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BGH Beschluss vom 23.11.2005 – 2 ARs 433/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 433/05 2 AR 229/05

BESCHLUSS

vom

23. November 2005

in der Bußgeldsache

gegen

wegen unbefugten Benutzens von Wappen des Bundes

Az.: 81 Ss-OWi 41/05 Generalstaatsanwaltschaft Köln

Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - Oberlandesgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 2005 beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ober-

landesgerichts Köln vom 10. Oktober 2005 - Az.: 81 Ss-OWi 41/05

- 268 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser

Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§

304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels

Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) verworfen.

Der Antrag auf Ablehnung der Generalbundesanwaltschaft wegen

Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die

§§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatsanwälte, im Übrigen kann

auch nicht eine ganze Behörde als solche abgelehnt werden.

Alle weiteren an den Bundesgerichtshof gerichteten Anträge sind

angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde ebenfalls unzuläs-

sig.

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