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BGH Beschluss vom 21.11.2005 – AnwZ (B) 50/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/05
BESCHLUSS
vom
21. November 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich und die
Rechtsanwältin Dr. Hauger am 21. November 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der 1962 geborene Antragsteller ist 1998 zur Rechtsanwaltschaft, zu-
nächst bei dem Amtsgericht D. und dem Landgericht M. , seit 2004
bei dem Amtsgericht C. und dem Landgericht M. zugelassen.
Durch Bescheid vom 13. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-
doch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
1. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der
Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Voll-
streckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Üb-
rigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
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Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt.
Auf Antrag des Antragstellers war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung durch
Beschluss des Amtsgerichts M. vom 19. August 2004 über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Antragsteller hatte seine Verbind-
lichkeiten mit ca. 110.000 € angegeben, die infolge seiner krankheitsbedingten
zeitweisen und noch fortdauernden Einstellung seiner anwaltlichen Tätigkeit
aufgelaufen seien.
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2. Dass der Vermögensverfall nachträglich weggefallen ist, hat der An-
tragsteller selbst nicht vorgetragen. Dass die Vermögensverhältnisse eines In-
solvenzschuldners nicht schon deshalb "geordnet" sind, weil regelmäßig die
Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter übergeht, hat der Senat
mehrfach entschieden (Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99
= BRAK-Mitt. 2000, 144).
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3. Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden
regelmäßig gefährdet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch
weder durch die Insolvenzeröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbe-
schränkung (Senatsbeschluss vom 13. März 2000 aaO) noch durch seine
krankheitsbedingte Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit eine solche Gefähr-
dung auszuschließen. Zwar ist der Antragsteller zurzeit berufsunfähig und be-
zieht eine Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im
Lande Nordrhein-Westfalen. Dass er deshalb nach seinen Angaben seine an-
waltliche Tätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgegeben hat, schließt je-
doch nicht aus - und ist auch nicht ohne Weiteres kontrollierbar -, dass er in
Zukunft bei Besserung seines Gesundheitszustands seine Anwaltstätigkeit wie-
der aufnimmt.
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4. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da die Beteiligten
hierauf verzichtet haben (§§ 42 Abs. 6 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO).
Deppert Otten Ernemann Frellesen
Kieserling Wüllrich Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 11.03.05 - 1 ZU 107/04