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BGH Beschluss vom 17.11.2005 – I ZB 48/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 48/05

BESCHLUSS

vom

17. November 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 395 44 941

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Senats

(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

16. Februar 2005 wird auf Kosten des Markeninhabers zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

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I. Gegen die Eintragung der am 13. November 1995 angemeldeten

Wortmarke Nr. 395 44 941

"Bull-cap"

für die Waren der Klasse 32

"Vitamin- und Fruchtsaftgetränke, Fruchtsäfte, Soft-Drinks, Mine-

ralwasser und kohlensäurehaltige Wasser, stille Wasser, Heil-

und Tafelwasser, alkoholfreie Getränke, Coffein- und Bitter-

Lemon-Getränke, Biere, Sirupe und andere Präparate oder Zu-

satzstoffe für die Zubereitung von Getränken"

hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der am 20. Oktober 1994

eingetragenen Wortmarke Nr. 2 081 750

"RED BULL".

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Die Widerspruchsmarke ist u.a. eingetragen für die Waren

"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko-

holfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und an-

dere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische

Getränke (ausgenommen Biere)".

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Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch zurückge-

wiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken fehle.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht

die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 32 angeord-

net.

Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (nicht zugelassenen)

Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und gel-

tend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen.

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II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für begründet erachtet,

weil eine Gefahr der Verwechslung der Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG gegeben sei. Es hat ausgeführt:

Die in Rede stehenden Waren der angegriffenen Marke seien mit denje-

nigen der Widerspruchsmarke identisch oder in hohem Maße ähnlich. Die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei überdurchschnittlich. Diese

verfüge von Hause aus über normale Kennzeichnungskraft, die durch intensive

Benutzung auf dem Warensektor der alkoholfreien Getränke gesteigert sei.

Wegen der Warenidentität oder hochgradigen Warenähnlichkeit und der ge-

steigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke müsse die jüngere

Marke einen sehr weiten Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten. Eine un-

mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Marken sei nicht

gegeben. Es bestehe aber eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des

Serienzeichens. Die Bezeichnung "Bull" sei Stammbestandteil einer Zeichen-

serie. Die Widersprechende verfüge über insgesamt 36 Marken, die den Be-

standteil "Bull" enthielten. Sie sei weiterhin Inhaberin der Marke "Bull". Der

Verkehr sei deshalb an eine Zeichenserie der Widersprechenden auf dem

maßgeblichen Warengebiet gewöhnt und werde die jüngere Marke wegen des

identischen Bestandteils "Bull" gedanklich mit der Widerspruchsmarke in Ver-

bindung bringen.

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Weiterhin sei nicht auszuschließen, dass der Verkehr irrig von falschen

Vorstellungen über wirtschaftliche Verbindungen der Unternehmen der Partei-

en ausgehe, weil die jüngere Marke das Firmenschlagwort der älteren Marke

aufweise. Dazu sei ausreichend, dass die Marken einen übereinstimmenden

Bestandteil aufwiesen und es sich dabei um ein Element handele, das beson-

ders charakteristisch sei oder eine erhöhte Verkehrsgeltung beanspruchen

könne. Dies sei bei der Red Bull GmbH der Fall, die bereits 1995 sehr bekannt

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gewesen sei. Aufgrund der Umfrageergebnisse der GfK Marktforschung stehe

außerdem fest, dass der Bestandteil "Bull" bereits 1994/95 über eine gesteiger-

te Bekanntheit verfügt habe, der Widersprechenden auf dem Warensektor

"Energiedrinks" zugeordnet worden und ein bekanntes Firmenschlagwort ge-

wesen sei.

III. Die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne

Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da der Markeninhaber im

Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-

rensmängel konkret rügt (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004,

76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt den Markenin-

haber nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Be-

teiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu

dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur

Rechtslage zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis

nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144).

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aa) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe das

Vorbringen des Markeninhabers übergangen, der Zeichenbestandteil "Bull" sei

beschreibend. Hätte das Bundespatentgericht diesen Vortrag berücksichtigt,

hätte es die Gefahr von Verwechslungen unter dem Aspekt des Serienzei-

chens nicht bejahen dürfen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine

beschreibende Bedeutung des übereinstimmenden Bestandteils im älteren

Zeichen gegen den Stammcharakter dieses Bestandteils spreche.

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Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Marken-

inhabers. Das Bundespatentgericht hat sich im Zusammenhang mit der Beur-

teilung der originären Kennzeichnungskraft des Zeichens "Red Bull" mit der

Frage auseinandergesetzt, ob die mit "Roter Bulle" übersetzte Widerspruchs-

marke und die Begriffe "Stier" und "Bulle" für einen aus dem Wirkstoff "Taurin"

hergestellten Energiedrink beschreibend sind. Es hat dies mit der Begründung

verneint, den angesprochenen Verkehrskreisen sei weitgehend unbekannt,

dass "Taurin" eine Aminoethansulfonsäure sei, die der Organismus aus der

Aminosäure Cystein herstellen könne und die 1824 aus Ochsengalle gewon-

nen und deshalb den aus dem griechischen Wort "tauros" (Stier) abgeleiteten

Namen "Taurin" erhalten habe. Auch die Wahrnehmung des Begriffs "Stier" als

Symbol für Stärke erfordere ein analytisches Reflektieren, um den Schluss vom

"Roten Bullen" auf ein Getränk zu ziehen.

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Das Bundespatentgericht hat sich danach in der angefochtenen Ent-

scheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - mit einer von dem Mar-

keninhaber geltend gemachten beschreibenden Bedeutung der Wider-

spruchsmarke und des Bestandteils "Bull" befasst.

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bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde zur Begründung eines

Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs weiter geltend,

das Bundespatentgericht habe bei der Annahme einer mittelbaren Verwechs-

lungsgefahr wegen wirtschaftlicher Verbindungen der Unternehmen das von

der Widersprechenden vorgelegte Gutachten der GfK Marktforschung heran-

gezogen, ohne das gegen eine Verwertung des Gutachtens sprechende Vor-

bringen des Markeninhabers zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.

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Im Streitfall beruht die Entscheidung nicht auf der Berücksichtigung die-

ses Gutachtens. Das Bundespatentgericht hat ohne Verstoß gegen das Gebot

der Gewährung rechtlichen Gehörs eine Verwechslungsgefahr unter dem As-

pekt des Serienzeichens bejaht (vgl. II 2 a aa). Diese Begründung trägt die

Entscheidung selbständig.

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Zudem hat das Bundespatentgericht die Bekanntheit und daraus folgend

die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Jahre 1995, von

der es bei der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen

ist, aus der Gesamtstückzahl der verkauften Dosen des Energiedrinks, dem

Medienaufwand und den Gesamtmarketingkosten im Jahre 1994/95 gefolgert.

Aufgrund dessen hat das Bundespatentgericht allein schon die Bekanntheit

und gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und ihres Be-

standteils "Bull" angenommen. Diese Begründung in dem angefochtenen Be-

schluss trägt für sich genommen eine erhöhte Bekanntheit des Zeichenbe-

standteils "Bull" im maßgeblichen Zeitraum, von der das Bundespatentgericht

bei der von ihm bejahten Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgegan-

gen ist. Das GfK-Gutachten hat das Bundespatentgericht nur ergänzend zur

zusätzlichen selbständigen Begründung der Bekanntheit von "Bull" herangezo-

gen.

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b) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluss sei nicht

mit Gründen versehen, weil sich das Bundespatentgericht bei der Frage der

gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht mit dem erfor-

derlichen Bekanntheitsgrad des Zeichens befasst habe. Mit diesem Vorbringen

kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.

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Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch

der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegeh-

ren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, wel-

cher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dagegen ist nicht

entscheidend, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht feh-

lerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt,

wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmit-

tel Stellung nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003,

546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO TABS). Diesen Anforderungen an den

Begründungszwang genügt der angefochtene Beschluss. Ihm ist zu entneh-

men, aus welchen Umständen das Bundespatentgericht von einer Steigerung

der Kennzeichnungskraft ausgegangen ist. Die Begründung ist weder inhalts-

leer noch verworren oder widersprüchlich.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2005 - 29 W(pat) 286/02 -