BGH Beschluss vom 10.11.2005 – VII ZR 202/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 202/04
BESCHLUSS
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die
Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juli 2004 wird zugelassen, soweit sie
sich gegen die Klageabweisung in Höhe eines Betrages von 88.806,96 €
und Zinsen richtet.
Die Beschwerde der Beklagten sowie die weitergehende Beschwerde des
Klägers (Abbruch- und Stemmarbeiten in Höhe von 27.795,37 €) werden
zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Eigenschaft
der WK GmbH als Erfüllungsgehilfin rechtfertige es, rechtsgeschäftliche
Erklärungen ihrer Vertreter den Beklagten zuzurechnen, sowie gegen die
Auffassung des Berufungsgerichts, eine Pauschalpreisabrede sei
grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der sich darauf berufe,
veranlassen die Zulassung der Revision der Beklagten nicht, da kein
entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2
ZPO gegeben ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Streitwert:
bis zur Zulassung: 216.686,43 € (100.084,10 € + 116.60
2,33 €)
danach:
88.806,96 €.
Dressler
Haß
Hausmann
Kuffer
Safari Chabestari