BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZR 152/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 152/01
BESCHLUSS
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2001 wird nicht an-
genommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 1.307.376,77 €
(2.557.006,70 DM) festgesetzt.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für die Revisionsin-
stanz wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Frage, ob die Widerbeklagten bereits in den Jahren 1990 und
1991 im Hinblick auf die §§ 134 BGB, 3, 12 MaBV eine andere Fassung der
Unterwerfungserklärung vorschlagen mussten (siehe dazu später BGHZ 139,
387, 391 f), ist nicht entscheidungserheblich. Denn die errichteten Urkunden
waren schon deshalb nicht vollstreckbar, weil die Kaufverträge nicht wirksam
genehmigt worden sind.
2. Selbst wenn deshalb eine Pflichtverletzung beider Widerbeklagten zu
bejahen sein sollte, kann die Revision keinen Erfolg haben.
a) Der Beklagte kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als seien
die unwirksamen Kaufverträge zustande gekommen. Da beide Käufer für die
nur beschränkt nutzbaren Hobbyräume den Kaufpreis um jeweils 25.000 DM
mindern wollten, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie zum Kauf
nach den Vorstellungen des Beklagten bereit waren. Es fehlt insoweit ausrei-
chender Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den vom Beklagten gel-
tend gemachten Vertragserfüllungsschaden verneint, weil die Käufer die restli-
chen Kaufpreisraten unstreitig nicht mehr zahlen konnten. Der Beklagte hat
nicht dargelegt, dass er unter diesen Umständen im Falle wirksamer Verträge
in seinem Vermögen besser gestanden hätte als nach den späteren Prozess-
vergleichen, die er mit den Käufern geschlossen hat.
c) Soweit danach ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Prozess-
kosten in Betracht kommt, die er infolge seines Unterliegens in den Vollstre-
ckungsgegenklagen der Käufer zu tragen hatte, ist die Annahme des Beru-
fungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass es an ausreichendem Vor-
trag zum Ausschluss einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gegen die mit der
Vollstreckung beauftragten Rechtsanwälte des Beklagten fehlt.
II.
Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel kann dem Beklagten nach Vor-
stehendem gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 13.04.2000 - 8 O 231/99 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2001 - 11 U 120/00 -