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BGH Urteil vom 16.11.2005 – 2 StR 296/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 296/05

URTEIL

vom

16. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 10. September 2004 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen, davon in ei-

nem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und

materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Die den Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen (II. der Revisi-

onsbegründung vom 2. Mai 2005) sind aus den zutreffenden Erwägungen in der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juli 2005 unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten auf. Dies gilt insbesondere - entgegen der Auffassung der Revision und

des Generalbundesanwalts - für die Annahme rechtlich selbständiger Taten für

die Fälle II.3. bis II.33. der Urteilsgründe.

Zu Fall II.3. hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte zu-

sammen mit zwei anderen Personen Anfang des Jahres 2000 aus den Nieder-

landen ca. 30 kg Haschisch und ca. 1 kg Kokain eingeführt, in die Wohnung

eines Bekannten verbracht und von dort je nach Bedarf zum Zwecke des Wei-

terverkaufs abgeholt hat. Zu den Fällen II.4. bis 33. teilt die Strafkammer mit,

der Angeklagte habe von Anfang März 2000 bis zum 2. August 2000 mindes-

tens alle fünf Tage, mithin in mindestens 30 Fällen jeweils mindestens 50 g Ko-

kain an T. verkauft.

Die Strafkammer hat die Frage der Bewertungseinheit für diese Fälle

nicht erörtert. Dies stellt unter den gegebenen Umständen keinen Rechtsfehler

dar. Der Zweifelsgrundsatz gebietet es grundsätzlich nicht, eine einheitliche Tat

im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich in der Hauptver-

handlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mehrere Fäl-

le des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dieselbe Rauschgift-

menge betreffen (BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 6; BtMG § 29 Bewer-

tungseinheit 4, 5, 6, 8, 11, 12, 13). Konkret festgestellte Einzelverkäufe sind

nicht zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte

Möglichkeit besteht, dass die zugrunde liegenden Einzelmengen ganz oder

teilweise aus einem - als Gesamtmenge zum unerlaubten Handeltreiben ange-

schafften - Verkaufsvorrat stammen könnten. Angesichts des zeitlichen Ab-

stands zwischen dem Erwerb des Kokains (Anfang 2000) und den Verkäufen

an T. (März bis 2. August 2000) drängte es sich hier nicht auf, dass die ver-

kauften Einzelmengen noch aus der Erwerbstat von Anfang des Jahres 2000

stammen könnten. Der Angeklagte hat von der zunächst bei dem Bekannten

verwahrten Menge von 1 kg Kokain bereits nach fünf bis sechs Tagen - wie die

Zeugin B. bekundet hat (UA S. 35) - ein halbes Kilogramm in die Wohnung

der Zeugin gebracht und vor ihren Augen abgewogen. Dieser Umstand könnte

dafür sprechen, dass diese Menge zum Verkauf an einen Abnehmer gedacht

war. Dass der Angeklagte auch sonst in dieser Größenordnung verkauft hat,

ergibt sich u.a. auch aus den Feststellungen zu Fall II.37. (Verkauf von 400 g

Kokain an einen Abnehmer). Unter diesen Umständen fehlt es an hinreichen-

den Anhaltspunkten, die es nahe legen, alle Verkäufe an T. der von dem

Angeklagten Anfang des Jahres erworbenen Gesamtmenge oder einer oder

mehreren anderen bestimmten Erwerbsgeschäften im Sinne einer Bewertungs-

einheit zuzuordnen, so dass lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in

Betracht käme. Eine solche ist aber rechtlich nicht zulässig (BGH NStZ 1997,

137; BGH NJW 2002, 1810).

II.

Der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstan-

den.

1. Die den Strafausspruch betreffenden Verfahrensrügen haben keinen

Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass die Rüge des

Art. 6 Abs. 1 MRK bereits unzulässig ist. Die Revision verschweigt, dass die

Strafkammervorsitzende mit der weiträumigen Terminierung der Hauptverhand-

lungstage entgegen ihrer ursprünglichen Terminierungsabsicht und ihrem

ernsthaften Bemühen um eine engere Terminierung dem ausdrücklichen

Wunsch der Verteidiger folgte.

Auch die im Zusammenhang mit dieser Rüge erhobene, vom Beschwer-

deführer als "gemischt formell-materiellrechtlich" bezeichnete weitere Rüge, mit

der - unabhängig von der Verletzung des Beschleunigungsgebots - die Nichtbe-

rücksichtigung der extrem langen Hauptverhandlungsdauer und der damit ver-

bundenen Widrigkeiten der Untersuchungshaft für den Angeklagten bei der

Strafzumessung beanstandet wird, greift nicht durch.

Die Revision trägt insoweit vor, dass sich die Hauptverhandlung über

zwei Jahre erstreckte. Dabei sei an den insgesamt 91 Hauptverhandlungstagen

an 57 Tagen (abzüglich etwaiger Verhandlungspausen) maximal eine Stunde

verhandelt worden. Der Angeklagte habe die sitzungsfreie Zeit zwischen dem

Transport von der Justizvollzugsanstalt zum Landgericht gegen 7.00 Uhr mor-

gens bis zum Rücktransport zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr in der Vorführ-

zelle verbringen müssen, er habe deshalb am Hofgang nicht teilnehmen kön-

nen. Auch habe es in der Vorführzelle weder Lesestoff noch Radio oder Fern-

sehen gegeben.

Die Rüge, mit der der Sache nach eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 MRK

beanstandet wird, ist unzulässig, soweit es um einen behaupteten Verfahrens-

verstoß geht. Die Revision versäumt es, die Gründe für die vereinbarten Kurz-

termine zu benennen. Diese beruhten jedenfalls teilweise auf einer Vereinba-

rung aller Verfahrensbeteiligten.

Die Rüge wäre zudem auch als materiell-rechtliche Rüge unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts - letzte-

rer nur für die Gesamtstrafenzumessung - handelt es sich bei den von der Re-

vision vorgetragenen Umständen nicht um einen bestimmenden Strafzumes-

sungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 StPO, der der Erörterung in den Urteils-

gründen bedurfte. Zwar kann aus dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 4 StGB

gefolgert werden, dass besonders schweren Haftbedingungen Rechnung zu

tragen ist. Die von der Revision geschilderten Umstände gehen aber nicht über

das hinaus, was im Rahmen der Untersuchungshaft üblicherweise als zumutbar

angesehen wird.

2. Auch bedurfte weder die noch im Rahmen des Üblichen liegende Zeit-

dauer zwischen Tat und Aburteilung noch die Verfahrensdauer als solche be-

sonderer Erörterung. Die mit der Verfahrensdauer verbundene psychische Be-

lastung hat die Strafkammer mit der ausdrücklich strafmildernd gewerteten

"langen Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft" berücksichtigt. Die Er-

örterung dieses Umstands nur bei den Zumessungserwägungen zur Gesamt-

strafe lässt nicht besorgen, dass er bei der Bemessung der Einzelstrafen über-

sehen wurde.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck