Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.11.2005 – VIII ZR 218/04

VIII. Zivilsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Der mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachte Einwand des Mie-

ters gegenüber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zukünftig

fällig werdender Miete, das Mietverhältnis sei aufgrund einer von ihm nach Ab-

schluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung beendet, ist jeden-

falls dann nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Mieter im Vorpro-

zess Einwendungen erhoben hat, die sich - wegen einer von ihm ausgespro-

chenen außerordentlichen Kündigung - gegen den Fortbestand des Mietver-

hältnisses richteten.

BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04 - LG Dresden AG Meißen