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BGH Beschluss vom 22.11.2005 – X ZR 61/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 61/05

BESCHLUSS

vom

22. November 2005

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Den Patentanwälten C. wird Akteneinsicht in die Akten des Patent-

nichtigkeitsverfahrens X ZR 61/05 gewährt.

Gründe

2

I. Die Beklagte hat dem Akteneinsichtsgesuch der Patentanwälte

C. widersprochen, weil diese keinerlei Gründe für die begehrte

Akteneinsicht angegeben haben; die Klägerin hat sich mit der begehrten Akten-

einsicht einverstanden erklärt.

II. Dem Antrag ist stattzugeben. Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31

PatG ist die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich von ei-

nem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Inte-

resses abhängig. Die Notwendigkeit der Darlegung eines solchen Interesses

besteht nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG nur dann, wenn von Seiten

des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu

behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Inte-

resse dargetan wird (vgl. Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001,

143). Ein solches hat die dem Akteneinsichtsgesuch widersprechende Beklagte

nicht dargelegt.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.01.2005 - 4 Ni 30/03 (EU) -