Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2005 – II ZR 101/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 101/04

BESCHLUSS

vom

28. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 20.000,00 €

nicht.

Gründe

1

Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus der Verurteilung des

Klägers auf den Zahlungsantrag der Widerklage in Höhe von 10.023,47 € und

dem Wert der negativen Feststellungsklage. Dieser entspricht wegen der ver-

nichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils dem Wert des Anspruchs, des-

sen sich der Feststellungsgegner (hier: der Kläger) berühmt (vgl. Zöller/Herget,

ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklagen"). Danach wird der auf den

Feststellungsantrag entfallende Wert des Beschwerdegegenstandes durch das

Interesse des Klägers am Bestehen des behaupteten Gesellschaftsverhältnis-

ses bestimmt.

2

Der Kläger hat - auch unter Berücksichtigung einer ausstehenden Bar-

einlage von 30.000,00 DM - kein erheblich höheres Interesse am Bestehen des

Gesellschaftsverhältnisses, als vom Berufungsgericht nach § 3 ZPO bei der

Wertfestsetzung berücksichtigt, glaubhaft gemacht. Die Gesellschaft - an deren

Gewinnen und Verlusten der Beklagte beteiligt gewesen sein soll - wurde näm-

lich nach endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebes wegen Unmöglichkeit

der Zweckerreichung gem. § 726 BGB aufgelöst. Im Rahmen der dann durch-

zuführenden Auseinandersetzung können die wechselseitigen Ansprüche

grundsätzlich nur noch als unselbständige Rechnungsposten bei der Gesamt-

abrechnung des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses geltend gemacht wer-

den (Sen.Urt. v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). Nach der

eigenen Darstellung des Klägers sind in die Auseinandersetzungsrechnung der

auf die Widerklage zuerkannte Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten we-

gen Verpfändung des später eingezogenen Sparbuchs (8.223,47 €) und der

geleisteten Bürgschaftssumme (1.800,00 €) einerseits und die offene Einlage-

forderung von 15.000,00 € andererseits einzustellen. Der sich aus diesen bei-

den Posten ergebende Saldo bestimmt nach dem von dem Senat zugrunde zu

legenden Sachverhalt das Feststellungsinteresse des Klägers. Denn er selbst

hat nicht in widerspruchsfreier Weise behauptet, der Beklagte habe zusätzlich

zu den - angeblich - eingegangenen Einlageverpflichtungen von 30.000,00 DM

(Bareinlage) und 20.000,00 DM (Diensten) die Sicherungsverpflichtungen über-

nommen, aus denen der Beklagte seinen Aufwendungsersatzanspruch herlei-

tet; vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch die

Aufrechnung mit der - angeblich bestehenden - Einlageforderung erklärt.

3

Insgesamt kann die Beschwer des Klägers danach den Betrag von

20.000,00 € nicht übersteigen.

Goette

Kurzwelly

Münke

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 5 O 114/02 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2004 - 1 U 168/03 -