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BGH Beschluss vom 23.11.2005 – 2 ARs 433/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 433/05 2 AR 229/05
BESCHLUSS
vom
23. November 2005
in der Bußgeldsache
gegen
wegen unbefugten Benutzens von Wappen des Bundes
Az.: 81 Ss-OWi 41/05 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - Oberlandesgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ober-
landesgerichts Köln vom 10. Oktober 2005 - Az.: 81 Ss-OWi 41/05
- 268 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser
Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§
304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels
Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) verworfen.
Der Antrag auf Ablehnung der Generalbundesanwaltschaft wegen
Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die
§§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatsanwälte, im Übrigen kann
auch nicht eine ganze Behörde als solche abgelehnt werden.
Alle weiteren an den Bundesgerichtshof gerichteten Anträge sind
angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde ebenfalls unzuläs-
sig.
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