BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZR 189/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
IX ZR 189/02
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
SGB X § 64 Abs. 3 Satz 2
Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerich-
ten von den Gerichtskosten befreit, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen
Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger hat.
BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZR 189/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bun-
desgerichtshofs - Kassenzeichen 780051022014 - wird als unbe-
gründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-
den nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F. statthafte
Erinnerung der Klägerin vom 18. Juli 2005 ist unbegründet.
1. Ob und in welchem Umfang nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X, auf den
sich die Klägerin beruft, die Träger der Sozialhilfe im streitigen Verfahren vor
den ordentlichen Gerichten von den Gerichtskosten befreit sind, ist streitig.
Während teilweise angenommen wird, für Träger der Sozialhilfe bestehe
nach dieser Bestimmung umfassende persönliche Kostenfreiheit (OLG Mün-
chen MDR 1995, 1072), sind andere Oberlandesgerichte der Auffassung, aus
dieser Vorschrift lasse sich für streitige Verfahren vor den Zivilgerichten über-
haupt keine Kostenfreiheit ableiten (OLG Stuttgart ZfSch 1989, 197; OLG Zwei-
brücken KostRspr Nr. 24 zu § 2 GKG; OLG Düsseldorf MDR 1995, 102). Nach
einer vermittelnden Ansicht findet die Vorschrift zwar auf streitige Verfahren vor
den Zivilgerichten Anwendung, wenn die Ansprüche nach § 90 BSHG überge-
leitet (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibrücken MDR 1996,
208) oder nach § 91 BSHG übergegangen sind (OLG Düsseldorf OLGR 1999,
497) oder wenn ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen öffentlich-
rechtlicher Verwaltungstätigkeit einerseits und dem konkreten Zivilrechtsstreit
andererseits besteht (OLG Düsseldorf OLGR 2004, 498), nicht aber bei kraft
Gesetzes übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen
(OLG Düsseldorf MDR 1995, 102).
2. Nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind die Träger der Sozialhilfe "in Ver-
fahren nach der Zivilprozessordnung" von den Gerichtskosten befreit. Dabei
können schon dem Wortlaut nach nicht lediglich Verwaltungsverfahren der So-
zialverwaltung gemeint sein, auf die die Vorschriften der ZPO anwendbar sind.
Die entsprechende Meinung, die sich insbesondere auf den Regelungszusam-
menhang und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt, findet dort keine
Grundlage. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des Kapi-
tels 1 des SGB X, zu dem auch § 64 SGB X gehört, für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der Behörden nach diesem Gesetzbuch. Dies schließt es
aber nicht aus, dass dort auch eine Annex-Regelung für die Kosten getroffen
wird, die diesen Behörden in anderen Verfahren entstehen. Solche Regelungen
enthält § 64 SGB X zweifelsfrei in Abs. 2 Satz 2 (vgl. von Wulffen, SGB X
5. Aufl. § 64 Rn. 12) oder in Abs. 3 Satz 2 bezüglich der Verfahren vor Gerich-
ten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Aus der Entstehungsgeschichte des
§ 64 SGB X ergibt sich nichts für die genannte enge Auslegung. Die Begrün-
dung des § 62 Abs. 3 Satz 2 des Regierungsentwurfs für das SGB X, der un-
verändert als § 64 Abs. 3 Satz 2 Gesetz geworden ist, enthält zu dieser Vor-
schrift keine besonderen Ausführungen. Sie nimmt lediglich darauf Bezug, dass
die Vorschrift unter Zugrundelegung des § 118 BSHG die verschiedenen Kos-
tenvorschriften zusammenfasse (BT-Drucks. 8/2034, S. 36 zu § 62). Bereits in
§ 118 BSHG in der bis zum Inkrafttreten des SGB X am 1. Januar 1981 gelten-
den Fassung war bestimmt, dass im Verfahren nach der Zivilprozessordnung
(sowie in anderen Verfahren) die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten
befreit sind. Eine Änderung ist deshalb insoweit nicht eingetreten. Soweit das
Oberlandesgericht Stuttgart auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des
SGB X abstellt, betrifft dies Sozialversicherungsträger, die von der Regelung
des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht erfasst werden.
Hieraus ergibt sich, dass § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X den Trägern der So-
zialhilfe Kostenfreiheit in Verfahren vor den Zivilgerichten einräumt (Hauck/
Noftz, SGB X § 64 Rn. 12; Pickel/Marschner, SGB X § 64 Rn. 20; von Wulffen,
SGB X aaO § 64 Rn. 18).
3. Gleichwohl kann der Auffassung des OLG München (aaO) nicht ge-
folgt werden, wonach für die Träger der Sozialhilfe nach § 64 Abs. 3 Satz 2
SGB X eine umfassende persönliche Kostenfreiheit besteht. Dies würde zu ei-
ner generellen Kostenfreiheit der Sozialhilfeträger vor den Zivilgerichten führen,
was nicht das Anliegen von § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sein kann (Hartmann,
Kostengesetze 35. Aufl. § 2 GKG Rn. 13 Stichwort Sozialleistung; BVerwG
NVwZ-RR 2000, 189; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLGR 2004, 498).
Sinn und Zweck der Vorschrift setzen voraus, dass das konkrete Verfah-
ren vom Träger der Sozialhilfe gerade in dieser Eigenschaft geführt wird. Das
Verfahren muss also einen engen sachlichen Zusammenhang zur gesetzlichen
Tätigkeit als Sozialhilfeträger haben.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn nach § 91 BSHG übergegangene
(OLG Düsseldorf OLGR 1999, 497), nach § 90 BSHG übergeleitete (OLG Düs-
seldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibrücken MDR 1996, 208) oder gemäß
§ 116 SGB X übergegangene Ansprüche geltend gemacht werden.
4. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang bestand im Ausgangs-
verfahren, in dem die Klägerin, die für Frau S. Sozialhilfeleistungen er-
bringt, aus übergegangenem Recht von deren geschiedenen Ehemann Unter-
halt verlangte. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin ihren Prozess-
bevollmächtigten wegen Verletzung von Anwaltspflichten im Ausgangsverfahren
auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser Regressanspruch weist mit der
Tätigkeit der Klägerin als Sozialhilfeträger nicht mehr den erforderlichen Zu-
sammenhang auf. Vergleichbare Ansprüche können sich aus Anwaltsverträgen
mit beliebigem Inhalt ergeben. Eine Kostenfreiheit besteht deshalb nicht.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.1998 - 303 O 56/98 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 12 U 83/99 -