BGH Beschluss vom 28.11.2005 – II ZR 101/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 101/04
BESCHLUSS
vom
28. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 20.000,00 €
nicht.
Gründe
Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus der Verurteilung des
Klägers auf den Zahlungsantrag der Widerklage in Höhe von 10.023,47 € und
dem Wert der negativen Feststellungsklage. Dieser entspricht wegen der ver-
nichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils dem Wert des Anspruchs, des-
sen sich der Feststellungsgegner (hier: der Kläger) berühmt (vgl. Zöller/Herget,
ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklagen"). Danach wird der auf den
Feststellungsantrag entfallende Wert des Beschwerdegegenstandes durch das
Interesse des Klägers am Bestehen des behaupteten Gesellschaftsverhältnis-
ses bestimmt.
Der Kläger hat - auch unter Berücksichtigung einer ausstehenden Bar-
einlage von 30.000,00 DM - kein erheblich höheres Interesse am Bestehen des
Gesellschaftsverhältnisses, als vom Berufungsgericht nach § 3 ZPO bei der
Wertfestsetzung berücksichtigt, glaubhaft gemacht. Die Gesellschaft - an deren
Gewinnen und Verlusten der Beklagte beteiligt gewesen sein soll - wurde näm-
lich nach endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebes wegen Unmöglichkeit
der Zweckerreichung gem. § 726 BGB aufgelöst. Im Rahmen der dann durch-
zuführenden Auseinandersetzung können die wechselseitigen Ansprüche
grundsätzlich nur noch als unselbständige Rechnungsposten bei der Gesamt-
abrechnung des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses geltend gemacht wer-
den (Sen.Urt. v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). Nach der
eigenen Darstellung des Klägers sind in die Auseinandersetzungsrechnung der
auf die Widerklage zuerkannte Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten we-
gen Verpfändung des später eingezogenen Sparbuchs (8.223,47 €) und der
geleisteten Bürgschaftssumme (1.800,00 €) einerseits und die offene Einlage-
forderung von 15.000,00 € andererseits einzustellen. Der sich aus diesen bei-
den Posten ergebende Saldo bestimmt nach dem von dem Senat zugrunde zu
legenden Sachverhalt das Feststellungsinteresse des Klägers. Denn er selbst
hat nicht in widerspruchsfreier Weise behauptet, der Beklagte habe zusätzlich
zu den - angeblich - eingegangenen Einlageverpflichtungen von 30.000,00 DM
(Bareinlage) und 20.000,00 DM (Diensten) die Sicherungsverpflichtungen über-
nommen, aus denen der Beklagte seinen Aufwendungsersatzanspruch herlei-
tet; vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch die
Aufrechnung mit der - angeblich bestehenden - Einlageforderung erklärt.
Insgesamt kann die Beschwer des Klägers danach den Betrag von
20.000,00 € nicht übersteigen.
Goette
Kurzwelly
Münke
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 5 O 114/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2004 - 1 U 168/03 -