BGH Beschluss vom 16.11.2005 – 1 StR 396/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 396/05
BESCHLUSS
vom
16. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 be-
schlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom
13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Ellwangen vom 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der
Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich be-
gangener Bedrohung entfällt. Bei dieser Entscheidung hat der Senat das ge-
samte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu des-
sen Nachteil weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die-
ser nicht gehört worden wäre. Einer weitergehenden Begründung als erfolgt
bedurfte es unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Generalbundesan-
walts mit seinem Antrag nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des An-
geklagten ist daher nicht gegeben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist kein Raum.
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