BGH Beschlüsse vom 14.11.2005 – AnwZ (B) 90/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 90/04
BESCHLUSS
vom
14. November 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 14. November
2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-
richtshofes vom 4. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 5. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.
1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in
dem angefochtenen Bescheid
im Einzelnen dargelegten Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen - teilweise wegen Kleinstbeträgen - durchgeführt worden.
Zur Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge war er auch im Wege
von Ratenzahlungen in Höhe von 50 € zuletzt nicht mehr in der Lage. Nach den
Feststellungen des zuständigen Gerichtsvollziehers konnten pfändbare Ge-
genstände in den Geschäftsräumen des Antragstellers nicht aufgefunden wer-
den. Den zahlreichen - schriftlichen und telefonischen - Aufforderungen der An-
tragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, ist der
Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Gegen den Antragsteller sind – wie die Antragsgegnerin im Einzelnen
dargelegt hat – von weiteren Gläubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Er ist zwischenzeitlich im Schuldner-
verzeichnis des Amtsgerichts D. mit noch drei Haftbefehlsanordnungen ein-
getragen, so dass der Vermögensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (§
14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 915 ZPO). Auch im Beschwerdeverfahren hat es der
Antragsteller - trotz eines erneuten entsprechenden gerichtlichen Hinweises -
an jeglicher Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen
lassen.
3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des weiterhin
bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interes-
sen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist.
4. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden
Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 – AnwZ(B) 60/03 und vom 18. April 2005
– AnwZ(B) 32/04; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch Ganter Otten Ernemann
Frey Schott Wosgien
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 04.10.2004 - AGH 8/04 -