Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2005 – V ZR 60/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 60/05

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gehörsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats

vom 21. September 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

3

Der Senat hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nicht

verletzt.

Ihre Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht vollstreckbar

und ihre Beschwer sei daher so zu bestimmen, als sei die Klage abgewiesen

worden, hat der Senat zur Kenntnis genommen, jedoch - wie die Begründung

ergibt - für falsch erachtet.

Dass sie "bei Fortdauer der Geräuschimmissionen eine Wertminderung

ihrer Häuser in Höhe von Euro 70.000,- hinnehmen müssten", wie sie vortra-

gen, ist daher ohne Belang. Hinnehmen müssen sie nach dem Urteil des Beru-

fungsgerichts nur Geräuschimmissionen, die unterhalb der ausgeurteilten

Grenzen bleiben.

4

Soweit sie schließlich meinen, ihre Beschwer werde von den Kosten der

erstrebten Lärmschutzwand und nicht von der Minderung des Wertes ihres Ei-

gentums bzw. Besitzes bestimmt, ist ihre Auffassung rechtsirrig.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 O 1153/02 -

OLG München, Entscheidung vom 31.01.2005 - 21 U 4037/04 -