Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZR 74/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 74/01

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers

vom 30. September 2005 gegen den Beschluss des Senats vom

9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die in der Bitte um Überprüfung der Streitwertfestsetzung im Beschluss

vom 9. Juni 2005 zu erblickende Gegenvorstellung ist zulässig, aber nicht be-

gründet.

Mit dem Klageantrag zu 2 hat der Kläger die Feststellung der Verpflich-

tung des Beklagten begehrt, ihm sämtliche aus dem Betriebsprüfungsbericht

vom 25. Juli 1994 resultierenden Zuschätzungen als Schaden zu ersetzen. Das

Berufungsgericht hat die Klage insoweit als begründet erachtet, als der Beklag-

te verpflichtet ist, dem Kläger und den übrigen Musikgruppenmitgliedern die

Nachteile zu ersetzen, die auf Grund der aus dem Betriebsprüfungsbericht vom

25. Juli 1994 resultierenden Zuschätzungen drohen. Zu Recht hat das Beru-

fungsgericht nicht auf den Gesamtbetrag der Zuschätzungen durch die Finanz-

behörden abgestellt, sondern in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass

ein Schaden deshalb droht, weil die vom Finanzamt vorgenommenen Zuschät-

zungen, die auf ungesicherter Tatsachengrundlage beruhen, die Gefahr über-

höhter Steuerfestsetzungen beinhalten. Da der Grad der Abweichung vom Ein-

zelfall abhängt und Anhaltspunkte dafür hier fehlen, kann im Rahmen der nach

billigem Ermessen vorzunehmenden Streitwertfestsetzung jedenfalls die in dem

Beschluss angenommene Abweichung von 1 v. H. zu Grunde gelegt werden.

Für die Wertberechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz einlei-

tenden Antragstellung entscheidend (§ 15 GKG a. F.), hier also des Eingangs

der Revisionsschrift (BGH, Beschl. v. 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR

1998, 1452; Markl/Meyer, 5. Aufl., GKG § 15 Rn. 3). In den Vorinstanzen hatte

der Kläger die Steuernachforderungen mit rund 6 Mio. DM beziffert. Abwei-

chende Angaben finden sich in der Revisionsschrift nicht. Zu dem sich daraus

ergebenden Betrag von 60.000 DM kommen Zinsen in Höhe von rund

53.000 DM für nachzuzahlende Gewerbesteuer hinzu.

3

Da der positive Feststellungsantrag in der Regel um 20 v. H. niedriger

zu bemessen ist als der entsprechende Zahlungsanspruch (BGH, Beschl. v.

29. September 1975 - III ZR 94/75, JurBüro 1975, 1598), errechnen sich

46.220,79 Euro (90.400 DM). Unter Berücksichtigung der von dem Kläger in

den Tatsacheninstanzen nur ungefähr angegebenen Steuernachforderungen,

der Ungewissheiten bei der Schätzung der Abweichung mit 1 v. H. und der mit

der Gegenvorstellung begehrten Erhöhung der Streitwertfestsetzung erscheint

eine Kürzung des festgesetzten Wertes von 51.129,19 Euro danach nicht ver-

anlasst.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 06.04.2000 - 2 O 474/96 -

OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2001 - 3 U 125/00 -