33

Seinem sachlichen Umfang nach erstreckt sich der grundrechtliche

Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG auf den Beruf in all seinen Aspekten. Wegen der

existenzsichernden Funktion des Berufs (vgl. BVerfGE 81, 242, 254) umfasst er

insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung

(BVerfGE 97, 228, 253). Dazu gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die

Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis unmittelbar oder mittelbar

mitzuerleben. Denn ein Sportereignis wie ein Fußballbundesligaspiel stellt als

solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht

allein in der Möglichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch

das sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher oder sei es

durch den Fernsehzuschauer oder den Hörer, der sich mit Hilfe des Radios

über Stand und Verlauf des Spiels unterrichtet - zu verwerten. Das Hausrecht,

mit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung

des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, dient in diesem Zusam-

menhang der Sicherung der Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und

nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.

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Müsste der Veranstalter Rundfunkübertragungen von Bundesligaspielen

unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm ein wesentlicher Teil der wirtschaftlichen

Verwertung seiner Leistung genommen. Das wird insbesondere bei der Fern-

sehübertragung deutlich, die es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, das Fuß-

ballspiel optisch und akustisch mitzuerleben, ohne im Stadion anwesend zu

sein. Aber auch die Hörfunkberichterstattung kann nicht grundsätzlich anders

beurteilt werden. Zwar enthält sie dem Hörer die Abbildung des Spiels vor, die

die Fernsehübertragung zu leisten vermag. Gleichwohl ermöglicht die Reporta-

ge - jedenfalls teilweise - dem Hörer die sinnliche Teilhabe am Spielgeschehen.

Demgemäß ist sie für den Hörfunksender in dem Maße, in dem sie Hörer an die

Bundesligaberichterstattung im Radio zu binden vermag, auch wirtschaftlich

attraktiv. Der Klägerin eine solche wirtschaftlich wertvolle Berichterstattung un-

entgeltlich zu gestatten, sind die Beklagten daher nicht verpflichtet.

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Vielmehr kann, wie das Landgericht unter Verweis auf das von den Be-

klagten vorgelegte Gutachten Melichar (Anl. B 1, S. 12 f.) ausgeführt hat, der

Veranstalter bestimmen, dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die

Befugnis zur Rundfunkberichterstattung aus dem Stadion erworben wird

(vgl. auch Hoge Raad, GRUR Int. 1988, 784, 785 f.; Krause, Hörfunk-

Berichterstattung in Fußballstadien aus dem Blickwinkel des Zivil- und Wettbe-

werbsrechts in: Vieweg (Hrsg.), Spektrum des Sportrechts, S. 223, 241; K. P.

Mailänder/P. O. Mailänder in: Dörr/Mailänder, Freiheit und Schranken der

Hörfunkberichterstattung über den Spitzensport, S. 125; Meister, AfP 2003,

307, 309 f.; Schmid-Petersen, SpuRt 2003, 234, 236; Strauß aaO, S. 179 ff.;

Tettinger, ZUM 1986, 497, 505 f.; Wertenbruch, SpuRt 2001, 185, 187; Winter,

ZUM 2003, 531, 538; a.A. hinsichtlich aktueller, die Grenze zur Unterhaltung

nicht überschreitender Berichterstattung Kübler, Massenmedien und öffentliche

Veranstaltungen, S. 70, 73, 80 ff.).

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Der Umstand, dass die Hörfunkberichterstattung letztlich auch den Ver-

anstaltern zugute kommen dürfte, indem sie Sportereignisse ins Bewusstsein

der Öffentlichkeit hebt und Anreize schafft, künftige Spiele im Stadion mitzuer-

leben (Brinkmann, Media Perspektiven 2000, 491, 493), mag zwar in der Ver-

gangenheit die Veranstalter von der Forderung entsprechender Entgelte ab-

gehalten haben. Ein rechtlicher Zwang hierzu besteht jedoch nicht.

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dd) Ein solcher Zwang lässt sich auch nicht mit der Erwägung begrün-

den, mit der Forderung nach Zahlung eines Entgelts für die Ermöglichung der

Hörfunkberichterstattung stellten die Beklagten Zutrittsbedingungen auf, die von

denjenigen abwichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahr-

scheinlichkeit ergeben würden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das tat-

sächliche Vorbringen der Klägerin erlaube eine solche Feststellung nicht, lässt

keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegrif-

fen. Der bloße Umstand, dass in der Vergangenheit Hörfunkentgelte nicht be-

ansprucht worden sind, genügt angesichts der insgesamt veränderten Vermark-

tungsgepflogenheiten im Profisport nicht, um die früheren Verhältnisse als den

maßgeblichen Vergleichsmarkt anzusehen.

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ee) Die Vermarktung von "Hörfunkrechten" darf freilich nicht dazu führen,

dass der Hörfunkveranstalter durch programmbezogene Auflagen wie insbe-

sondere die Verpflichtung zur Verbreitung redaktioneller Beiträge zum Thema

Fußball in der freien Gestaltung seines Programms und der aktuellen und von

Dritten unbeeinflussten Information seiner Hörer behindert wird (vgl. Brinkmann,

Media Perspektiven 2000, 491, 496; Ory, AfP 2002, 195, 197). Das stellt jedoch

nicht die - allein zur Entscheidung stehende - Berechtigung der Beklagten in

Frage, den Zutritt für Hörfunkveranstalter und somit auch für die Klägerin von

der Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkübertragung aus dem

Stadion abhängig zu machen.

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3. Mit Recht kommt die Revision nicht auf den in den Vorinstanzen erho-

benen Einwand zurück, Entgeltansprüche der Beklagten seien verwirkt. Die

Parteien streiten nicht um das Recht der Beklagten, nachträglich Entgelte für

von der Klägerin bislang unentgeltlich genutzte Berichterstattungsmöglichkeiten

erheben zu können. Vielmehr geht es darum, ob die Beklagten dazu übergehen

durften, den bislang unentgeltlich gewährten Zutritt künftig nurmehr entgeltlich

zu gestatten. Darauf, dass dies nicht geschehen werde, konnte die Klägerin

schon deswegen nicht vertrauen, weil sie nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts bereits 1987 durch ein Schreiben des DFB auf den Standpunkt

der Beklagten hingewiesen worden ist.

40

III. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Klage auch in-

soweit unbegründet ist, als die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Be-

klagten ihr Zutritt zu Bundesligaheimspielen des HSV und des FC St. Pauli ge-

gen bloßen Aufwendungsersatz zu gewähren haben.

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Schließlich bleibt die Revision auch hinsichtlich des auf eine Kurzbericht-

erstattung abgestellten zweiten Hilfsantrags ohne Erfolg, da auch dieser Antrag

einen Anspruch auf unentgeltlichen Zugang voraussetzt.

Hirsch

Goette

Bornkamm

Raum

Meier-Beck

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2002 - 308 O 415/01 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2003 - 5 U 67/02 -