Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.11.2005 – AnwZ (B) 93/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 93/04

BESCHLUSS

vom

14. November 2005

in der Rechtsanwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung

am 14. November 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwältin bei dem Amtsgericht und Landgericht D. zugelassen. Durch Ver-

fügung vom 23. September 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der

Antragstellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Be-

schluss vom 25. Juni 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige

Beschwerde der Antragstellerin.

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Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 17. November

2004 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet.

II.

4

Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es

hat indessen in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO

6. Aufl. § 7 Rn. 142 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird darüber hinaus unter

anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsge-

richt zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

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2. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung mit

fünf Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für

einen Vermögensverfall hat sie nicht widerlegt. Sie hat auch nicht dargetan,

dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht ge-

fährdet sind. Insbesondere reicht die Einrichtung von anwaltlichen Anderkonten

hierfür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 21. September

1987 - AnwZ (B) 22/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; v. 25. März 1991 - AnwZ (B)

73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102).

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3. Für eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse der

Antragstellerin, die gegebenenfalls noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75,

356, 357; 84, 149, 150), ist nichts ersichtlich. Die hierfür unerlässliche vollstän-

dige Darlegung der Vermögensverhältnisse (Feuerich/Weyland, aaO § 14

Rn. 59 m.w.N.) fehlt. Die Antragstellerin hat lediglich eine Aufstellung vorgelegt,

wonach sie 57.030,36 € Außenstände habe. Dass es sich hierbei um liquide

Forderungen handele, ist nicht belegt. Im Übrigen hat schon der Anwaltsge-

richtshof sogar ein Fortschreiten des Vermögensverfalls festgestellt. Es mögen

zwar zwei der genannten Haftbefehle erledigt sein und die Gläubiger aus den

verbleibenden drei Haftbefehlen derzeit keine Konsequenzen ableiten. Es häu-

fen sich jedoch in letzter Zeit sonstige Maßnahmen von Gläubigern. Dies deutet

darauf hin, dass die Antragstellerin alte Verbindlichkeiten nur tilgen kann, indem

sie neue auflaufen lässt. So hat die C. Privatkunden AG am 28. Okto-

ber 2004 wegen einer Hauptforderung von 1.227,10 € einen Vollstreckungsbe-

scheid erwirkt (AG D. ). Der D. -Dienst GmbH &

Co. KG hat wegen einer Hauptforderung von 357,59 € am 23. und 29. Dezem-

ber 2004 vergeblich versucht, zu vollstrecken. Zur selben Zeit sind Vollstre-

ckungsversuche der Antragsgegnerin wegen der Kammerbeiträge von 185,60 €

erfolglos geblieben. Am 11. Februar 2005 hat die C. -Bank AG wegen einer

Forderung von 17.730,80 € ein Versäumnisurteil gegen die Antragstellerin er-

wirkt (LG B. ). Bereits am 17. November 2003 ist gegen die

Antragstellerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein Steuerstraf-

verfahren eingeleitet worden. Laut Mitteilung des Finanzamts D. vom

20. Juni 2005 schuldet die Antragstellerin derzeit Steuern in Höhe von

29.941,64 €.

Die Angaben in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. November

2005, der am 11. November 2005 bei Gericht eingegangen ist, wiederholen nur

frühere optimistische Einschätzungen der Antragstellerin und sind nicht belegt.

4. Der Senat war an der Sachentscheidung nicht deswegen gehindert,

weil die Antragstellerin zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. Sie hat

ihre Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt. Während ihrer Reise nach

Karlsruhe hätte sie ohnehin für eine Betreuung ihrer drei im Vorschulalter

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befindlichen Kinder sorgen müssen. Dass die Erkältungserkrankung eines der

Kinder diese Betreuung unmöglich gemacht habe, ist nicht dargetan.

Hirsch Ganter Otten Ernemann

Schott Frey Wosgien

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 25.06.04 - 1 ZU 60/03 -