Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 14.11.2005 – AnwZ (B) 90/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 90/04

BESCHLUSS

vom

14. November 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 14. November

2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-

richtshofes vom 4. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 5. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in

dem angefochtenen Bescheid

im Einzelnen dargelegten Zwangsvollstre-

ckungsmaßnahmen - teilweise wegen Kleinstbeträgen - durchgeführt worden.

Zur Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge war er auch im Wege

von Ratenzahlungen in Höhe von 50 € zuletzt nicht mehr in der Lage. Nach den

Feststellungen des zuständigen Gerichtsvollziehers konnten pfändbare Ge-

genstände in den Geschäftsräumen des Antragstellers nicht aufgefunden wer-

den. Den zahlreichen - schriftlichen und telefonischen - Aufforderungen der An-

tragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, ist der

Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Gegen den Antragsteller sind – wie die Antragsgegnerin im Einzelnen

dargelegt hat – von weiteren Gläubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstre-

ckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Er ist zwischenzeitlich im Schuldner-

verzeichnis des Amtsgerichts D. mit noch drei Haftbefehlsanordnungen ein-

getragen, so dass der Vermögensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (§

14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 915 ZPO). Auch im Beschwerdeverfahren hat es der

Antragsteller - trotz eines erneuten entsprechenden gerichtlichen Hinweises -

an jeglicher Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen

lassen.

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3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des weiterhin

bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interes-

sen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist.

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4. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden

Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl.

BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 – AnwZ(B) 60/03 und vom 18. April 2005

– AnwZ(B) 32/04; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch Ganter Otten Ernemann

Frey Schott Wosgien

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 04.10.2004 - AGH 8/04 -