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BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZR 152/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 152/01

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2001 wird nicht an-

genommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 1.307.376,77 €

(2.557.006,70 DM) festgesetzt.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für die Revisionsin-

stanz wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

2

1. Die Frage, ob die Widerbeklagten bereits in den Jahren 1990 und

1991 im Hinblick auf die §§ 134 BGB, 3, 12 MaBV eine andere Fassung der

Unterwerfungserklärung vorschlagen mussten (siehe dazu später BGHZ 139,

387, 391 f), ist nicht entscheidungserheblich. Denn die errichteten Urkunden

waren schon deshalb nicht vollstreckbar, weil die Kaufverträge nicht wirksam

genehmigt worden sind.

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2. Selbst wenn deshalb eine Pflichtverletzung beider Widerbeklagten zu

bejahen sein sollte, kann die Revision keinen Erfolg haben.

a) Der Beklagte kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als seien

die unwirksamen Kaufverträge zustande gekommen. Da beide Käufer für die

nur beschränkt nutzbaren Hobbyräume den Kaufpreis um jeweils 25.000 DM

mindern wollten, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie zum Kauf

nach den Vorstellungen des Beklagten bereit waren. Es fehlt insoweit ausrei-

chender Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität.

5

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den vom Beklagten gel-

tend gemachten Vertragserfüllungsschaden verneint, weil die Käufer die restli-

chen Kaufpreisraten unstreitig nicht mehr zahlen konnten. Der Beklagte hat

nicht dargelegt, dass er unter diesen Umständen im Falle wirksamer Verträge

in seinem Vermögen besser gestanden hätte als nach den späteren Prozess-

vergleichen, die er mit den Käufern geschlossen hat.

6

c) Soweit danach ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Prozess-

kosten in Betracht kommt, die er infolge seines Unterliegens in den Vollstre-

ckungsgegenklagen der Käufer zu tragen hatte, ist die Annahme des Beru-

fungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass es an ausreichendem Vor-

trag zum Ausschluss einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gegen die mit der

Vollstreckung beauftragten Rechtsanwälte des Beklagten fehlt.

II.

7

Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel kann dem Beklagten nach Vor-

stehendem gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 13.04.2000 - 8 O 231/99 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2001 - 11 U 120/00 -