Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2005 – 1 StR 396/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 396/05

BESCHLUSS

vom

16. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 be-

schlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom

13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Ellwangen vom 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der

Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich be-

gangener Bedrohung entfällt. Bei dieser Entscheidung hat der Senat das ge-

samte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu des-

sen Nachteil weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die-

ser nicht gehört worden wäre. Einer weitergehenden Begründung als erfolgt

bedurfte es unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Generalbundesan-

walts mit seinem Antrag nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des An-

geklagten ist daher nicht gegeben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand ist kein Raum.

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