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BGH Beschluss vom 14.11.2005 – AnwZ (B) 95/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 95/04

BESCHLUSS

vom

14. November 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien,

auf die mündliche Verhandlung

vom 14. November 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichts-

hofs vom 15. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € f estge-

setzt.

Gründe

I.

2

Die Antragstellerin erwarb als Diplomjuristin die Anwaltsbefähigung am

1. September 1977. Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz der DDR

wurde das Fortbestehen ihrer Zulassung als Rechtsanwältin festgestellt. Seit-

her ist die Antragstellerin bei dem Amts- und Landgericht C. zugelassen.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2002 gab der Präsident des B.

Oberlandesgerichts der Antragstellerin auf, binnen drei Monaten ein

Gutachten des Chefarztes der Klinik für Neurologie, Landesklinik B. ,

über die Frage vorzulegen, ob bei der Antragstellerin ein psychische Erkran-

kung vorliegt, die dazu führt, dass sie nicht nur vorübergehend unfähig ist, den

Beruf einer Rechtsanwältin ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Satz 1 i.V.m.

§ 8a BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung

wurde durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2002 zu-

rückgewiesen.

3

Mit Schreiben vom 13. Januar 2003 forderte die Antragsgegnerin, auf

welche die berufsrechtliche Zuständigkeit inzwischen übergegangen war, die

Antragstellerin auf, bis zum 31. Januar 2003 die angeordnete Untersuchung

durchführen zu lassen oder einen zeitnahen Untersuchungstermin nachzuwei-

sen. Die Frist wurde mehrfach - zuletzt bis zum 15. Mai 2003 - verlängert. Die

Antragstellerin ist der Aufforderung nicht nachgekommen.

4

Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Juli 2003 die

Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen (§ 14 Abs. 2

Nr. 3, § 15 Satz 2 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 15. November

2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofor-

tigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es

hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen

nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-

gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-

schaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wird ein von der Landesjustizverwal-

tung - nunmehr: der zuständigen Rechtsanwaltskammer - gemäß § 15 Satz 1

BRAO angeordnetes Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der

gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2 BRAO vermutet, dass der

Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das

Gutachten geklärt werden sollte, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen

Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Der Anwaltsgerichtshof hat mit zutreffenden Erwägungen - gegen die

sich die sofortige Beschwerde, mit einer sogleich noch zu erörternden Aus-

nahme, auch gar nicht wendet - ausgeführt, dass die Vorlage des angeforder-

ten Gutachtens nicht ohne zureichenden Grund unterblieben ist.

9

Die Antragstellerin macht - wie schon im Verfahren vor dem Anwaltsge-

richtshof - geltend, der Gutachter habe ihr "keinen Termin zur Vorsprache" ge-

geben. Dazu hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, dass

eine derartige "Vorsprache" nicht zielführend gewesen wäre, weil die Antrag-

stellerin mit einem für die Herbeiführung der ihr aufgegebenen Begutachtung

untauglichen Anliegen an den Gutachter herangetreten war. Es hätte eben

nicht genügt, wenn der Gutachter einen - gar nicht verfügbaren - "Befundbe-

richt" an die Antragsgegnerin gesandt hätte. Im Übrigen wurde für eine verän-

derte Sachlage nichts vorgetragen.

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Die Antragstellerin bestreitet ausschließlich die Berechtigung der An-

tragsgegnerin, ihr die Vorlage des Gutachtens aufzuerlegen. Dazu stellt sie

zahlreiche Beweisanträge. Dabei verkennt sie, dass diese Berechtigung als

solche im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist. Diese war Gegen-

stand des mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2002

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

III.

11

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts erscheint ein Abschlag für Wi-

derrufsverfahren aus dem Bereich der neuen Bundesländer nicht mehr ange-

messen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04 und v. 13. Juni

2005 - AnwZ (B) 67/03, beide n.v.).

Hirsch Ganter Otten Ernemann

Frey Schott Wosgien

Vorinstanz:

AGH Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.04 - AGH 10/03