Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 286/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 286/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Ah

Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der

Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier:

Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwin-

digkeit von 130 km/h um 81 km/h).

BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - KG Berlin

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 14. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung

in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitung "Saarbrücker Zeitung".

In der Ausgabe vom 14. August 2003 wurde die Meldung verbreitet, dass der

Kläger auf einer französischen Autobahn statt der dort erlaubten 130 km/h mit

211 km/h gefahren, von der Polizei ermittelt und deshalb von einem französi-

schen Gericht u.a. zu einem Monat Fahrverbot verurteilt worden sei. Der mit

einem Foto des Klägers bebilderte und in der Sache zutreffende Bericht hat

folgenden Wortlaut:

2

"Der auch in Gemütsdingen gelegentlich zur Raserei neigende Ernst August von Han-

nover hat seinen Autoführerschein verloren. Ein französisches Gericht verurteilte den Prinzen

nach Justizangaben vom Mittwoch bereits am … wegen Fahrens mit 211 Stundenkilometer

zudem zu 728 Euro Bußgeld. Der Ehemann von Prinzessin Caroline von Monaco war Anfang

Juni mit atemberaubender Geschwindigkeit über die Autobahn A 6 in Richtung Lyon gebraust.

Bei dem Ort ... stoppte ihn die Polizei. Höchstgeschwindigkeit auf französischen Autobahnen

sind 130 Stundenkilometer. Einen Monat muss der blaublütige Deutsche sich nun durch die

Lande fahren lassen.“

3

Das Landgericht hat die Beklagte in zwei Urteilen zur Unterlassung so-

wohl der Wort- als auch der Bildberichterstattung verurteilt. Dagegen hat die

Beklagte Berufungen eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger

habe aufgrund seiner Angehörigkeit zum Welfengeschlecht und durch die Hei-

rat mit Prinzessin Caroline von Monaco sowie seines mehrfachen indiskutablen

früheren öffentlichen Verhaltens eine Position und Bedeutung erlangt, die ihn

zur absoluten Person der Zeitgeschichte mache. Jedenfalls sei seine Stellung

so herausgehoben, dass die anlassbezogene Berichterstattung wegen über-

wiegender Interessen der Presse zulässig sei. Einschränkungen der Berichter-

stattungsfreiheit seien nicht geboten, da die vom Kläger nicht abgestrittene Ver-

fehlung nur die Sozial- und nicht seine Privatsphäre betreffe. Der Kläger ist dem

entgegen getreten.

4

Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufungen abgewiesen. Da-

gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2004, 559 ff. veröffentlicht ist,

hat ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Wort- und Bildbe-

richterstattung gegen die Beklagte zu. Durch die individualisierende Berichter-

stattung über die Verkehrsverfehlung werde zwar das allgemeine Persönlich-

keitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Er habe diesen Eingriff aber hinzuneh-

men, da die Interessen der Presse die des Klägers überwögen. Es handele sich

bei der Berichterstattung über den Verkehrsverstoß des Klägers um eine der

Wahrheit entsprechende Meldung. Wahre Äußerungen seien grundsätzlich

auch dann hinzunehmen, wenn sie für den Betroffenen nachteilig seien. Dies

gelte jedenfalls dann, wenn die Meldung - wie hier - nicht die Intim-, Privat- oder

Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffe. Derartige Äußerun-

gen dürften nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeits-

recht des Betroffenen untersagt bzw. mit negativen Sanktionen verknüpft werden,

etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung sowie bei Eintreten einer

Prangerwirkung. Voraussetzung sei aber auch dann, dass eine Abwägung mit

der Meinungsfreiheit deren Zurücktreten ergebe. Eine solche die Pressefreiheit

einschränkende Sachlage sei hier nicht gegeben.

7

Die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung,

Abbildung oder Darstellung des Täters stelle zwar regelmäßig eine erhebliche

Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar, weil sein Fehlverhal-

ten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums

negativ qualifiziert werde. Vorliegend habe jedoch ein erhebliches Informationsin-

teresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über die vom Kläger begange-

ne Tat bestanden, was sich schon daran zeige, dass die Meldung von nahezu

der gesamten deutschen, auch der sog. "seriösen" Presse verbreitet worden sei.

Grundlage für das Informationsinteresse sei dabei zum einen die Abstammung

des Klägers, der zudem der Ehemann der ständig im Licht der Öffentlichkeit ste-

henden Prinzessin Caroline von Hannover, vormals Monaco, sei.

8

Im Streitfall komme entscheidend hinzu, dass der Kläger in der jüngeren

Vergangenheit durch mehrere Verfehlungen, die zum Teil zur Strafverfolgung

geführt hätten, aufgefallen sei. Er habe durch diese Vorfälle zwar nicht die Stel-

lung einer absoluten Person der Zeitgeschichte erlangt, jedoch vor dem Hinter-

grund seiner Herkunft und Heirat und durch sein Verhalten das Interesse der Öf-

fentlichkeit an der Frage geweckt, ob es weiterhin auffällige Verhaltensweisen

oder sogar Gesetzesverstöße in der Öffentlichkeit von ihm gebe. Das vom Kläger

selbst hervorgerufene Interesse sei durch die von ihm in Frankreich begangene

Tat betroffen und durch die verbreitete Meldung in angemessener Weise befrie-

digt worden. Er habe nämlich einen schwer wiegenden Rechtsverstoß begangen,

der ein Berichterstattungsinteresse geradezu provoziere. Eine solch massive

Überschreitung setze ein vorsätzliches Handeln und Hinwegsetzen über die für

alle geltenden Regeln voraus. Der Gesetzesverstoß stelle allein wegen der ho-

hen Geschwindigkeit jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit dar.

In einem solchen Fall genieße die aktuelle Berichterstattung Vorrang vor den In-

teressen des Betroffenen, zumal der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die

seine Sozialsphäre betreffende wahre Meldung über den Verkehrsverstoß nicht

erheblich sei und er weder stigmatisiert noch ausgegrenzt oder an den Pranger

gestellt werde.

9

Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, den zulässigen Wortbericht

mit einem - wie hier geschehen - kontextneutralen Portraitfoto des Klägers zu

bebildern. Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 KUG lägen vor, da der Ver-

kehrsverstoß des Klägers ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis dar-

stelle.

10

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung Stand.

II.

11

1. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Berichterstattung über den

Verkehrsverstoß des Klägers der Wahrheit entspricht. Dagegen bringt die Revi-

sion nichts vor. Die Problematik einer Verdachtsberichterstattung über Ermitt-

lungsverfahren, die ungeklärte Straftaten betreffen (dazu Senatsurteil BGHZ

143, 199, 203 ff.), stellt sich daher im Streitfall nicht.

12

2. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter

welchen Voraussetzungen über weniger schwerwiegende Straftaten oder Ord-

nungswidrigkeiten unter Namensnennung und Beifügung eines Bildes des Tä-

ters berichtet werden darf. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Beru-

fungsgericht die Zulässigkeit der Berichterstattung ohne Rechtsfehler bejaht.

13

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die öffentliche

Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Dar-

stellung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlich-

keitsrechts des Täters darstelle, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt ge-

macht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert werde

(vgl. BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464). Unrichtig ist aber

ihre Auffassung, eine derartige Berichterstattung sei nur in Fällen schwerer Kri-

minalität zulässig. Ein solcher Grundsatz lässt sich weder aus der Rechtspre-

chung des Bundesverfassungsgerichts noch aus der des erkennenden Senats

herleiten. Dabei kann hier dahin stehen, ob der Verkehrsverstoß des Klägers

dem Bereich der "Kleinkriminalität" zuzurechnen ist oder ob es sich sogar nur um

eine Ordnungswidrigkeit handelt.

14

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.

BVerfGE 35, 202, 230 ff.; BVerfG, aaO) sprechen erhebliche Erwägungen für

eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der

Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen

gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, und weil unter

anderem die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeinträchti-

gung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein

durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Tä-

ter begründen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit

an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Ein-

bruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für die aktuelle Bericht-

erstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vor-

rang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmen-

schen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich

nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktio-

nen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch

seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem

Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen

Wegen befriedigt wird.

15

Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat daraus hergeleitet, dass bei

schweren Straftaten regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an einer auch

die Person des Täters einbeziehenden vollständigen Information über die Straf-

tat besteht. Dabei und auch für den Bereich sonstiger Straftaten ist zu beach-

ten, dass der Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos besteht,

vielmehr der Einbruch in die persönliche Sphäre des Täters durch den Grund-

satz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, so dass eine Berichterstattung unter

Namensnennung und Abbildung des Täters in Fällen der Kleinkriminalität und

bei Jugendlichen keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das

grundsätzlich vorgehende Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstat-

tung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstän-

de des Einzelfalles entscheiden.

16

bb) Ein davon abweichender Maßstab lässt sich der Rechtsprechung des

erkennenden Senats nicht entnehmen. In der von der Revision herangezoge-

nen Entscheidung (BGHZ 143, 199 ff.) hat der Senat vielmehr ausgeführt, bei

Straftaten, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren, könne wegen

der Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine na-

mentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität

zulässig sein (aaO, S. 207). Auch früher schon hat der erkennende Senat be-

tont, dass es für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung auf

die Art der Tat und die Person des Täters ankommen kann (Senatsurteil BGHZ

36, 77, 82 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW

1994, 1950, 1952).

17

cc) In der veröffentlichten Rechtsprechung der Obergerichte ist die Zu-

lässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung bei schweren Straftaten

mehrfach bejaht (vgl. OLG Brandenburg, AfP 1995, 520, 522; OLG Frankfurt,

AfP 1990, 229; OLG Köln, AfP 1986, 347), bei unspektakulärer Kriminalität da-

gegen gelegentlich verneint worden (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1996, 530, 531).

Doch ist die Zulässigkeit der Berichterstattung auch bei Straftaten unterhalb der

Schwelle der Schwerkriminalität bejaht worden, weil die Art der Tat oder die

Person bzw. Stellung des Täters ein Informationsinteresse rechtfertigten (OLG

Braunschweig, NJW-RR 2005, 195 f.; OLG München, NJW-RR 2003, 111).

18

dd) Auch in der Literatur wird die Notwendigkeit einer Abwägung der wi-

derstreitenden Grundrechte im Einzelfall betont (Löffler/Steffen, Presserecht,

4. Aufl., § 6 LPG Rn. 205 ff.; MünchKomm-BGB/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh.

Rn. 146; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.24 ff., 19.32 ff.; Staudinger/Ha-

ger, 13. Bearb., § 823 Rn. C 202 f.) und insbesondere auch die Auffassung ver-

treten, dass eine identifizierende Berichterstattung auch in Fällen kleiner oder

mittlerer Kriminalität gerechtfertigt sein kann, wenn wegen der Person des Tä-

ters ein besonderes

Informationsinteresse besteht (Löffler/Steffen, aaO,

Rn. 208; Soehring, aaO, Rn. 19.25). Sofern der Rechtsprechung teilweise ein

engerer Maßstab entnommen wird (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der

Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 169; Löffler/Ricker, Hand-

buch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 42 Rn. 13), kann dem nicht gefolgt wer-

den.

b) Nach dem dargelegten Maßstab ist die Abwägung, die das Beru-

fungsgericht für den Streitfall vorgenommen hat, nicht zu beanstanden.

aa) Es kann dahinstehen, ob über einen Verkehrsverstoß, wie der Kläger

ihn begangen hat, unter Namensnennung und Abbildung auch eines bisher der

Öffentlichkeit unbekannten Täters hätte berichtet werden dürfen. Im Fall des

Klägers hat das Berufungsgericht jedenfalls ein überwiegendes Informationsin-

teresse zu Recht bejaht.

21

Es hat dies zutreffend zunächst aus der Art der Tat hergeleitet. Es han-

delte sich um eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie nur

vorsätzlich hat geschehen können, so dass in ihr eine krasse Missachtung be-

stehender Regeln zum Ausdruck kommt. Zudem gehen von einer derartigen

Fahrweise erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer aus, die wegen

des bestehenden Tempolimits nicht damit rechnen, dass sich ein Fahrzeug

derart schnell von hinten nähert; ob es hier tatsächlich zu einer Gefahrensituati-

on gekommen ist, ist dabei unerheblich. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf,

über eine derart unverantwortliche Verhaltensweise informiert zu werden, zumal

schon der Berichterstattung über den Verstoß als solchen und seine Ahndung

in Frankreich ein erheblicher Informationswert zukommt.

22

Nicht zu beanstanden ist weiter die Erwägung des Berufungsgerichts,

dass auch wegen der Person des Klägers ein besonderes Informationsinteres-

se zu bejahen sei. Es stellt zutreffend auf Herkunft und Stellung des Klägers

und darauf ab, dass dieser nicht nur wegen des vorliegenden Vorfalls, sondern

auch schon wegen seines bisherigen Verhaltens in der Öffentlichkeit selbst ein

erhebliches Interesse an seiner Person auf sich gezogen hat. Der Kläger ist

aufgrund dieser Umstände eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, über de-

ren Verhalten jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen

berichtet werden durfte. Dass ein erhebliches Informationsinteresse bestand,

zeigt sich auch daran, dass der Vorfall Gegenstand der Berichterstattung der

gesamten, auch der "seriösen" Presse war.

23

Durchschlagende entgegenstehende Interessen des Klägers hat das Be-

rufungsgericht mit nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Die Presse-

berichte mögen für den Kläger zwar lästig und peinlich gewesen sein. Es ist

jedoch nicht erkennbar, dass sie eine erhebliche Belastung, eine Stigmatisie-

rung, eine Ausgrenzung oder gar eine Prangerwirkung zur Folge gehabt haben

könnten.

24

bb) Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortbericht-

erstattung, sondern auch die Veröffentlichung eines kontextneutralen Fotos zu

dem Bericht. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Vor-

aussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG vorliegen, weil der berichtete Vorgang ein

zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis darstellt. Der Begriff der Zeitge-

schichte erfasst nicht allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeu-

tung, sondern wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt;

zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die

Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum

besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was

öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess

herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE

101, 361, 391). Danach ist die angegriffene Veröffentlichung hier nicht zu bean-

standen. Die krasse Missachtung der Verkehrsregeln eines Nachbarstaates

durch eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist entgegen den Ausführun-

gen der Revision kein alltäglicher Vorgang wie etwa Falschparken oder eine

maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern ein im oben definierten

Sinne zeitgeschichtlicher Vorgang, über den die Öffentlichkeit informiert werden

darf.

25

Die Veröffentlichung des Fotos des ohnehin weithin bekannten Klägers

bewirkte keinen weiter gehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht als die

Wortberichterstattung. Die konkrete Abbildung als solche hat keinen eigenstän-

digen Verletzungseffekt, stammt nicht aus der Intimsphäre des Klägers und ist

auch nicht aus ihrem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt (vgl. dazu

BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924; von Strobl-Albeg in: Wenzel, aaO, Kap. 8

Rn. 27 f.). Für die Abwägung kann deshalb auf die vorstehenden Ausführungen

zur Wortberichterstattung Bezug genommen werden.

26

c) Die Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichts-

hofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover

gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) führt hier entgegen den Ausführungen

der Revision nicht zu einer anderen Beurteilung. In jenem Fall ging es darum,

dass in verschiedenen deutschen Zeitschriften erschienene Fotoaufnahmen die

dortige Beschwerdeführerin in Szenen ihres Alltagslebens, also bei Tätigkeiten

rein privater Art zeigten. Eine solche Berichterstattung, zumal durch die Sensa-

tionspresse, hat der Gerichtshof für unzulässig gehalten, weil sie auch unter

Berücksichtigung des Art. 10 EMRK gegen Art. 8 EMRK verstoße, da die Veröf-

fentlichung der umstrittenen Fotos und Artikel nur die Neugier eines bestimmten

Publikums über das Privatleben der Beschwerdeführerin habe befriedigen wol-

len und trotz des hohen Bekanntheitsgrades der Beschwerdeführerin nicht als

Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für die Gesell-

schaft angesehen werden könne (aaO, S. 2650, Nr. 65).

27

Dem gegenüber hat im Streitfall der von der Berichterstattung Betroffene

durch die Begehung eines gravierenden Verkehrsverstoßes den Bereich rein

privater Betätigung verlassen und sich selbst - wie oben dargelegt - zum Ge-

genstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gemacht. Der eine

andere Fallkonstellation betreffenden Entscheidung des Gerichtshofs ist nicht

zu entnehmen, dass die vorliegende Berichterstattung unzulässig sein könnte.

28

Nach dem Maßstab des Gerichtshofs ist grundsätzlich zu unterscheiden

zwischen einer Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer

Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten und zum Beispiel Per-

sonen des politischen Lebens, insbesondere bei Wahrnehmung ihrer Amtsge-

schäfte, betreffen, und einer Berichterstattung über Einzelheiten des Privatle-

bens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat. Nur im ersten Fall hat die

Presse ihre wesentliche Rolle als "Wachhund" in der demokratischen Gesell-

schaft wahrzunehmen und dazu beizutragen, "Ideen und Informationen zu Fra-

gen allgemeinen Interesses zu vermitteln", während sie dies im zweiten Fall

nicht tut (aaO, S. 2649, Nrn. 63, 64).

29

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann eine identifizierende Bericht-

erstattung über Straftaten (oder auch nicht unerhebliche Ordnungswidrigkeiten)

ersichtlich geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem

Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzu-

stoßen oder zu bereichern. Das zeigt auch der Streitfall. Zum einen hat der Klä-

ger in den Instanzen und in der Revisionsbegründung selbst zur unterschiedli-

chen Ausgestaltung des Tempolimits in verschiedenen Staaten allgemeine Aus-

führungen gemacht. Zum anderen kann nicht zweifelhaft sein, dass es in einer

demokratischen Gesellschaft Gegenstand der Diskussion sein kann, wenn sich

eine in der Öffentlichkeit bekannte Person über bestehende Regeln, mögen es

auch die eines benachbarten Staates sein, in krasser Weise hinwegsetzt. Auch

insoweit kann und darf die Presse ihre Funktion als "Wachhund" wahrnehmen,

weil es hier nicht um die Befriedigung der Neugier eines bestimmten Publikums

am Privatleben Prominenter geht, sondern darum, die Öffentlichkeit über das

Geschehen angemessen zu informieren.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2004 - 27 O 791/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2004 - 9 U 84/04 -