Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.11.2005 – BLw 21/05
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 21/05
BESCHLUSS
vom
9. November 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
LwAnpG §§ 34 Abs. 1, 69 Abs. 3 Satz 1
Die Eintragung eines erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 1991 gefassten Be- schlusses zur Umwandlung einer LPG hat die in § 34 Abs. 1 LwAnpG bezeichneten Rechtsfolgen herbeigeführt, wenn der Beschluss den Zweck verfolgte, Fehler in ei- nem vor dem 31. Dezember 1991 gefassten Beschluss durch dessen Aufhebung und Neuvornahme zu beheben. Dass eine solche Beschlussfassung auf Grund der An- ordnung in § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG mit der Fortsetzung einer aufgelösten LPG verbunden war, ist bei einer wertenden Betrachtung des gesamten, auf die Herbei- führung einer vom Gesetz zugelassenen Umwandlung für die konstitutive Wirkung der Eintragung nicht von Bedeutung.
BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - BLw 21/05 - OLG Naumburg
AG Halle-Saalkreis
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsteller und der Antrags-
gegnerin wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssa-
chen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. April 2005 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
72.137,33 €.
Gründe:
I.
1
Die Antragsteller machen als gesetzliche Erben ihres am 12. November
2000 verstorbenen Vaters Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsan-
passungsgesetz geltend. Den Ansprüchen liegen Einbringungen landwirtschaft-
licher Flächen und von Inventar in eine LPG durch ihren Vater und ihre 1974
verstorbene, von ihrem Vater allein beerbte Großmutter im Jahre 1959 zugrun-
de, die beide Mitglieder in der LPG (T) L. waren.
2
Aus dieser LPG war über die Ausgliederung einer kooperativen Abteilung
Pflanzenproduktion (K. ) die LPG (P) G. entstanden. Diese beschloss
auf einer Mitgliederversammlung vom 31. Mai 1991, sich in eine eingetragene
Genossenschaft umzuwandeln. Die Mitgliederversammlung der LPG (T)
L. vom 10. Dezember 1991 beschloss ebenso die Umwandlung in die
Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. In den Beschluss wurde zu-
dem aufgenommen, dass die Mitglieder einer Verschmelzung mit der Agrarge-
nossenschaft G. e.G. zustimmten. In dem Altregister der LPG (T)
L. ist unter dem Datum des 24. Dezember 1991 ein Beschluss über die
Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft und die Verschmelzung mit
der Agrargenossenschaft G. i.G. eingetragen.
3
Die Mitgliederversammlungen beider LPGen beschlossen am 24. Sep-
tember 1992, die Beschlüsse aus dem Jahre 1991 aufzuheben, die Fortsetzung
der LPGen aus der Liquidation nach § 79a GenG, deren Zusammenschluss und
den Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft. Nach der Erläuterung
in der den Beschlussfassungen zugrunde liegenden Vorstandsvorlage sollten
damit fehlerhafte Beschlüsse aus dem Jahre 1991 zurückgenommen, mit dem
Zusammenschluss Ungerechtigkeiten in den Anteilen der Mitglieder durch die
Ausgliederung der K. behoben, die Milch-Lieferrechte gesichert und Ar-
beitsplätze erhalten werden.
4
Der Vater der Antragsteller kündigte seine Mitgliedschaft in der LPG mit
Schreiben vom 24. September 1992. Am 19. Oktober 1992 meldeten die Vor-
stände der LPGen die Beschlüsse vom 24. September 1992 beim Registerge-
richt zur Eintragung an unter gleichzeitiger Rücknahme der Anträge auf Eintra-
gung der Beschlüsse aus dem Jahre 1991. Am 8. September 1993 wurde die
Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die Eintragung
trägt den Vermerk, dass die Antragsgegnerin durch Umwandlung der LPG (P)
G. und der LPG (T) L. entstanden sei.
5
Die Antragsgegnerin hat im Jahre 1999 auf die Abfindungsansprüche
9.723,00 DM gezahlt. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass ihnen noch weite-
re Ansprüche in Höhe von 125.497,87 DM (= 64.166,04 €) zustünden. Ihren auf
Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichteten Antrag hat das Landwirt-
schaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat
die Beschwerde gegen die Abweisung zurückgewiesen und den hilfsweise ge-
stellten Anträgen der Antragsteller auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin
nicht durch formwechselnde Umwandlung aus einer LPG entstanden sei, und
der Antragsgegnerin auf Rückzahlung der auf Abfindungsansprüche aus dem
LwAnpG gezahlten Beträge, stattgegeben.
6
Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller
ihren Zahlungsantrag weiter, während die Antragsgegnerin die Abweisung des
zuerkannten Hilfsfeststellungsantrags beantragt.
II.
7
Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin nicht
Rechtsnachfolgerin der LPG (T) L. sei. Der Beschluss der Mitglieder-
versammlungen vom 24. September 1992 sei unwirksam. Wesentliches Merk-
mal der Beschlussfassung sei gewesen, dass die kraft Gesetzes sich in Auflö-
sung befindlichen LPGen gem. § 79a GenG jedenfalls für eine logische Sekun-
de ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen, sich als solche zusammenschließen und
in eine andere Rechtsform umwandeln sollten. Dieser Beschluss habe dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz widersprochen. Dieses Gesetz habe eine
Fortsetzung der sich nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG mit Ablauf des 31. De-
zember 1991 in gesetzlich angeordneter Liquidation befindlichen LPGen nicht
zugelassen.
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Dieser Mangel sei auch nicht durch die 1993 erfolgte Eintragung der An-
tragsgegnerin in das Genossenschaftsregister gem. § 34 Abs. 3 LwAnpG ge-
heilt worden. Die beschlossene Umwandlung dieser Unternehmen habe im
Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine Grundlage gehabt. Die Umwandlung
müsse im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung zulässig gewesen
sein. Nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sei jedoch vom 1. Januar
1992 an jede Umwandlung einer LPG aus der Liquidation schlechthin unzuläs-
sig gewesen.
9
Nach der Rücknahme der Beschlüsse aus dem Jahre 1991 hätten zwei
LPGen i.L. bestanden. Eine andere Auslegung des Beschlusses vom 24. Sep-
tember 1992 sei schon wegen der Eindeutigkeit des darin erklärten Willens
nicht möglich.
III.
10
Dies hält den Angriffen der beiderseitigen Rechtsbeschwerden nicht
stand, soweit es um die von dem Beschwerdegericht verneinte Passivlegitima-
tion geht. Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
11
1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin aller-
dings geltend, dass diese im Wege formwechselnder Umwandlung auf Grund
der bereits im Jahre 1991 gefassten Beschlüsse aus den LPGen der Tier- und
der Pflanzenproduktion entstanden sei. Jene Beschlüsse konnten nicht mehr
Grundlage der im Jahre 1993 eingetragenen Umwandlung sein, weil sie vor de-
ren Eintragung von den Mitgliederversammlungen am 24. September 1992
wirksam aufgehoben worden waren.
12
a) Die Auslegung der Beschlüsse vom 24. September 1992 durch das
Beschwerdegericht dahin, dass die Umwandlung nach dem Landwirtschaftsan-
passungsgesetz auf der Grundlage von Entscheidungen der Mitgliederver-
sammlungen über die Fortsetzung sich nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG in Li-
quidation befindlicher LPGen erfolgen sollte, hält den Angriffen der Beschwerde
stand. Die Auslegung der Beschlussfassungen durch das Berufungsgericht
kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur auf Rechtsfehler über-
prüft werden (vgl. Senat BGHZ 132, 353, 357; Beschl. v. 5. November 2004,
BLw 26/04, RdL 2005, 80, 81). Solche Fehler sind nicht ersichtlich und werden
von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt.
13
b) Die beschlossenen Aufhebungen der Umwandlungsbeschlüsse aus
dem Jahre 1991 waren - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der
Antragsgegnerin - auch rechtswirksam.
14
Nach dem zum allgemeinen Umwandlungsrecht geltenden Grundsätzen
kann eine Aufhebung des Umwandlungsbeschlusses bis zu dessen Eintragung
jederzeit beschlossen werden (vgl. Lutter/Winter/Decher, UmwG, 3. Aufl.,
§ 193, Rdn. 3; Semler/Stengel/Bärwald, UmwG, § 193, Rdn. 1). Für die von den
Mitgliederversammlungen der LPGen gefassten Umwandlungsbeschlüsse kann
nichts anderes gelten. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz trifft keine abwei-
chenden Bestimmungen und sieht für solche Beschlüsse auch keine Aus-
schlussfrist vor.
15
Die gesetzliche Folge der Aufhebung der Beschlüsse zur Umwandlung
aus dem Jahre 1991 auf der Mitgliederversammlung vom 24. September 1992
und der Rücknahme der Anträge zu ihrer Eintragung mit Schreiben vom 19.
Oktober 1992 bestand nach § 69 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LwAnpG darin, dass die
zum 31. Dezember 1991 ablaufende gesetzliche Frist für die Umwandlung der
LPGen in eine andere Rechtsform nicht gewahrt war und sich die Unternehmen
damit in gesetzlich angeordneter Liquidation befanden.
16
Die Einhaltung dieser Frist setzte voraus, dass der für die Umwandlung
notwendige Beschluss vor dem 31. Dezember 1991 gefasst und zur Eintragung
in das für die neue Rechtsform zuständigen Register angemeldet war. Die Frist
war zwar gemäß dem durch die 2. Novelle zum Landwirtschaftsanpassungsge-
setz (BGBl. I 1991, S. 2312) eingefügten § 69 Abs. 3 Satz 3 LwAnpG auch
dann gewahrt, wenn für die Eintragung erforderliche Unterlagen nachgereicht
wurden. Mit der Vorschrift sollte jedoch nicht erlaubt sein, dass die LPGen die
für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse erst nach dem 31. Dezember
1991 fassten (BT-Drucks. 12/1709, S. 3; OLG Rostock, AgrarR 1994, 90).
17
Die Liquidation kraft Gesetzes trat danach auch ein, wenn - wie hier -
zwar bis zum 31. Dezember 1991 Umwandlungsbeschlüsse gefasst und zur
Eintragung angemeldet worden waren, diese aber nachfolgend aufgehoben und
die Anträge zu deren Eintragung zurückgenommen wurden. Eine mögliche
fristwahrende Funktion der Beschlüsse aus 1991 und ihrer Anmeldung entfiel
damit. Die für die Eintragung einer Umwandlung nach den Anträgen vom Okto-
ber 1992 erforderlichen Beschlüsse hatten die Mitgliederversammlungen erst im
September 1992 gefasst.
18
2. Zu Recht machen beide Rechtsbeschwerden jedoch geltend, dass das
Beschwerdegericht zu Unrecht eine wirksame Umwandlung nach dem Landwirt-
schaftsanpassungsgesetz auch auf Grund der Eintragung vom 8. September
1993 verneint hat.
19
Auf Grund der Beschlüsse vom 24. September 1992, die eine Fortset-
zung der LPGen aus der Liquidation für eine Umwandlung nach dem Landwirt-
schaftsanpassungsgesetz durch einen Zusammenschluss der LPGen und einen
Formwechsel zum Inhalt hatten, hätte die Eintragung allerdings nur dann erfol-
gen dürfen, wenn das LwAnpG eine Regelung für die Umwandlung nach dem
Eintritt der Liquidation bereitgestellt hätte.
20
a) Dies entsprach einer im damaligen Schrifttum vielfach vertretenen Auf-
fassung (vgl. Turner/Karst, DtZ 1992, 33, 35 f.; Horn/Maertins, BuW 1992, 69,
71; Neixler, AgrarR 1993, 1, 6), der sich später auch ein Instanzgericht an-
schloss (BezG Erfurt, AgrarR 1993, 192, 193). Der Zweck der Verweisung in
§ 69 Abs. 3 Satz 4 und § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf § 79a GenG wurde dar-
in gesehen, Umwandlungen von LPGen auch noch im Stadium der kraft Geset-
zes zum 31.12.1991 eingetretenen Abwicklung zuzulassen. Das Landwirt-
schaftsanpassungsgesetz enthalte damit eine sondergesetzliche Regelung für
Umwandlungen aus der Liquidation (Neixler, aaO).
21
b) Dem stand die auch bereits 1992/1993 vertretene Ansicht gegenüber,
die eine sondergesetzliche Regelung im Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur
Umwandlung nach dem Eintritt der gesetzlich begründeten Liquidation verneinte
(Lohlein, AgrarR 1993, 383, 384; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen
Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Auflage, Rdn.300;
Schwarz in Rädler/Raupach/Bezzenberger, LwAnpG, Anhang 83). Zur Begrün-
dung ist vertreten worden, dass die Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG
auf § 79a GenG dessen Anwendungsbereich nicht erweitere. § 79a GenG er-
mögliche aber nur eine Fortsetzung der durch Beschluss der Generalversamm-
lung oder durch Bestimmung im Statut aufgelösten, jedoch nicht der durch ge-
setzliche Anordnung in Abwicklung befindlichen Genossenschaften (zu § 79a
GenG: Beuthien, GenG, 12. Aufl., § 79a, Rdn. 2; Müller, GenG, 2. Aufl., § 79a,
Rdn. 2).
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Diese Auffassung, dass auch ein auf Grund der Verweisung in § 69 Abs.
3 Satz 4, § 42 Abs. 1 LwAnpG gefasster Fortsetzungsbeschluss gem. § 79a
GenG auf die Fälle gewillkürter Liquidation beschränkt und mithin nach dem
Eintritt der gesetzlich angeordneten Auflösung nicht mehr statthaft sei, wird in-
zwischen im Schrifttum (vgl. Wenzel, AgrarR 2000, 349, 354) und in der Recht-
sprechung (OLG Dresden, NL-BzAR 1999, 112, 113; OLG Dresden, VIZ 2004,
283, 285) überwiegend vertreten. Die Vorschriften seien insbesondere keine
geeignete Grundlage, die fehlgeschlagenen Umwandlungen durch Fortset-
zungsbeschlüsse und erneute Umwandlungen zu heilen (Wenzel, aaO).
23
c) Eine Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es nicht, weil hier jeden-
falls die Eintragung der Umwandlung im September 1993 auf Grund der im Vor-
jahr gefassten Beschlüsse die in § 34 Abs. 1 LwAnpG bestimmten Rechtsfolgen
hat eintreten lassen.
24
Die Eintragung hat zur Folge, dass die LPG in der neuen Rechtsform
weiter besteht. Die konstitutive Wirkung der Eintragung, die von einer Heilung
etwaiger Beschlussmängel zu unterscheiden ist, dient dem Verkehrsschutz und
tritt unabhängig von der Art und der Schwere etwaiger Mängel des Umwand-
lungsaktes ein (Senat: BGHZ 138, 371, 375; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 351).
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Die Umwandlungswirkung der Eintragung nach § 34 LwAnpG ist aller-
dings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an die drei ge-
setzlichen Voraussetzungen geknüpft, dass 1. überhaupt ein Umwandlungsbe-
schluss gefasst, 2. die Kontinuität der Mitgliedschaften gewahrt und 3. die LPG
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine Rechtsform umgewandelt wurde,
die im Zeitpunkt der Eintragung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
zulässig war (Senat, BGHZ 132, 353, 359; 137, 134, 140; 138, 371, 375 und
142, 1, 5; zusammenfassend: Wenzel, AgrarR 1998, 139, 140 ff und AgrarR
2000, 349, 351 ff). Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Auffassung des
Beschwerdegerichts vor, so dass die Umwandlung nicht fehlgeschlagen ist.
26
aa) Ein Umwandlungsbeschluss, der auf die Umwandlung der LPGen
durch Zusammenschluss und anschließenden Formwechsel gerichtet war, ist
von den Mitgliederversammlungen gefasst worden. Dies ist als Grundlage für
den Eintritt der Umwandlungswirkungen durch Eintragung ausreichend. Dafür
genügt es, dass ein Beschluss vorliegt, in dem die LPG-Mitglieder ihren Willen
zum Ausdruck gebracht haben, die LPGen nach dem Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetz umwandeln zu wollen (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 139, 141).
27
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist es dabei ohne Be-
lang, dass der Beschluss erst nach dem 31. Dezember 1991 gefasst wurde.
Richtig ist zwar, dass die Beschlussfassung damit außerhalb des Zeitrahmens
vom Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juli 1990 bis zu dem in § 69 Abs. 3
LwAnpG bestimmten Auflösungstermin (31. Dezember 1991) erfolgte. Selbst
wenn das zur Unwirksamkeit des Beschlusses geführt haben sollte, kommt es
für den Eintritt der konstitutiven Wirkungen der Eintragung darauf nicht an (vgl.
Wenzel, AgrarR 2000, 349, 352).
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Der Senat hat für die vorzeitigen, vor dem Inkrafttreten des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes beschlossenen Umwandlungen entschieden, dass
diese Beschlüsse zwar nicht wirksam waren, weil insoweit die im Zeitpunkt der
Beschlussfassung geltende Rechtslage maßgeblich ist (Senat, BGHZ 132, 353,
358). Für die an die Eintragung anknüpfenden Wirkungen des § 34 Abs. 3
LwAnpG ist es jedoch allein entscheidend, ob das Gesetz in diesem Zeitpunkt
die Umwandlung zuließ (Senat, BGHZ 132, 353, 359). Diese Grundsätze gelten
in gleicher Weise für die Eintragung der verspäteten, nach dem 31. Dezember
1991 gefassten Umwandlungsbeschlüsse. Aus § 69 Abs. 3 LwAnpG ergibt sich
zwar eine zeitliche Grenze für die Beschlussfassung zur Umwandlung, jedoch
nicht für deren Eintragung.
29
bb) Auch der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaften war ge-
wahrt. Nach dem Beschluss sollten alle Mitglieder der sich zusammenschlie-
ßenden Unternehmen an der Antragsgegnerin beteiligt sein.
30
cc) Die Umwandlung war auch auf die Übertragung des LPG-Vermögens
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine nach dem Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetz zulässige Rechtsform gerichtet. Die beschlossene und in den Re-
gistern eingetragene Strukturänderung durch den Zusammenschluss der
LPGen mit dem Ziel, die in der DDR seit 1973 zur Spezialisierung der Landwirt-
schaft herbeigeführte Trennung von Pflanzen- und Tierproduktion (dazu Senat,
Urt. v. 1. Juli 1994, LwZR 10/93, WM 1994, 1895, 1896) rückgängig zu machen,
und die anschließende Umwandlung der LPG in eine eingetragene Genossen-
schaft war eine in § 22 LwAnpG vorgesehene Form der Umwandlung.
31
dd) Die konstitutiven Wirkungen der Eintragung können auch nicht mit
der Erwägung des Beschwerdegerichts verneint werden, dass das Landwirt-
schaftsanpassungsgesetz keine Möglichkeit für eine Umwandlung auch nach
Eintritt der gesetzlich angeordneten Liquidation eröffnet habe. Richtig ist zwar,
dass das Landwirtschaftsanpassungsgesetz Vorschriften, die den § 3 Abs. 3,
§ 191 Abs. 3 UmwG entsprechen, für eine Umwandlung in der Liquidation be-
findlicher Rechtsträger nicht enthält. Das hat aber nicht das Scheitern einer im
Register eingetragenen Umwandlung zur Folge. Dies ergibt sich aus einer wer-
tenden Betrachtung mit Blick darauf, ob die Abweichung vom Landwirtschafts-
anpassungsgesetz bei der Durchführung der Umwandlung zu einem mit den
Zwecken des Gesetzes unvereinbaren Ergebnis führt (vgl. dazu BGH, Urt. v.
2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434, 437). Das ist nicht der Fall.
32
(1) Die konstitutive Wirkung der Eintragung soll Rechtssicherheit für den
Verkehr schaffen. Dieser bedarf es vor allem in den Fällen, in denen die
Rechtslage im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht geklärt war und der Regis-
terrichter einer seinerzeit überwiegend im Schrifttum und in der Rechtsprechung
eines Instanzgerichts vertretenen Auffassung folgend die Eintragung veranlasst
hat. Ob schon aus diesen Erwägungen zur rechtssichernden Funktion der Ein-
tragung (dazu: K. Schmidt, ZIP 1998, 181, 188) deren konstitutive Wirkung
nach § 34 LwAnpG auch dann bejaht werden muss, wenn sämtliche Beschlüs-
se zur Umwandlung einer LPG unter Berufung auf damalige Auffassungen im
Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte erst nach dem 31.
Dezember 1991 gefasst und eingetragen worden sind, braucht nicht allgemein
entschieden zu werden.
33
(2) Die Eintragung hat jedenfalls dann nach § 34 Abs. 1 LwAnpG die
neue Rechtsform entstehen lassen, wenn die Mitgliederversammlungen - wie
hier - bereits vor dem 31. Dezember 1991 Beschlüsse für die Umwandlung der
LPGen gefasst und zur Registrierung angemeldet hatten und die zeitgleiche
Aufhebung und Neuvornahme vor allem dazu diente, eine nach dem LwAnpG
zugelassene Form der Umwandlung zu verwirklichen, für die die bisher gefass-
ten Beschlüsse keine ausreichende Grundlage waren.
34
Die Anerkennung der konstitutiven Wirkung der Eintragung aus Gründen
der Rechtssicherheit widerspricht in diesen Fällen nicht den Zwecken, die mit
der gesetzlich angeordneten Auflösung der LPGen zum 31. Dezember 1991
verfolgt wurden, wenn bis dahin keine Umwandlungsbeschlüsse gefasst und
angemeldet worden waren.
35
Die gesetzliche Regelung des § 69 Abs. 3 LwAnpG war nach den Mate-
rialien für die Fälle gedacht, in denen die Mitgliederversammlungen keine Be-
schlüsse zur Strukturänderung bis zum 31. Dezember 1991 gefasst hatten. Sol-
che Unternehmen wurden nach der Begründung als handlungsunfähig angese-
hen und sollten deshalb kraft Gesetzes aufgelöst sein (DT-Drucks. 12/161; S.
12). Der Zweck der Befristung in § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG bestand darüber
hinaus auch darin, die LPGen zu einer zeitigen Umwandlung in eine andere
Rechtsform und zu der damit verbundenen Aufteilung des ehemals unteilbaren
Fondsvermögens zu zwingen oder aber mit Wirkung vom 1. Januar 1992 mit
der Auflösung zum Zwecke der Vermögensverteilung zu beginnen (vgl. Schwei-
zer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsan-
passungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 301).
36
Um die Erreichung dieser Zwecke ging es hier nicht. Die beiden LPGen
hatten sich im Jahre 1991 für eine Umwandlung und eine Fortsetzung des Un-
ternehmens entschieden und dahingehende Beschlüsse gefasst. Die beiden
Unternehmen können insoweit nicht schon wegen fehlender Beschlussfassun-
gen als handlungsunfähig angesehen werden. Die beschlossenen Umwandlun-
gen in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft erforderten auch die
Aufteilung des Fondsvermögens der LPGen in Geschäftsanteile, die nach den
Beschlüssen vorzunehmen war.
37
(3) Eine andere Beurteilung hätte zudem eine unterschiedliche Behand-
lung gleich gelagerter Sachverhalte zur Behebung von Beschlussmängeln zwi-
schen zulässigen Bestätigungs -, Änderungs- und Ergänzungsbeschlüssen und
der hier erfolgten Neuvornahme der Beschlüsse unter Aufhebung der früheren
Beschlüsse zur Folge.
38
(a) Fehler in Umwandlungsbeschlüssen können durch bestätigende
(Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht, § 2, Rdn. 54) oder auch ändernde Be-
schlüsse (vgl. Semler/Stengel/Schlitt, UmwG § 217, Rdn. 33) behoben werden.
Diese Möglichkeit ist auch den Mitgliederversammlungen der LPGen für die Zeit
nach dem 31. Dezember 1991 zuzugestehen.
39
Dafür sprechen die Gründe für den durch die 2. Novelle zum Landwirt-
schaftsanpassungsgesetz eingefügten § 69 Abs. 2 Satz 3 LwAnpG, nach dem
die Frist auch dann gewahrt ist, wenn die für eine ordnungsgemäße Eintragung
der Umwandlung erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden. Diese Mög-
lichkeit, die Frist zu wahren, sollte dem Umstand abhelfen, dass es vielen Un-
ternehmen im 2. Halbjahr 1991 nicht möglich war, sich bis zum 31. Dezember
1991 die für die Eintragung erforderlichen Unterlagen (vor allem Bilanzen und
Prüfberichte) zu beschaffen (dazu Schweizer, Das Recht der landwirtschaftli-
chen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 175
bis 185). Diese Unterlagen waren nach § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2 LwAnpG je-
doch Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Umwandlungsbeschluss. Da
das Ausbleiben eines Beschlusses zur Umwandlung und dessen Anmeldung
zur Eintragung bis zum 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes die Auflösung zur
Folge hatte, blieb bei einem Willen der Mitglieder zur Fortsetzung und Umwand-
lung oft gar nichts anderes übrig, als ergänzungsbedürftige Grundsatzbeschlüs-
se zu fassen und deren Eintragung anzumelden und diese erst durch nachfol-
gende Beschlüsse auf der Basis der der für eine Umwandlung erforderlichen
Unterlagen zu bestätigen, zu ergänzen oder auch - soweit erforderlich - abzu-
ändern.
40
(b) Wenn grundsätzliche Beschlussfassungen und deren Anmeldung bis
zum 31. Dezember 1991 die Frist wahrten, sind auch die Umwandlungen mit
den Eintragungen gem. § 34 Abs. 1 LwAnpG wirksam geworden, bei denen
sich die Mitgliederversammlungen - wie hier - erst im Jahr 1992 nicht für eine
Ergänzung und Änderung der fehlerhaften Beschlüsse aus dem Vorjahre, son-
dern für deren völlige Aufhebung und erneute mangelfreie Beschlussfassungen
entschieden haben. Es reicht dann aus, wenn zeitgleich mit der Aufhebung der
alten Beschlüsse die neuen gefasst und die Rücknahme der Anmeldung der
alten Anträge mit dem Antrag auf Eintragung der neuen Anträge verbunden
wurde. Dass eine solche Beschlussfassung nach dem Gesetz, formal besehen,
mit einer Auflösung verbunden sein musste, ist bei einer wertenden Betrach-
tung des gesamten, auf die Herbeiführung einer vom Gesetz zugelassenen
Umwandlung gerichteten Vorgangs für die konstitutive Wirkung der Eintragung
nicht von Bedeutung.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, Entscheidung vom 25.02.2004 - 121 Lw 11/02 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.04.2005 - 2 Ww 10/04 -