BGH Beschluss vom 22.11.2005 – X ZR 61/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 61/05
BESCHLUSS
vom
22. November 2005
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Den Patentanwälten C. wird Akteneinsicht in die Akten des Patent-
nichtigkeitsverfahrens X ZR 61/05 gewährt.
Gründe
I. Die Beklagte hat dem Akteneinsichtsgesuch der Patentanwälte
C. widersprochen, weil diese keinerlei Gründe für die begehrte
Akteneinsicht angegeben haben; die Klägerin hat sich mit der begehrten Akten-
einsicht einverstanden erklärt.
II. Dem Antrag ist stattzugeben. Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31
PatG ist die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich von ei-
nem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Inte-
resses abhängig. Die Notwendigkeit der Darlegung eines solchen Interesses
besteht nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG nur dann, wenn von Seiten
des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu
behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Inte-
resse dargetan wird (vgl. Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001,
143). Ein solches hat die dem Akteneinsichtsgesuch widersprechende Beklagte
nicht dargelegt.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.01.2005 - 4 Ni 30/03 (EU) -