Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2005 – BLw 21/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 21/05

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

LwAnpG §§ 34 Abs. 1, 69 Abs. 3 Satz 1

Die Eintragung eines erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 1991 gefassten Be- schlusses zur Umwandlung einer LPG hat die in § 34 Abs. 1 LwAnpG bezeichneten Rechtsfolgen herbeigeführt, wenn der Beschluss den Zweck verfolgte, Fehler in ei- nem vor dem 31. Dezember 1991 gefassten Beschluss durch dessen Aufhebung und Neuvornahme zu beheben. Dass eine solche Beschlussfassung auf Grund der An- ordnung in § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG mit der Fortsetzung einer aufgelösten LPG verbunden war, ist bei einer wertenden Betrachtung des gesamten, auf die Herbei- führung einer vom Gesetz zugelassenen Umwandlung für die konstitutive Wirkung der Eintragung nicht von Bedeutung.

BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - BLw 21/05 - OLG Naumburg

AG Halle-Saalkreis

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November

2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsteller und der Antrags-

gegnerin wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssa-

chen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. April 2005 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

72.137,33 €.

Gründe:

I.

1

Die Antragsteller machen als gesetzliche Erben ihres am 12. November

2000 verstorbenen Vaters Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsan-

passungsgesetz geltend. Den Ansprüchen liegen Einbringungen landwirtschaft-

licher Flächen und von Inventar in eine LPG durch ihren Vater und ihre 1974

verstorbene, von ihrem Vater allein beerbte Großmutter im Jahre 1959 zugrun-

de, die beide Mitglieder in der LPG (T) L. waren.

2

Aus dieser LPG war über die Ausgliederung einer kooperativen Abteilung

Pflanzenproduktion (K. ) die LPG (P) G. entstanden. Diese beschloss

auf einer Mitgliederversammlung vom 31. Mai 1991, sich in eine eingetragene

Genossenschaft umzuwandeln. Die Mitgliederversammlung der LPG (T)

L. vom 10. Dezember 1991 beschloss ebenso die Umwandlung in die

Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. In den Beschluss wurde zu-

dem aufgenommen, dass die Mitglieder einer Verschmelzung mit der Agrarge-

nossenschaft G. e.G. zustimmten. In dem Altregister der LPG (T)

L. ist unter dem Datum des 24. Dezember 1991 ein Beschluss über die

Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft und die Verschmelzung mit

der Agrargenossenschaft G. i.G. eingetragen.

3

Die Mitgliederversammlungen beider LPGen beschlossen am 24. Sep-

tember 1992, die Beschlüsse aus dem Jahre 1991 aufzuheben, die Fortsetzung

der LPGen aus der Liquidation nach § 79a GenG, deren Zusammenschluss und

den Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft. Nach der Erläuterung

in der den Beschlussfassungen zugrunde liegenden Vorstandsvorlage sollten

damit fehlerhafte Beschlüsse aus dem Jahre 1991 zurückgenommen, mit dem

Zusammenschluss Ungerechtigkeiten in den Anteilen der Mitglieder durch die

Ausgliederung der K. behoben, die Milch-Lieferrechte gesichert und Ar-

beitsplätze erhalten werden.

4

Der Vater der Antragsteller kündigte seine Mitgliedschaft in der LPG mit

Schreiben vom 24. September 1992. Am 19. Oktober 1992 meldeten die Vor-

stände der LPGen die Beschlüsse vom 24. September 1992 beim Registerge-

richt zur Eintragung an unter gleichzeitiger Rücknahme der Anträge auf Eintra-

gung der Beschlüsse aus dem Jahre 1991. Am 8. September 1993 wurde die

Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die Eintragung

trägt den Vermerk, dass die Antragsgegnerin durch Umwandlung der LPG (P)

G. und der LPG (T) L. entstanden sei.

5

Die Antragsgegnerin hat im Jahre 1999 auf die Abfindungsansprüche

9.723,00 DM gezahlt. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass ihnen noch weite-

re Ansprüche in Höhe von 125.497,87 DM (= 64.166,04 €) zustünden. Ihren auf

Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichteten Antrag hat das Landwirt-

schaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat

die Beschwerde gegen die Abweisung zurückgewiesen und den hilfsweise ge-

stellten Anträgen der Antragsteller auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin

nicht durch formwechselnde Umwandlung aus einer LPG entstanden sei, und

der Antragsgegnerin auf Rückzahlung der auf Abfindungsansprüche aus dem

LwAnpG gezahlten Beträge, stattgegeben.

6

Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller

ihren Zahlungsantrag weiter, während die Antragsgegnerin die Abweisung des

zuerkannten Hilfsfeststellungsantrags beantragt.

II.

7

Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin nicht

Rechtsnachfolgerin der LPG (T) L. sei. Der Beschluss der Mitglieder-

versammlungen vom 24. September 1992 sei unwirksam. Wesentliches Merk-

mal der Beschlussfassung sei gewesen, dass die kraft Gesetzes sich in Auflö-

sung befindlichen LPGen gem. § 79a GenG jedenfalls für eine logische Sekun-

de ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen, sich als solche zusammenschließen und

in eine andere Rechtsform umwandeln sollten. Dieser Beschluss habe dem

Landwirtschaftsanpassungsgesetz widersprochen. Dieses Gesetz habe eine

Fortsetzung der sich nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG mit Ablauf des 31. De-

zember 1991 in gesetzlich angeordneter Liquidation befindlichen LPGen nicht

zugelassen.

8

Dieser Mangel sei auch nicht durch die 1993 erfolgte Eintragung der An-

tragsgegnerin in das Genossenschaftsregister gem. § 34 Abs. 3 LwAnpG ge-

heilt worden. Die beschlossene Umwandlung dieser Unternehmen habe im

Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine Grundlage gehabt. Die Umwandlung

müsse im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung zulässig gewesen

sein. Nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sei jedoch vom 1. Januar

1992 an jede Umwandlung einer LPG aus der Liquidation schlechthin unzuläs-

sig gewesen.

9

Nach der Rücknahme der Beschlüsse aus dem Jahre 1991 hätten zwei

LPGen i.L. bestanden. Eine andere Auslegung des Beschlusses vom 24. Sep-

tember 1992 sei schon wegen der Eindeutigkeit des darin erklärten Willens

nicht möglich.

III.

10

Dies hält den Angriffen der beiderseitigen Rechtsbeschwerden nicht

stand, soweit es um die von dem Beschwerdegericht verneinte Passivlegitima-

tion geht. Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

11

1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin aller-

dings geltend, dass diese im Wege formwechselnder Umwandlung auf Grund

der bereits im Jahre 1991 gefassten Beschlüsse aus den LPGen der Tier- und

der Pflanzenproduktion entstanden sei. Jene Beschlüsse konnten nicht mehr

Grundlage der im Jahre 1993 eingetragenen Umwandlung sein, weil sie vor de-

ren Eintragung von den Mitgliederversammlungen am 24. September 1992

wirksam aufgehoben worden waren.

12

a) Die Auslegung der Beschlüsse vom 24. September 1992 durch das

Beschwerdegericht dahin, dass die Umwandlung nach dem Landwirtschaftsan-

passungsgesetz auf der Grundlage von Entscheidungen der Mitgliederver-

sammlungen über die Fortsetzung sich nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG in Li-

quidation befindlicher LPGen erfolgen sollte, hält den Angriffen der Beschwerde

stand. Die Auslegung der Beschlussfassungen durch das Berufungsgericht

kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur auf Rechtsfehler über-

prüft werden (vgl. Senat BGHZ 132, 353, 357; Beschl. v. 5. November 2004,

BLw 26/04, RdL 2005, 80, 81). Solche Fehler sind nicht ersichtlich und werden

von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt.

13

b) Die beschlossenen Aufhebungen der Umwandlungsbeschlüsse aus

dem Jahre 1991 waren - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der

Antragsgegnerin - auch rechtswirksam.

14

Nach dem zum allgemeinen Umwandlungsrecht geltenden Grundsätzen

kann eine Aufhebung des Umwandlungsbeschlusses bis zu dessen Eintragung

jederzeit beschlossen werden (vgl. Lutter/Winter/Decher, UmwG, 3. Aufl.,

§ 193, Rdn. 3; Semler/Stengel/Bärwald, UmwG, § 193, Rdn. 1). Für die von den

Mitgliederversammlungen der LPGen gefassten Umwandlungsbeschlüsse kann

nichts anderes gelten. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz trifft keine abwei-

chenden Bestimmungen und sieht für solche Beschlüsse auch keine Aus-

schlussfrist vor.

15

Die gesetzliche Folge der Aufhebung der Beschlüsse zur Umwandlung

aus dem Jahre 1991 auf der Mitgliederversammlung vom 24. September 1992

und der Rücknahme der Anträge zu ihrer Eintragung mit Schreiben vom 19.

Oktober 1992 bestand nach § 69 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LwAnpG darin, dass die

zum 31. Dezember 1991 ablaufende gesetzliche Frist für die Umwandlung der

LPGen in eine andere Rechtsform nicht gewahrt war und sich die Unternehmen

damit in gesetzlich angeordneter Liquidation befanden.

16

Die Einhaltung dieser Frist setzte voraus, dass der für die Umwandlung

notwendige Beschluss vor dem 31. Dezember 1991 gefasst und zur Eintragung

in das für die neue Rechtsform zuständigen Register angemeldet war. Die Frist

war zwar gemäß dem durch die 2. Novelle zum Landwirtschaftsanpassungsge-

setz (BGBl. I 1991, S. 2312) eingefügten § 69 Abs. 3 Satz 3 LwAnpG auch

dann gewahrt, wenn für die Eintragung erforderliche Unterlagen nachgereicht

wurden. Mit der Vorschrift sollte jedoch nicht erlaubt sein, dass die LPGen die

für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse erst nach dem 31. Dezember

1991 fassten (BT-Drucks. 12/1709, S. 3; OLG Rostock, AgrarR 1994, 90).

17

Die Liquidation kraft Gesetzes trat danach auch ein, wenn - wie hier -

zwar bis zum 31. Dezember 1991 Umwandlungsbeschlüsse gefasst und zur

Eintragung angemeldet worden waren, diese aber nachfolgend aufgehoben und

die Anträge zu deren Eintragung zurückgenommen wurden. Eine mögliche

fristwahrende Funktion der Beschlüsse aus 1991 und ihrer Anmeldung entfiel

damit. Die für die Eintragung einer Umwandlung nach den Anträgen vom Okto-

ber 1992 erforderlichen Beschlüsse hatten die Mitgliederversammlungen erst im

September 1992 gefasst.

18

2. Zu Recht machen beide Rechtsbeschwerden jedoch geltend, dass das

Beschwerdegericht zu Unrecht eine wirksame Umwandlung nach dem Landwirt-

schaftsanpassungsgesetz auch auf Grund der Eintragung vom 8. September

1993 verneint hat.

19

Auf Grund der Beschlüsse vom 24. September 1992, die eine Fortset-

zung der LPGen aus der Liquidation für eine Umwandlung nach dem Landwirt-

schaftsanpassungsgesetz durch einen Zusammenschluss der LPGen und einen

Formwechsel zum Inhalt hatten, hätte die Eintragung allerdings nur dann erfol-

gen dürfen, wenn das LwAnpG eine Regelung für die Umwandlung nach dem

Eintritt der Liquidation bereitgestellt hätte.

20

a) Dies entsprach einer im damaligen Schrifttum vielfach vertretenen Auf-

fassung (vgl. Turner/Karst, DtZ 1992, 33, 35 f.; Horn/Maertins, BuW 1992, 69,

71; Neixler, AgrarR 1993, 1, 6), der sich später auch ein Instanzgericht an-

schloss (BezG Erfurt, AgrarR 1993, 192, 193). Der Zweck der Verweisung in

§ 69 Abs. 3 Satz 4 und § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf § 79a GenG wurde dar-

in gesehen, Umwandlungen von LPGen auch noch im Stadium der kraft Geset-

zes zum 31.12.1991 eingetretenen Abwicklung zuzulassen. Das Landwirt-

schaftsanpassungsgesetz enthalte damit eine sondergesetzliche Regelung für

Umwandlungen aus der Liquidation (Neixler, aaO).

21

b) Dem stand die auch bereits 1992/1993 vertretene Ansicht gegenüber,

die eine sondergesetzliche Regelung im Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur

Umwandlung nach dem Eintritt der gesetzlich begründeten Liquidation verneinte

(Lohlein, AgrarR 1993, 383, 384; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen

Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Auflage, Rdn.300;

Schwarz in Rädler/Raupach/Bezzenberger, LwAnpG, Anhang 83). Zur Begrün-

dung ist vertreten worden, dass die Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG

auf § 79a GenG dessen Anwendungsbereich nicht erweitere. § 79a GenG er-

mögliche aber nur eine Fortsetzung der durch Beschluss der Generalversamm-

lung oder durch Bestimmung im Statut aufgelösten, jedoch nicht der durch ge-

setzliche Anordnung in Abwicklung befindlichen Genossenschaften (zu § 79a

GenG: Beuthien, GenG, 12. Aufl., § 79a, Rdn. 2; Müller, GenG, 2. Aufl., § 79a,

Rdn. 2).

22

Diese Auffassung, dass auch ein auf Grund der Verweisung in § 69 Abs.

3 Satz 4, § 42 Abs. 1 LwAnpG gefasster Fortsetzungsbeschluss gem. § 79a

GenG auf die Fälle gewillkürter Liquidation beschränkt und mithin nach dem

Eintritt der gesetzlich angeordneten Auflösung nicht mehr statthaft sei, wird in-

zwischen im Schrifttum (vgl. Wenzel, AgrarR 2000, 349, 354) und in der Recht-

sprechung (OLG Dresden, NL-BzAR 1999, 112, 113; OLG Dresden, VIZ 2004,

283, 285) überwiegend vertreten. Die Vorschriften seien insbesondere keine

geeignete Grundlage, die fehlgeschlagenen Umwandlungen durch Fortset-

zungsbeschlüsse und erneute Umwandlungen zu heilen (Wenzel, aaO).

23

c) Eine Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es nicht, weil hier jeden-

falls die Eintragung der Umwandlung im September 1993 auf Grund der im Vor-

jahr gefassten Beschlüsse die in § 34 Abs. 1 LwAnpG bestimmten Rechtsfolgen

hat eintreten lassen.

24

Die Eintragung hat zur Folge, dass die LPG in der neuen Rechtsform

weiter besteht. Die konstitutive Wirkung der Eintragung, die von einer Heilung

etwaiger Beschlussmängel zu unterscheiden ist, dient dem Verkehrsschutz und

tritt unabhängig von der Art und der Schwere etwaiger Mängel des Umwand-

lungsaktes ein (Senat: BGHZ 138, 371, 375; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 351).

25

Die Umwandlungswirkung der Eintragung nach § 34 LwAnpG ist aller-

dings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an die drei ge-

setzlichen Voraussetzungen geknüpft, dass 1. überhaupt ein Umwandlungsbe-

schluss gefasst, 2. die Kontinuität der Mitgliedschaften gewahrt und 3. die LPG

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine Rechtsform umgewandelt wurde,

die im Zeitpunkt der Eintragung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

zulässig war (Senat, BGHZ 132, 353, 359; 137, 134, 140; 138, 371, 375 und

142, 1, 5; zusammenfassend: Wenzel, AgrarR 1998, 139, 140 ff und AgrarR

2000, 349, 351 ff). Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Auffassung des

Beschwerdegerichts vor, so dass die Umwandlung nicht fehlgeschlagen ist.

26

aa) Ein Umwandlungsbeschluss, der auf die Umwandlung der LPGen

durch Zusammenschluss und anschließenden Formwechsel gerichtet war, ist

von den Mitgliederversammlungen gefasst worden. Dies ist als Grundlage für

den Eintritt der Umwandlungswirkungen durch Eintragung ausreichend. Dafür

genügt es, dass ein Beschluss vorliegt, in dem die LPG-Mitglieder ihren Willen

zum Ausdruck gebracht haben, die LPGen nach dem Landwirtschaftsanpas-

sungsgesetz umwandeln zu wollen (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 139, 141).

27

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist es dabei ohne Be-

lang, dass der Beschluss erst nach dem 31. Dezember 1991 gefasst wurde.

Richtig ist zwar, dass die Beschlussfassung damit außerhalb des Zeitrahmens

vom Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juli 1990 bis zu dem in § 69 Abs. 3

LwAnpG bestimmten Auflösungstermin (31. Dezember 1991) erfolgte. Selbst

wenn das zur Unwirksamkeit des Beschlusses geführt haben sollte, kommt es

für den Eintritt der konstitutiven Wirkungen der Eintragung darauf nicht an (vgl.

Wenzel, AgrarR 2000, 349, 352).

28

Der Senat hat für die vorzeitigen, vor dem Inkrafttreten des Landwirt-

schaftsanpassungsgesetzes beschlossenen Umwandlungen entschieden, dass

diese Beschlüsse zwar nicht wirksam waren, weil insoweit die im Zeitpunkt der

Beschlussfassung geltende Rechtslage maßgeblich ist (Senat, BGHZ 132, 353,

358). Für die an die Eintragung anknüpfenden Wirkungen des § 34 Abs. 3

LwAnpG ist es jedoch allein entscheidend, ob das Gesetz in diesem Zeitpunkt

die Umwandlung zuließ (Senat, BGHZ 132, 353, 359). Diese Grundsätze gelten

in gleicher Weise für die Eintragung der verspäteten, nach dem 31. Dezember

1991 gefassten Umwandlungsbeschlüsse. Aus § 69 Abs. 3 LwAnpG ergibt sich

zwar eine zeitliche Grenze für die Beschlussfassung zur Umwandlung, jedoch

nicht für deren Eintragung.

29

bb) Auch der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaften war ge-

wahrt. Nach dem Beschluss sollten alle Mitglieder der sich zusammenschlie-

ßenden Unternehmen an der Antragsgegnerin beteiligt sein.

30

cc) Die Umwandlung war auch auf die Übertragung des LPG-Vermögens

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine nach dem Landwirtschaftsanpas-

sungsgesetz zulässige Rechtsform gerichtet. Die beschlossene und in den Re-

gistern eingetragene Strukturänderung durch den Zusammenschluss der

LPGen mit dem Ziel, die in der DDR seit 1973 zur Spezialisierung der Landwirt-

schaft herbeigeführte Trennung von Pflanzen- und Tierproduktion (dazu Senat,

Urt. v. 1. Juli 1994, LwZR 10/93, WM 1994, 1895, 1896) rückgängig zu machen,

und die anschließende Umwandlung der LPG in eine eingetragene Genossen-

schaft war eine in § 22 LwAnpG vorgesehene Form der Umwandlung.

31

dd) Die konstitutiven Wirkungen der Eintragung können auch nicht mit

der Erwägung des Beschwerdegerichts verneint werden, dass das Landwirt-

schaftsanpassungsgesetz keine Möglichkeit für eine Umwandlung auch nach

Eintritt der gesetzlich angeordneten Liquidation eröffnet habe. Richtig ist zwar,

dass das Landwirtschaftsanpassungsgesetz Vorschriften, die den § 3 Abs. 3,

§ 191 Abs. 3 UmwG entsprechen, für eine Umwandlung in der Liquidation be-

findlicher Rechtsträger nicht enthält. Das hat aber nicht das Scheitern einer im

Register eingetragenen Umwandlung zur Folge. Dies ergibt sich aus einer wer-

tenden Betrachtung mit Blick darauf, ob die Abweichung vom Landwirtschafts-

anpassungsgesetz bei der Durchführung der Umwandlung zu einem mit den

Zwecken des Gesetzes unvereinbaren Ergebnis führt (vgl. dazu BGH, Urt. v.

2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434, 437). Das ist nicht der Fall.

32

(1) Die konstitutive Wirkung der Eintragung soll Rechtssicherheit für den

Verkehr schaffen. Dieser bedarf es vor allem in den Fällen, in denen die

Rechtslage im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht geklärt war und der Regis-

terrichter einer seinerzeit überwiegend im Schrifttum und in der Rechtsprechung

eines Instanzgerichts vertretenen Auffassung folgend die Eintragung veranlasst

hat. Ob schon aus diesen Erwägungen zur rechtssichernden Funktion der Ein-

tragung (dazu: K. Schmidt, ZIP 1998, 181, 188) deren konstitutive Wirkung

nach § 34 LwAnpG auch dann bejaht werden muss, wenn sämtliche Beschlüs-

se zur Umwandlung einer LPG unter Berufung auf damalige Auffassungen im

Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte erst nach dem 31.

Dezember 1991 gefasst und eingetragen worden sind, braucht nicht allgemein

entschieden zu werden.

33

(2) Die Eintragung hat jedenfalls dann nach § 34 Abs. 1 LwAnpG die

neue Rechtsform entstehen lassen, wenn die Mitgliederversammlungen - wie

hier - bereits vor dem 31. Dezember 1991 Beschlüsse für die Umwandlung der

LPGen gefasst und zur Registrierung angemeldet hatten und die zeitgleiche

Aufhebung und Neuvornahme vor allem dazu diente, eine nach dem LwAnpG

zugelassene Form der Umwandlung zu verwirklichen, für die die bisher gefass-

ten Beschlüsse keine ausreichende Grundlage waren.

34

Die Anerkennung der konstitutiven Wirkung der Eintragung aus Gründen

der Rechtssicherheit widerspricht in diesen Fällen nicht den Zwecken, die mit

der gesetzlich angeordneten Auflösung der LPGen zum 31. Dezember 1991

verfolgt wurden, wenn bis dahin keine Umwandlungsbeschlüsse gefasst und

angemeldet worden waren.

35

Die gesetzliche Regelung des § 69 Abs. 3 LwAnpG war nach den Mate-

rialien für die Fälle gedacht, in denen die Mitgliederversammlungen keine Be-

schlüsse zur Strukturänderung bis zum 31. Dezember 1991 gefasst hatten. Sol-

che Unternehmen wurden nach der Begründung als handlungsunfähig angese-

hen und sollten deshalb kraft Gesetzes aufgelöst sein (DT-Drucks. 12/161; S.

12). Der Zweck der Befristung in § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG bestand darüber

hinaus auch darin, die LPGen zu einer zeitigen Umwandlung in eine andere

Rechtsform und zu der damit verbundenen Aufteilung des ehemals unteilbaren

Fondsvermögens zu zwingen oder aber mit Wirkung vom 1. Januar 1992 mit

der Auflösung zum Zwecke der Vermögensverteilung zu beginnen (vgl. Schwei-

zer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsan-

passungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 301).

36

Um die Erreichung dieser Zwecke ging es hier nicht. Die beiden LPGen

hatten sich im Jahre 1991 für eine Umwandlung und eine Fortsetzung des Un-

ternehmens entschieden und dahingehende Beschlüsse gefasst. Die beiden

Unternehmen können insoweit nicht schon wegen fehlender Beschlussfassun-

gen als handlungsunfähig angesehen werden. Die beschlossenen Umwandlun-

gen in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft erforderten auch die

Aufteilung des Fondsvermögens der LPGen in Geschäftsanteile, die nach den

Beschlüssen vorzunehmen war.

37

(3) Eine andere Beurteilung hätte zudem eine unterschiedliche Behand-

lung gleich gelagerter Sachverhalte zur Behebung von Beschlussmängeln zwi-

schen zulässigen Bestätigungs -, Änderungs- und Ergänzungsbeschlüssen und

der hier erfolgten Neuvornahme der Beschlüsse unter Aufhebung der früheren

Beschlüsse zur Folge.

38

(a) Fehler in Umwandlungsbeschlüssen können durch bestätigende

(Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht, § 2, Rdn. 54) oder auch ändernde Be-

schlüsse (vgl. Semler/Stengel/Schlitt, UmwG § 217, Rdn. 33) behoben werden.

Diese Möglichkeit ist auch den Mitgliederversammlungen der LPGen für die Zeit

nach dem 31. Dezember 1991 zuzugestehen.

39

Dafür sprechen die Gründe für den durch die 2. Novelle zum Landwirt-

schaftsanpassungsgesetz eingefügten § 69 Abs. 2 Satz 3 LwAnpG, nach dem

die Frist auch dann gewahrt ist, wenn die für eine ordnungsgemäße Eintragung

der Umwandlung erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden. Diese Mög-

lichkeit, die Frist zu wahren, sollte dem Umstand abhelfen, dass es vielen Un-

ternehmen im 2. Halbjahr 1991 nicht möglich war, sich bis zum 31. Dezember

1991 die für die Eintragung erforderlichen Unterlagen (vor allem Bilanzen und

Prüfberichte) zu beschaffen (dazu Schweizer, Das Recht der landwirtschaftli-

chen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 175

bis 185). Diese Unterlagen waren nach § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2 LwAnpG je-

doch Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Umwandlungsbeschluss. Da

das Ausbleiben eines Beschlusses zur Umwandlung und dessen Anmeldung

zur Eintragung bis zum 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes die Auflösung zur

Folge hatte, blieb bei einem Willen der Mitglieder zur Fortsetzung und Umwand-

lung oft gar nichts anderes übrig, als ergänzungsbedürftige Grundsatzbeschlüs-

se zu fassen und deren Eintragung anzumelden und diese erst durch nachfol-

gende Beschlüsse auf der Basis der der für eine Umwandlung erforderlichen

Unterlagen zu bestätigen, zu ergänzen oder auch - soweit erforderlich - abzu-

ändern.

40

(b) Wenn grundsätzliche Beschlussfassungen und deren Anmeldung bis

zum 31. Dezember 1991 die Frist wahrten, sind auch die Umwandlungen mit

den Eintragungen gem. § 34 Abs. 1 LwAnpG wirksam geworden, bei denen

sich die Mitgliederversammlungen - wie hier - erst im Jahr 1992 nicht für eine

Ergänzung und Änderung der fehlerhaften Beschlüsse aus dem Vorjahre, son-

dern für deren völlige Aufhebung und erneute mangelfreie Beschlussfassungen

entschieden haben. Es reicht dann aus, wenn zeitgleich mit der Aufhebung der

alten Beschlüsse die neuen gefasst und die Rücknahme der Anmeldung der

alten Anträge mit dem Antrag auf Eintragung der neuen Anträge verbunden

wurde. Dass eine solche Beschlussfassung nach dem Gesetz, formal besehen,

mit einer Auflösung verbunden sein musste, ist bei einer wertenden Betrach-

tung des gesamten, auf die Herbeiführung einer vom Gesetz zugelassenen

Umwandlung gerichteten Vorgangs für die konstitutive Wirkung der Eintragung

nicht von Bedeutung.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Halle-Saalkreis, Entscheidung vom 25.02.2004 - 121 Lw 11/02 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.04.2005 - 2 Ww 10/04 -