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BGH Beschluss vom 09.11.2005 – BLw 9/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 9/05

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

LwAnpG §§ 3 b, 28 Abs. 2

Der Anspruch des Mitglieds auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG entsteht erst mit der Eintragung des Unternehmens in der neuen Rechtsform. Die Verjährung des Anspruchs nach § 3 b Satz 2 LwAnpG beginnt daher nicht vor dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem diese Eintragung erfolgt ist.

BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - BLw 9/05 - OLG Jena

AG Gera

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November

2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Land-

wirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-

tragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

3.000 €.

Gründe:

I.

1

2

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf

bare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend.

Der Antragsteller brachte im Jahr 1959 eine landwirtschaftliche Fläche

von 13,21 ha sowie einen Inventarbeitrag von 6.605 Mark in die LPG

„M. “ W. ein. Die Mitgliedschaft des Antragstellers ging infolge von

Zusammenschlüssen mehrerer LPGen und der Ausgliederung der Pflanzenpro-

duktion in die LPG (T) B. über. Diese Genossenschaft schloss sich mit

Wirkung vom 1. April 1991 mit der LPG (P) W. zur LPG

B. , der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, zusammen.

3

Die Mitgliederversammlung dieser zusammengeschlossenen Genossen-

schaft beschloss am 6. November 1991 die Umwandlung in die Rechtsform ei-

ner eingetragenen Genossenschaft. Der Umwandlungsbericht sah ein Barab-

findungsvolumen von 1.900.000 DM vor, auf das Ansprüche nach § 44 LwAnpG

für alle anspruchsberechtigten Mitglieder unabhängig von einer späteren Mit-

gliedschaft im Nachfolgeunternehmen anzurechnen und als Barabfindung bzw.

als Geschäftsanteil im Zuge des Formwechsels anzubieten seien.

4

Mit Schreiben vom 22. Januar 1992 übermittelte die Antragsgegnerin

dem Antragsteller eine Berechnung über die sich nach dem Umwandlungsbe-

schluss ergebende Barabfindung, die mit einer Summe von 8.510,41 DM ende-

te. Ihm wurde mitgeteilt, dass er im Falle der Fortführung der Mitgliedschaft mit

diesem Betrag den Geschäftsanteil von 5.000 DM decken könne.

5

Die Antragsgegnerin wurde am 19. Oktober 1992 in das Genossen-

schaftsregister mit einem Umwandlungsvermerk eingetragen. Der Antragsteller

wurde Genosse bei der Antragsgegnerin mit einem Geschäftsanteil in Höhe von

5.000 DM. Der Differenzbetrag zwischen dem von der Antragsgegnerin errech-

neten Barabfindungsbetrag und dem Geschäftsanteil wurde ihm ausgezahlt.

6

Anfang 2002 fand eine außerordentliche Generalversammlung der An-

tragsgegnerin statt, in der der Vorstand vorschlug, entsprechend einem in den

gerichtlichen Verfahren über Abfindungsansprüche eingeholten Gutachten von

einem wahren Wert des Unternehmens

im Umwandlungszeitpunkt von

2,9 Mio. DM auszugehen, die Personifizierung des Eigenkapitals insoweit zu

erweitern und dafür 800 TDM zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorschlag wurde

ohne Gegenstimme angenommen.

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Die Antragsgegnerin unterbreitete dem Antragsteller ein Angebot für eine

Abfindungsvereinbarung, das auf dem auf 2,9 Mio. DM erhöhten Ansatz für das

abfindungsrelevante Eigenkapital beruhte, für den Antragsteller jedoch keinen

zusätzlichen Zahlungsbetrag auswies. Der Antragsteller nahm dieses Angebot

nicht an.

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9

Mit Stufenantrag vom 9. Oktober 2002 hat der Antragsteller Auskunft zur

Personifizierung und zu den Bilanzen sowie eine ergänzende bare Zuzahlung

nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend gemacht.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Ober-

landesgericht - Landwirtschaftssenat - hat dem Auskunftsantrag stattgegeben.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wie-

derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

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Das Beschwerdegericht meint, der Antragsteller habe zur Feststellung,

ob ihm ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zustehe,

ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht. Das Recht erstrecke sich auf

alle für seinen Anspruch maßgeblichen Unterlagen, insbesondere auch auf die-

jenigen, die über den von der Antragsgegnerin behaupteten Kürzungsfaktor

Auskunft geben könnten. Der Anspruch könne nicht deshalb ausgeschlossen

werden, weil ein Anspruch auf bare Zahlung unzweifelhaft nicht mehr bestehe.

Die Antragsgegnerin behaupte zwar, das in den Bilanzen zum 30. Juni 1990

und zum 30. Juni 1991 ausgewiesene Eigenkapital von 9,7 bzw. 9,4 Mio. DM

reiche zur Befriedigung weiterer Ansprüche das Antragstellers nicht aus. Sie

habe dem Antragsteller jedoch noch keine Überprüfung ermöglicht. Im Übrigen

komme es für den Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG auf das Eigenkapital zum

Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses am 6. November 1991 an.

11

Der Anspruch auf bare Zuzahlung sei auch nicht verjährt. Nach § 3b Satz

2 LwAnpG beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-

spruch entstanden sei. Dies sei hier erst Ende 1992 der Fall, da gegen das Un-

ternehmen neuer Rechtsform vor der Eintragung keine Ansprüche geltend ge-

macht werden könnten. Vorher bestehe der Anspruch auf bare Zuzahlung nur

als aufschiebend bedingter Anspruch. Die Verjährungsfrist für solche Ansprü-

che beginne erst mit Bedingungseintritt.

12

Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus § 28 Abs. 2 UmwG durch

den Antragsteller sei auch nicht verwirkt. Allein die Hinnahme freiwilliger Zah-

lungen durch den Antragsteller habe für das Unternehmen keinen Vertrauens-

tatbestand dahin geschaffen, dass weitere Ansprüche nicht mehr erhoben wür-

den. Gleiches gelte für die freiwillige Teilnahme an Gesellschafterversammlun-

gen. Auch mit der Zustimmung zu dem Vorschlag des Vorstands, auf der Ver-

sammlung vom 10. Januar 2002 weitere 800.000 DM für die Auszahlung von

Abfindungsansprüchen bereit zu stellen, habe der Antragsteller lediglich sein

Einverständnis mit der Verwendung dieser Mittel zum Ausdruck gebracht, je-

doch nicht auf eigene weitergehende gesetzliche Ansprüche verzichtet.

III.

13

14

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den

Mitgliedern einer ehemaligen LPG gegenüber dem aus einer LPG hervorge-

gangenen Nachfolgeunternehmen aus § 242 BGB ein umfassendes Auskunfts-

und Einsichtsrecht zur Ermittlung der Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche nach

dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zusteht (Senat, BGHZ 124, 199, 202).

Auskunft kann auch das nach der Umwandlung im Unternehmen verbliebene

frühere LPG-Mitglied verlangen, wenn es einen Anspruch auf bare Zuzahlung

nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend macht (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999,

BLw 63/98, VIZ 2000, 174, 175 und v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002,

482, 483).

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2. Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht ausgeschlossen. Aus-

kunft kann allerdings nur verlangt werden, wenn der Anspruch aus dem Land-

wirtschaftsanpassungsgesetz dem Grunde nach besteht und nur seine Höhe

offen ist (Senat, Beschl. v. 05. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910). Dem

Anspruch auf Auskunft kommt nur eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung der

gesetzlichen Ansprüche aus dem LwAnpG zu (Senat, Beschl. v. 16.06.2000,

BLw 30/99, WM 2000, 2555). Eine Verurteilung zur Auskunft käme daher nicht

in Betracht, wenn der gesetzliche Anspruch nicht mehr bestünde oder nicht

mehr durchsetzbar wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

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a) Der Geltendmachung des Anspruchs steht keine Abfindungsvereinba-

rung entgegen. Eine solche Vereinbarung würde allerdings einen Rückgriff des

Antragstellers auf den gesetzlichen Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG aus-

schließen (dazu Senat, Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93, NL-BzAR

1997, 277, 278; v. 1. Juli 1994, BLw 110/93, WM 1994, 1766, 1767). Sie ist von

dem Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt worden. Soweit die Rechtsbe-

schwerde geltend macht, sie habe eine solche Vereinbarung in den Vorinstan-

zen hinlänglich aufgezeigt, verweist sie nicht auf konkreten Sachvortrag, aus

dem auf eine solche Vereinbarung geschlossen werden könnte. Derartige Ein-

wendungen, die die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts

betreffen, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden,

wenn sie in Form einer konkreten Verfahrensrüge vorgebracht werden (Senat,

BGHZ 125, 153, 159).

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b) Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist nicht verjährt. Die Verjährungs-

frist von zehn Jahren gemäß § 3 b Satz 1 LwAnpG war bei seiner gerichtlichen

Geltendmachung im Oktober 2002 noch nicht abgelaufen.

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§ 3b Satz 2 LwAnpG bestimmt wie § 198 BGB a.F., jetzt § 199 Abs. 1

Nr. 1 BGB, die Entstehung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG als Vor-

aussetzung für den Beginn der Verjährung. Entstanden ist ein Anspruch, wenn

er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege einer Klage durchgesetzt

werden kann (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, NJW-RR 2000,

647, 648). In der Regel ist damit der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend (BGHZ

113, 188, 191; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, aaO). Daraus

folgt, dass der Anspruch auf bare Zuzahlung nicht vor der Eintragung der neuen

Rechtsform in das Genossenschaftsregister am 19. Oktober 2002 entstanden

ist.

19

aa) Dafür spricht schon, dass der Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG

gegen das aus der Umwandlung entstandene Unternehmen und nicht gegen

die frühere LPG gerichtet ist. Gesetzliche Vorausaussetzung für einen An-

spruch auf bare Zuzahlung ist eine im Umwandlungsbeschluss zu niedrig be-

messene Beteiligung am Unternehmen in neuer Rechtsform. Diese Festlegung

im Umwandlungsbeschluss nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG zur Höhe der Betei-

ligung erzeugt jedoch erst dann Rechtswirkungen, wenn die neue Rechtsform

entstanden ist. Dafür ist die Eintragung konstitutive Voraussetzung (§ 34 Abs. 1

Nr. 1 LwAnpG). Erst mit der Entstehung der neuen Rechtsform ist auch das

Mitglied nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses am Unternehmen betei-

ligt (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LwAnpG). Der Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG

setzt daher das Fortbestehen der Mitgliedschaft im Unternehmen neuer Rechts-

form im Zeitpunkt des Eintritts der Umwandlungswirkungen voraus (vgl. Senat,

Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48, 49 und BLw

23/96, NL-BzAR 1997, 48, 50). Der Anspruch kann daher nicht schon zuvor

entstanden sein.

20

bb) Das System der Ansprüche im Landwirtschaftsanpassungsgesetz

weist in die gleiche Richtung. Die Ansprüche auf bare Zuzahlung (§ 28 Abs. 2

LwAnpG) und auf Zahlung einer baren Abfindung nach Annahme des im Um-

wandlungsbeschluss von dem Unternehmen neuer Rechtsform anzubietenden

Angebotes (§ 36 Abs. 1 LwAnpG) sind Folgeansprüche aus der mit der Eintra-

gung durchgeführten Umwandlung. Bis dahin bestand noch die nach § 43

LwAnpG kündbare Mitgliedschaft in der LPG, deren Beendigung die Abfin-

dungsansprüche aus § 44 LwAnpG zur Folge hatte (vgl. Senat, BGHZ 124,199,

201).

21

cc) Der Anspruch auf eine bare Zuzahlung aus § 28 Abs. 2 LwAnpG hät-

te vor der Eintragung der Umwandlung auch nicht gerichtlich durchgesetzt wer-

den können. Ein solcher Antrag wäre verfrüht gewesen, weil bis dahin nicht

feststand, dass die Antragsgegnerin auch entsprechend dem Umwandlungsbe-

schluss entstehen werde.

22

dd) Allerdings hat das OLG Rostock (VIZ 2004, 467, 468) die Auffassung

vertreten, der Anspruch auf bare Zuzahlung entstehe bereits mit der Beschluss-

fassung zur Umwandlung. Eine Begründung hierfür enthielt die Entscheidung

nicht. Auch der Rechtsbeschwerde gelingt es nicht, eine tragfähige Begründung

dafür aufzuzeigen. Auf den ihr für diese Auffassung aufgezeigten Gesichts-

punkt, das Mitglied könne bereits aus dem Umwandlungsbeschluss erkennen,

dass seine künftige Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter

derjenigen an der LPG zurückbleiben werde, kommt es für die Verjährung nicht

an. § 3b Satz 2 LwAnpG bindet den Beginn der Verjährung an die Entstehung

des Anspruchs und knüpft nicht an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt-

nis des Gläubigers an.

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Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, dass die Anbindung

der Entstehung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG an die Eintragung der

neuen Rechtsform zu einer Ungleichbehandlung der vor der Umwandlung aus-

geschiedenen und der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder führe, übersieht

sie, dass auch bei der von ihr vertretenen Rechtsansicht solche Unterschiede

nicht ausblieben. Die Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder nach

§ 44 wurden gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG idR erst nach Feststellung der

nach dem Ausscheiden folgenden Jahresbilanz der LPG oder der Umwand-

lungsbilanz fällig, wenn nach dem Ausscheiden keine ordentliche LPG-Bilanz

mehr erstellt wurde

(dazu Senat, Beschl.

v. 27. April 2001,

BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Bei einem Ausscheiden im 2. Halbjahr 1991

erfolgte die Feststellung der Umwandlungsbilanz regelmäßig erst im Folgejahr,

sodass die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.1992 zu laufen begann. Eine

Anknüpfung der Ansprüche aus § 28 Abs. 2 LwAnpG an den Zeitpunkt des

Umwandlungsbeschlusses hätte die Folge, dass die Verjährungsfrist für die An-

sprüche auf bare Zuzahlung bereits 1991 zu laufen begonnen hätte. Für eine

solche Schlechterstellung der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder gäbe es

erst recht keine sachliche Rechtfertigung.

24

25

c) Dem Anspruch auf bare Zuzahlung steht auch nicht der Einwand un-

zulässiger Rechtsausübung entgegen.

aa) Soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Anspruch

nicht verwirkt sei, obwohl der Antragsteller Zahlungen entgegengenommen ha-

be und die Verjährungsfrist von zehn Jahren nahezu ausgeschöpft habe, sind

Rechtsfehler nicht erkennbar. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger

aufgrund seiner Untätigkeit über einen längeren Zeitraum beim Schuldner Ver-

trauen dahin erweckt hat, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend ma-

chen werde und der Schuldner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat

(vgl. Senat, BGHZ, 122, 308, 315). Ob dies nach den Umständen des Einzelfal-

les so ist, hat der Tatrichter festzustellen, dessen Würdigung insoweit im

Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist (Senat, BGHZ

aaO). Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung als

Sonderfall einer unzulässigen Rechtsausübung nicht verkannt, aber keine Um-

stände festgestellt, die eine solche Einwendung begründen. Die Würdigung der

tatsächlichen Umstände lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

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bb) Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand eines treuwidrigen wi-

dersprüchlichen Verhaltens aus der Teilnahme des Antragstellers an der Gene-

ralversammlung vom 10. Januar 2002 und seiner Zustimmung zum Beschluss-

vorschlag des Vorstands der Antragsgegnerin entgegen, auf der Grundlage ei-

nes Gutachtens zum wahren Wert des Unternehmens zum 30. Juni 1992 weite-

re 800.000 DM für die Vermögensauseinandersetzung zur Verfügung zu stellen

und auszuzahlen, um die Ordnungsmäßigkeit der Vermögensauseinanderset-

zung als Voraussetzung für einen begünstigten Erwerb landwirtschaftlicher Flä-

chen (entspr. § 3 Abs. 3 Satz 1 FlErwV) nachweisen zu können. Widersprüch-

lich ist dieses Verhalten schon deshalb nicht, weil das dem Antragsteller dar-

aufhin vorgelegte Abfindungsangebot für ihn trotz eines um 800.000 DM erhöh-

ten Eigenkapitals keinen zusätzlichen Betrag als bare Zuzahlung ergab.

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3. Der Auskunftsanspruch ist auch in dem zuerkannten Umfang begrün-

det. Der Antragsteller kann einem Zusammenschluss von LPGn die Vorlage der

Bilanzen beider Vorgänger - LPGn verlangen, da der Wert einer Beteiligung

nicht nur in Bezug auf das Teilvermögen der LPG, hier der LPG (T) B. ,

festgestellt werden kann, an der der Antragsteller vor der Umwandlung beteiligt

war (vgl. Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

IV.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Gera, Entscheidung vom 26.04.2004 - XV Lw 50/02 -

OLG Jena, Entscheidung vom 24.03.2005 - Lw U 446/04 -