Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.11.2005 – AnwZ (B) 53/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03

BESCHLUSS

vom

25. November 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Ganter, Dr. Ernemann und Dr. Büscher

sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 25. November 2005

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die

Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt

Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Das Ablehnungsgesuch ist - wenn nicht unzulässig, so jedenfalls - unbe-

gründet.

Auf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfah-

ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 42 Abs. 2 ZPO entsprechend anwend-

bar (BGHZ 46, 195, 198; BGH, Beschl. v. 12. Juli 2005 - AnwZ (B) 19/05, n.v.).

Nach dieser Vorschrift findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Un-

parteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Verfah-

rensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der

Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230;

BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281; v.

29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848; v. 12. Juli 2005

- AnwZ (B) 19/05, n.v.). Dies ist hier nicht der Fall.

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Der Antragsteller zu 1 (fortan: Antragsteller) hat sich gegen einen Be-

schluss des Anwaltsgerichtshofs gewandt, mit dem ein Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gegen eine Anordnung gemäß § 8a BRAO zurückgewiesen wor-

den war. Mit Beschlüssen vom 4. März 2005 hat der Senat die dagegen einge-

legte sofortige Beschwerde als unstatthaft verworfen, weil nach seiner ständi-

gen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B)

68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152) in derartigen Angelegenheiten der Anwalts-

gerichtshof endgültig entscheidet. Zugleich hat der Senat Anträge des An-

tragstellers und weiterer Personen - Antragsteller zu 2 bis 6 - auf Gewährung

von Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes, hilfsweise auf Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe zu Fahrten nach Karlsruhe, zurückgewiesen.

Schließlich hat der Senat sofortige Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 als

unzulässig verworfen, mit denen diese ihren Antrag auf Zulassung als Nebenin-

tervenienten im Verfahren des Antragstellers weiterverfolgt haben. Als unzuläs-

sig verworfen hat der Senat endlich einen Antrag der Antragstellerin zu 5 auf

Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstellers.

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Dies nimmt der Antragsteller zum Anlass, den beteiligten Richtern eine

"krasse Verletzung der Verfahrensfairness" vorzuwerfen. Die Entscheidung stel-

le sich als irrational und unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine

mündliche Verhandlung sei zwingend geboten gewesen, weil die sofortige Be-

schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Anwaltsge-

richtshofs zulässig gewesen sei. Auch habe man eine Akteneinsicht verweigert.

Nicht gerechtfertigt sei schließlich die Überbürdung der Kosten auf den An-

tragsteller.

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Diese Gründe enthalten überwiegend nur Wertungen, die nicht durch

Tatsachen unterlegt sind. Dies reicht für ein zulässiges Ablehnungsgesuch nicht

aus (BVerwG NJW 1997, 3327; Musielak/Heinrich, ZPO 4. Aufl., § 44 Rn. 6).

Zulässig ist das Ablehnungsgesuch allenfalls insoweit, als der Antragsteller die

"strikte Verweigerung und Vereitelung der Akteneinsicht" und das Unterbleiben

einer mündlichen Verhandlung beanstandet. Insofern ist es jedoch unbegrün-

det.

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Das Begehren des Antragstellers und der weiteren Antragsteller zu 2 bis

6, jeweils bei den Amtsgerichten ihrer Wohnorte in die umfangreichen Verfah-

rensakten Einsicht zu nehmen, hat der Senat in der Besetzung durch die abge-

lehnten Richter nicht entsprochen, weil dem das Interesse an einer zügigen

Verfahrensbeendigung entgegengestanden habe. Die Akteneinsicht hätte, so

heißt es in dem betreffenden Beschluss vom 4. März 2005, "zahlreiche Versen-

dungsvorgänge erfordert und einen Zeitaufwand von etlichen Monaten bean-

sprucht".

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Dieser Vorgang rechtfertigt für einen vernünftig wägenden Verfahrensbe-

teiligten nicht die Befürchtung, die Richter könnten ihm gegenüber voreinge-

nommen sein. Kaum beim Bundesgerichtshof eingegangen, mussten die Ver-

fahrensakten 1 ZU 65/02 an den Anwaltsgerichtshof zurückgesandt werden, um

die Bekanntgabe des die Haupt- und Nebeninterventionsanträge zurückweisen-

den Beschlusses nachzuholen. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom

25. September 2003 mitgeteilt, dass deswegen eine Akteneinsicht vorerst nicht

möglich sei; er möge mitteilen, ob er an seinem Akteneinsichtsgesuch festhalte.

Dies bestätigte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2003. Daraufhin

wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2004 benachrichtigt, er

könne die Akten auf der Geschäftsstelle des Senats für Anwaltssachen beim

Bundesgerichtshof einsehen. Bis Anfang Februar 2004 beantragten der An-

tragsteller sowie die Antragsteller zu 2 bis 6 nunmehr die Gewährung von Ak-

teneinsicht an ihren jeweiligen Wohnorten oder jedenfalls in deren Nähe. Im

Hinblick darauf, dass eine Aktenversendung unter diesen Umständen mindes-

tens drei bis vier Monate in Anspruch genommen hätte, nach der damaligen

Geschäftsplanung jedoch beabsichtigt war, wenige Wochen später über die

Beschwerden zu entscheiden, ließ es der Senat dabei bewenden, dass die Ak-

teneinsicht - entsprechend dem Regelfall (vgl. BVerfG HFR 1982, 77) - auf der

Geschäftsstelle erfolgen müsse. Davon haben der Antragsteller und die weite-

ren Beteiligten keinen Gebrauch gemacht. Zwar verzögerte sich dann später

- unter anderem wegen einer Selbstablehnung eines anwaltlichen Beisitzers

des Senats - das Verfahren. Währenddessen waren die Akten jedoch wiederum

nicht abkömmlich, weil über die Ablehnung entschieden werden musste.

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Dass die mündliche Verhandlung unterblieb, rechtfertigt ebenso wenig

die Besorgnis der Befangenheit. Jene konnte unterbleiben, weil die sofortige

Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung vom 3. März

2005 unstatthaft war (BGHZ 44, 25 ff).

Deppert

Ganter

Ernemann

Büscher

Schott

Frey

Wosgien

Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 1 ZU 65/02 -

AGH Hamm, Entscheidung vom 27.10.2003 - 1 ZU 65/02 -