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BGH Beschluss vom 09.11.2005 – XII ZR 204/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 204/02

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in der Sache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-

Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin vom 17. Oktober 2005 gegen den

Kostenansatz vom 19. September 2005 (Kostenrechnung vom

27. September 2005, Kassenzeichen: 7800 5103 6986) wird zu-

rückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Gründe

Der Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zu-

lässige Erinnerung anzusehen, da die Klägerin ihre Zahlungspflicht in Abrede

stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22).

Sie ist jedoch unbegründet, weil der in die Kosten verurteilte Prozess-

gegner der bedürftigen Partei wegen § 126 Abs. 2 ZPO nicht mit einem in einer

anderen Sache titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen den nach § 130

Abs. 1 BRAGO i.V. mit § 412 BGB auf die Bundeskasse übergegangenen Er-

stattungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechts-

anwalts aufrechnen kann (vgl. OLG Koblenz Rechtspfleger 1994, 422 f.). Dies

gilt auch dann, wenn der in anderer Sache titulierte Kostenerstattungsanspruch

schon vor der Beiordnung fällig war und die Aufrechnung schon vor dem Über-

gang des Erstattungsanspruchs auf die Bundeskasse erklärt wurde (vgl. OLG

Düsseldorf FamRZ 1990, 420 f.; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 126 Rdn. 16).

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Die Regelung des § 126 Abs. 2 ZPO begegnet auch keinen verfassungs-

rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1990 - IX ZR

246/89 - NJW-RR 1991, 254).

Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan-

satz frei von Bedenken.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2001 - 53 C 4467/01 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2002 - 21 S 293/01 -