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BGH Beschluss vom 09.11.2005 – BLw 3/05
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 3/05
BESCHLUSS
vom
9. November 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
LwAnpG §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 2
Die aus einer Teilung einer LPG hervorgegangenen neuen Unternehmen haften nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der LPG aus Abfindungsansprüchen nach § 44 LwAnpG, wenn der Teilungsplan keine ausdrückli- che Regelung über die Zuweisung dieser Verpflichtungen enthält und eine solche Zuweisung auch nicht durch Auslegung bestimmt werden kann.
BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - BLw 3/05 - OLG Brandenburg
AG Königs Wusterhausen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschafts-
senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar
2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu 1, die den Antragstel-
lern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-
fahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
80.720,81 EUR.
Gründe:
I.
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Die Antragsteller machen gegenüber den Antragsgegnerinnen
Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Sie
sind die Erben des am 8. Juni 2004 verstorbenen P. H. (nachfolgend:
Erblasser)
Der Erblasser brachte mit Wirkung zum 1. Januar 1960 seinen Betrieb
und einen Inventarbeitrag in eine LPG ein. Nach der Trennung der Tier- und der
Pflanzenproduktion war der Erblasser Mitglied in der LPG (P) W. .
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Die Umwandlung der LPG in die Rechtsform der eingetragenen
Genossenschaft sollte in Stufen erfolgen. Am 23. November 1990 einigten sich
die Vorstände der LPG (T) W. , der LPG (T) S. und der LPG (P)
W. dahin, dass die Tier- und die Pflanzenproduktion wieder
zusammengeführt, die durch den Zusammenschluss entstandene LPG danach
in zwei örtlich getrennte LPGen aufgeteilt und diese anschließend in die Form
eingetragener Genossenschaften umgewandelt werden sollten.
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Am
19. Dezember
1990
vormittags
fanden
drei Mitglieder-
versammlungen der sich zusammenschließenden LPGen statt, in denen der
Zusammenschluss beschlossen wurde. Am späten Nachmittag desselben
Tages beschloss die Mitgliederversammlung der zusammengeschlossen LPG
die Teilung in die LPG S. und die LPG W. . Nach dem Protokoll
wurden der Teilungsplan und der Bericht zur Teilung vor der Abstimmung
verlesen. Der Teilungsplan enthält u.a. folgende Bestimmungen:
„2)
Die Übertragung der Teile des Vermögens der übertragenden LPG geschieht wie folgt:
Die bisherigen Mitglieder der LPG W. /S. üben das Wahlrecht aus, ob sie sich der LPG W. oder der LPG S. anschließen. Hierüber verhält sich die als Anlage … beigefügte Erklärung der Mitglieder. Mit Ausübung des Wahlrechts ist das Vermögen der übertragenden LPG jeweils als Gesamtheit entsprechend der Entscheidung der Mitglieder auf die LPG In Anbetracht der W. oder die LPG S. übergegangen. gleichzeitigen Umwandlung der LPG W. und S. in zwei eingetragene Genossenschaften mbh ist der Erwerb der Mitgliedschaften in § 3 der Statuten der neuen eGmbH geregelt.
3)
Der Erwerb der Anteile an den neuen LPG’en geschieht automatisch durch Ausübung des Wahlrechts. Eine weitere Möglichkeit Mitglied an den neuen LPG’en zu werden, ist nicht vorgesehen. In Anbetracht der gleichzeitig vorgenommenen Umwandlung der LPG’en in eGmbH’s verhält sich über den
Erwerb der Mitgliedschaft § 3 des beigefügten Statuts. Mitglied werden danach diejenigen Mitglieder der LPG’en, welche umgewandelt werden sowie diejenigen, die ihren Beitritt gesondert erklärt haben. Den Beitritt hat der Vorstand mit Beschluss zuzulassen.
Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, ergibt sich die Zuordnung vorbehaltlich einer Kündigung, durch das Wohnortprinzip entsprechend beigefügter Anlage … und den dort schraffierten Flächen.….
6)
Die Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der LPG W. /S. auf die LPG’en W. und S. ist der diesem Teilungsplan beigefügten Anlage … zu entnehmen.
7)
Die Aufteilung der Anteile und Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder auf die LPG’en W. und S. ergibt sich aus der Anlage … zu diesem Teilungsplan.
….“
Am späten Abend beschlossen die Mitgliederversammlungen der beiden
LPGen entsprechend einem vorgelegten Satzungsentwurf die Umwandlung in
die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Am 29. Juli 1993 wurden
die Antragsgegnerinnen in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Der Erblasser schied nach Kündigung im Einvernehmen mit dem
Vorstand mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 aus der LPG aus.
Die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin zu 2 beschloss am
1. November 2002 die Liquidation.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 80.721,80
EUR nebst Zinsen zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschafts-
senat - hat den Antragstellern gegen beide Antragsgegnerinnen einen Anspruch
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auf Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dem Grunde nach
zuerkannt.
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Mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin
zu 1 die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
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Das Beschwerdegericht hält die Umwandlung nicht für gescheitert, da die
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 18. und 19. Dezember 1990 auf
eine nach § 22 LwAnpG zulässige Strukturänderung von LPGen durch
Zusammenschluss, Teilung und Formwechsel gerichtet gewesen seien. Die
Beschlüsse hätten auch keine Mitgliederverdrängung herbeigeführt, da jedem
Mitglied die Fortsetzung der Beteiligung in einem der Nachfolgeunternehmen
nach seiner Wahl frei gestanden habe.
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Die Antragsgegnerinnen hafteten als Gesamtschuldner
für die
Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder, da sich eine Zuweisung
dieser Ansprüche auf jeweils eine der beiden Rechtsnachfolgerinnen durch
Auslegung des Teilungsplanes nicht ermitteln lasse. Eine solche Zuweisung
ergebe sich auch nicht aus dem Territorialprinzip. Zwar seien die Ansprüche der
Mitglieder für die Vermögensauseinandersetzung nach dem Territorialprinzip
ermittelt worden. Jedoch sei die Zuordnung der Vermögenswerte nicht danach
erfolgt.
III.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen -
ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin
aus einer mehrstufigen Umwandlung nach den Vorschriften des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auch aus der LPG
(P) W.
hervorgegangen ist, in der der Erblasser jedenfalls bis zu den Beschlüssen vom
19. Dezember 1990 Mitglied war.
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Die Umwandlung ist mit den Eintragungen der Antragsgegnerinnen in
das Genossenschaftsregister entsprechend § 37 Abs. 3 LwAnpG (vgl. Senat
BGHZ 137, 134, 140) wirksam geworden. Nicht zu beanstanden ist die
Auslegung der Beschlüsse vom 19. Dezember 1990 durch das
Beschwerdegericht, die von dem Rechtsbeschwerdegericht nur auf
Rechtsfehler geprüft werden kann (Senat BGHZ 132, 353, 357), dahin, dass
diese im zweiten und dritten Schritt die Teilung der Gesamt-LPG zur Schaffung
kleinerer Unternehmen
sowie deren Umwandlung
in eingetragene
Genossenschaften zum Ziel hatten. Die beschlossene Teilung entsprach § 4
LwAnpG, deren wesentliches Merkmal die Aufteilung des Vermögens einer
LPG und in der Regel auch des Mitgliederbestands auf zwei oder mehrere neu
errichtete Unternehmen im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge ist (vgl.
Senat, Beschl. v. 26. Okt. 1999, BLw 20/99, WM 2000, 259, 260; K. Schmidt,
ZIP 1998, 181, 183). Die von dem Landwirtschaftsgericht
festgestellte
Unvollständigkeit der Teilungspläne führte zwar zu erheblichen Mängeln des
Umwandlungsakts, ließ jedoch die konstitutive Wirkung der Eintragung im
öffentlichen Register unberührt.
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen
ihre
Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin neben der anderen aus der Teilung
hervorgegangenen
Agrargenossenschaft.
Die
Entscheidung
des
Beschwerdegerichts, das eine solche Haftung der Beschwerdeführerin aus § 11
Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs. LwAnpG 1990 dem Grunde nach bejaht hat, ist
jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das
Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine gesamtschuldnerische Haftung der aus
einer Spaltung hervorgegangenen übernehmenden Rechtsträger nur für die
Verbindlichkeiten kennt, die durch den Teilungsplan nicht einem der
Nachfolgeunternehmen zugeordnet worden sind (§ 11 Abs. 2 LwAnpG) oder die
gegenüber dem Unternehmen nicht durchgesetzt werden können, das nach
dem Teilungsplan Schuldner der Altverbindlichkeiten sein soll (§ 12 Abs. 2
LwAnpG).
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b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen das Ergebnis
der Auslegung des Teilungsplanes durch das Beschwerdegericht, dass die
Verbindlichkeiten aus Abfindungsansprüchen ausgeschiedener LPG-Mitglieder
keinem der beiden Nachfolgeunternehmen zugewiesen worden sind, so dass
beide nach § 11 Abs. 2 letzter Halbsatz LwAnpG als Gesamtschuldner haften.
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aa) Eine ausdrückliche Regelung über die Aufteilung der
Verbindlichkeiten
findet sich
im Teilungsplan nicht. Die dort
in Bezug
genommene Anlage gibt es nicht. Gegenteiliges
trägt auch die
Rechtsbeschwerde nicht vor. Insoweit sind die Abfindungsansprüche aus § 44
LwAnpG im Teilungsplan nicht ausdrücklich ausgewiesene Verbindlichkeiten.
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bb) Die Auslegung des Teilungsplanes durch das Beschwerdegericht ist
allerdings rechtsfehlerhaft und für den Senat nicht bindend.
Das Beschwerdegericht hat nämlich eine als Kurzprotokoll der Mitglieder-
versammlung vom 19.12.1990 bezeichnete Anlage und eine personifizierte
Aufstellung über die Ermittlung der Inventarbeiträge berücksichtigt, die die
Rechtsbeschwerdeführerin auf Anforderung im Verfahren vorgelegt hatte, die
aber nach den beigezogenen Registerakten der Niederschrift der
Mitgliederversammlung und den dazu eingereichten Urkunden nicht beigefügt
waren. Derartige Unterlagen müssen indes bei der Auslegung des Beschlusses
über den Teilungsplan nach § 7 Abs. 1 LwAnpG grundsätzlich außer Betracht
bleiben. Für die Auslegung von Beschlüssen, die wie derjenige über den
Teilungsplan in Bezug auf die Aufteilung der Vermögenswerte und der
Verbindlichkeiten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG unmittelbare Wirkung auch
gegenüber außenstehenden Dritten begründen, dürfen im Interesse der
Verlässlichkeit und der Rechtssicherheit grundsätzlich keine Umstände
herangezogen werden, die sich nicht aus der Niederschrift über die
Beschlussfassung und den darin in Bezug genommenen Urkunden über dessen
Gegenstand ergeben, die mit der Anmeldung zur Eintragung beim
Registergericht einzureichen sind (vgl. RGZ 146, 145, 154 und Beuthien, GenG,
12. Auflage (2004), § 51, Rdn.1).
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cc) Der Senat kann den beschlossenen Teilungsplan selbst auslegen,
weil weitere tatrichterliche Feststellungen neben den beigezogenen Registerak-
ten aus den vorstehenden Gründen nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v.
9. Febr. 1994, XII ZR 206/92, WM 1994, 961, 963). Diese Auslegung führt zu
keinem anderen Ergebnis.
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(1) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, die Regelungen über die
Übertragung der Anteile am LPG-Vermögen und der Mitgliedschaftsrechte in
den Ziffern 2 und 3 des Teilungsplanes müssten dahin ausgelegt werden, dass
damit die Abfindungsverpflichtung aus der LPG-Mitgliedschaft des Erblassers
allein der inzwischen in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin zu 2 zugeord-
net worden sei. Eine solche Zuweisung des Abfindungsanspruchs des Erblas-
sers kann in der Regelung zur Übertragung der LPG-Anteile und der Mitglied-
schaften nicht erkannt werden.
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Eine konkludente Zuweisung auf die Antragsgegnerin zu 2 wäre zwar
denkbar, wenn diese Verbindlichkeit sich allein dem Betrieb der Antragsgegne-
rin zu 2 zuordnen ließe (vgl. Lutter/ Hommelhoff, UmwG, 2. Auflage, § 133,
Rdn.37). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Eine Zuordnung der Beteiligung des
Erblassers in der LPG (P) zu einem der Betriebe der Antragsgegnerinnen ist
nicht möglich. Die Abfindungsansprüche des Erblassers aus § 44 LwAnpG ha-
ben ihren Grund in der beendeten Mitgliedschaft in einer früheren, auf Pflan-
zenproduktion spezialisierten LPG. Deren Aktiva und Passiva sind in einem Zu-
sammenschluss der LPGen aufgegangen, mit dem die betriebliche Trennung
von Pflanzen- und Tierproduktion aufgehoben werden sollte. Die Antragsgegne-
rinnen sind dagegen aus einer im Wesentlichen nach territorialen Gesichts-
punkten erfolgten Teilung der Betriebsteile und Flächen der zusammenge-
schlossenen LPG entstanden und haben beide Betriebsteile auch aus der
Pflanzenproduktion übernommen.
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Auch eine Zuordnung der Abfindungsansprüche nach der Regelung im
Teilungsplan über die Fortsetzung der Mitgliedschaften nach der Teilung ist hier
nicht möglich. Die Abfindungsansprüche derjenigen, die infolge ihres Ausschei-
dens während der Umwandlung nicht Mitglieder in einem der neuen Unterneh-
men wurden, könnten daraus ohnehin nicht unmittelbar, sondern allenfalls fiktiv
einem der beiden Nachfolgeunternehmen der zusammengeschlossenen LPG
zugeordnet werden, indem das Verbleiben des ausgeschiedenen Mitglieds im
Unternehmen bis zum Wirksamwerden der Umwandlung unterstellt wird. Im
vorliegenden Fall widerspräche indessen eine auf einer solchen Fiktion beru-
hende Zuordnung des Abfindungsanspruchs den Bestimmungen über die Fort-
setzung der Mitgliedschaften im Teilungsplan. Dort ist unter Ziffer 3 am Ende
ausdrücklich geregelt worden, dass die Zuordnung nach dem Wohnortprinzip
nur vorbehaltlich einer Kündigung des Mitglieds erfolge. Dies ist dahin zu ver-
stehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eben keine Mitgliedschaft in einem
der Nachfolgeunternehmen nach dem Wohnortprinzip entstehen soll. Die von
der Rechtsbeschwerde zitierten Bestimmungen in den Ziffern 2 und 3 des Tei-
lungsplanes sind mithin als Anknüpfungsgrundlage für eine konkludente Zuwei-
sung des Abfindungsanspruchs nicht geeignet.
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(2) Die Haftung der Antragsgegnerin zu 1 kann auch nicht hilfsweise auf
50 vom Hundert des Anspruchs begrenzt werden, wie es von der Rechtsbe-
schwerde unter Verweis auf ein Kurzprotokoll über eine Aufteilung des Vermö-
gens im Verhältnis 50 : 50 nach dem Territorialprinzip gemäß einer im Verfah-
ren zur Akte gereichten Anlage geltend gemacht wird. Diese Unterlage ist – wie
bereits ausgeführt – keine geeignete Grundlage für die Feststellung eines da-
hingehenden Beschlusswillens der Mitglieder.
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Selbst wenn dies anders wäre, hätte die Rechtsbeschwerde keinen Er-
folg. Aus einer allgemeinen Regel über eine Aufteilung des Vermögens im Ver-
hältnis 50:50 auf zwei Nachfolgeunternehmen lässt sich eine solche Teilschuld
nicht begründen. Auf die Widersprüche zwischen der Vermögensverteilung
50:50 und der Zuordnung nach dem Territorialprinzip, die der von der Be-
schwerdeführerin begehrten Auslegung entgegenstehen, hat das Beschwerde-
gericht zutreffend hingewiesen.
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dd) Das Ergebnis der Auslegung des Teilungsplanes besteht mithin dar-
in, dass diesem keine Regelung in Bezug auf die Altverbindlichkeiten aus den
vor dem Wirksamwerden der Umwandlung entstandenen Abfindungsansprü-
chen entnommen werden kann. Die sich daran knüpfende Folge ist die gesamt-
schuldnerische Haftung beider Nachfolgeunternehmen nach § 11 Abs. 2
LwAnpG.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 20.05.2003 - 5 Lw 12/93 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 5 W(Lw) 21/03 -