BGH Beschluss vom 24.11.2005 – V ZR 60/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 60/05
BESCHLUSS
vom
24. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats
vom 21. September 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nicht
verletzt.
Ihre Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht vollstreckbar
und ihre Beschwer sei daher so zu bestimmen, als sei die Klage abgewiesen
worden, hat der Senat zur Kenntnis genommen, jedoch - wie die Begründung
ergibt - für falsch erachtet.
Dass sie "bei Fortdauer der Geräuschimmissionen eine Wertminderung
ihrer Häuser in Höhe von Euro 70.000,- hinnehmen müssten", wie sie vortra-
gen, ist daher ohne Belang. Hinnehmen müssen sie nach dem Urteil des Beru-
fungsgerichts nur Geräuschimmissionen, die unterhalb der ausgeurteilten
Grenzen bleiben.
Soweit sie schließlich meinen, ihre Beschwer werde von den Kosten der
erstrebten Lärmschutzwand und nicht von der Minderung des Wertes ihres Ei-
gentums bzw. Besitzes bestimmt, ist ihre Auffassung rechtsirrig.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 O 1153/02 -
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2005 - 21 U 4037/04 -