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BGH Beschluss vom 10.11.2005 – VII ZR 202/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 202/04

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die

Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juli 2004 wird zugelassen, soweit sie

sich gegen die Klageabweisung in Höhe eines Betrages von 88.806,96 €

und Zinsen richtet.

Die Beschwerde der Beklagten sowie die weitergehende Beschwerde des

Klägers (Abbruch- und Stemmarbeiten in Höhe von 27.795,37 €) werden

zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Eigenschaft

der WK GmbH als Erfüllungsgehilfin rechtfertige es, rechtsgeschäftliche

Erklärungen ihrer Vertreter den Beklagten zuzurechnen, sowie gegen die

Auffassung des Berufungsgerichts, eine Pauschalpreisabrede sei

grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der sich darauf berufe,

veranlassen die Zulassung der Revision der Beklagten nicht, da kein

entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2

ZPO gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Streitwert:

bis zur Zulassung: 216.686,43 € (100.084,10 € + 116.60

2,33 €)

danach:

88.806,96 €.

Dressler

Haß

Hausmann

Kuffer

Safari Chabestari