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BGH Beschluss vom 28.11.2005 – NotSt (B) 3/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotSt (B) 3/05
BESCHLUSS
vom
28. November 2005
in dem Disziplinarverfahren
gegen
wegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung
des förmlichen Disziplinarverfahrens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und
Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Senats für
Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. April 2005
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
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Gegen den Notar, der seit 1976 Rechtsanwalt ist und mit Erlass vom
30. Oktober 1985 zum Notar mit Amtssitz in O. bestellt wurde, hat der
Beteiligte unter dem 27. September 2004 das förmliche Disziplinarverfahren
eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf an den Notar, in zahl-
reichen Fällen an Handlungen mitgewirkt zu haben, mit denen erkennbar uner-
laubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden (Verstöße gegen § 14 Abs. 2
BNotO).
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Dabei geht es um einen Komplex sich im Kern ähnelnder Handlungen in
der Zeit zwischen September 2000 und Dezember 2003 (Einzelheiten unter
II 1 a der Einleitungsverfügung des Beteiligten, aus dem der Beteiligte in seiner
Verfügung vom 20. Dezember 2004, mit der er den Notar vorläufig seines Am-
tes enthoben hat, als symptomatisch und besonders gravierend die Abwicklung
der Massen 14/01 (UR-Nr. 290/01) und 13/01 (UR-Nr. 291/03) in den Vorder-
grund gestellt hat:
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Dieses Geschäft betrifft den Verkauf eines in B. gelegenen Grund-
stücks des R. B. im Herbst 2001. Das Grundstück war mit Grund-
pfandrechten der D. -Bank (Rechtsnachfolger: P. -Bank) über insgesamt
486.000 DM belastet. Diese Bank hatte gegenüber den Eheleuten B.
verlautbart, dass sie bereit sei, ihr Grundpfandrecht gegen Zahlung von
330.000 DM - vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung über die danach
noch verbleibende Restforderung aus dem Darlehen über ursprünglich
486.000 DM - frei zu geben. Kaufinteresse hatten die Eheleute K. bekun-
det. Am 28. August 2001 schrieb der Notar an die D. -Bank, die Eheleute
K. hätten ein Angebot über 320.000 DM unterbreitet, und bat um treuhän-
derische Überlassung einer Löschungsbewilligung. Dementsprechend erklärte
die D. -Bank unter dem 30. August 2001 ihr Einverständnis mit einer Veräuße-
rung des Beleihungsobjekts, sofern der gesamte Kaufpreis, mindestens jedoch
320.000 DM zuzüglich eventueller Zinsen, an sie gezahlt und ihr nach Be-
urkundung des Kaufvertrags eine Kopie desselben überlassen werde. Am
25. September 2001 schrieb der Notar an die D. -Bank:
"… die Eheleute K. haben mich darüber unterrichtet, dass sie zur Zeit die Objektfinanzierung nicht sicherstellen können. Statt ihrer besteht jedoch nunmehr Kaufinteresse einer Firma L. und Partner GmbH. Ich gehe davon aus, dass Ihr Schreiben vom 30. August 2001 auch für den Fall einer Veräußerung an die Firma L. und Partner GmbH Bestand hat …"
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Am 9. Oktober 2001 beurkundete der Notar einen Kaufvertrag über das
Objekt zwischen R. B. und der Firma L. und Partner Finanzie-
rungs-Vermittlungs GmbH (im Folgenden: Firma L. ) zu einem Kaufpreis
von 320.000 DM. Die Firma L. - eine ständige Mandantin des Notars - be-
fasst sich insbesondere mit der Umschuldung von Grundbesitzern, denen auf-
grund von Liquiditätsproblemen die Zwangsversteigerung droht, sowie mit Fi-
nanzierungs- und Kreditvermittlungen. Bereits einen Tag nach Abschluss des
ersten Kaufvertrags über das Grundstück beurkundete der Notar am 10. Ok-
tober 2001 einen weiteren Kaufvertrag zwischen der Firma L. als Verkäu-
fern und den Eheleuten K. als Käufern, wobei der Kaufpreis nunmehr
510.000 DM betrug. Der Kaufpreis wurde auf der Grundlage einer Darlehens-
zusage vom 5. Oktober 2001, die auf einen Darlehensantrag vom 20. Septem-
ber 2001 Bezug nahm, zu 100 % von der R. -H. in F. finanziert. Von
dem am 30. Oktober 2001 auf ein Anderkonto des Notars treuhänderisch
überwiesenen Kaufpreis in Höhe von 510.000 DM, von dem 320.000 DM zur
Befriedigung des Kaufpreisanspruchs des R. B. aus dem Kaufver-
trag vom 9. Oktober 2001 auf gesondertes Anderkonto gingen, zahlte der Notar
den nach Abzug seiner Gebühren verbleibenden Rest von 181.586,43 DM an
die Firma L. aus. Der Beteiligte geht davon aus, dass durch dieses Vorge-
hen in zweifacher Weise unredliche Zwecke verfolgt worden sein dürften:
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Zunächst sei der bei dem Erwerb durch die Eheleute K. beurkunde-
te Kaufpreis wahrscheinlich deutlich überhöht gewesen. Dafür spreche die Er-
höhung des Kaufpreises von 320.000 DM auf 510.000 DM innerhalb eines Ta-
ges. Hinzu komme, dass die Eheleute K. ausweislich ihrer Korrespondenz
mit der Altgläubigerin offenbar anfangs nur 320.000 DM zu zahlen bereit gewe-
sen seien; plausible Gründe dafür, dass sie nunmehr knapp 200.000 DM mehr
für das Grundstück ausgeben wollten, seien nicht erkennbar. Ziel der Aktion
könnte gewesen sein, von der R. -H. in F. durch Täuschung über den
Wert ein möglichst hohes Darlehen zu erhalten, ausgehend davon, dass die
Bank von der Marktüblichkeit des vermeintlichen Kaufpreises ausgehen werde,
zumal ihr die örtlichen Gegebenheiten unbekannt waren. Für den Fall, dass der
Marktwert des Grundstücks deutlich hinter der Höhe des gewährten Kredits zu-
rückblieb, wäre der Rückzahlungsanspruch der Bank durch die am Grundstück
für sie bestellten Grundpfandrechte nicht ausreichend abgesichert. Hinzu kom-
me, dass aufgrund von Umständen, die auch dem Notar bekannt gewesen sei-
en, die finanzielle Situation der Eheleute K. angespannt gewesen sei.
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Darüber hinaus hätte, wie der Beteiligte dem Notar weiter vorwirft, die
vorliegende Vertragsgestaltung und -abwicklung auch zur Täuschung und
Schädigung der D. -Bank als Altgläubigerin gedient haben können, im Hinblick
darauf, dass die D. -Bank ihre Grundpfandrechte gegen Zahlung von
320.000 DM frei gab, so dass dingliche Sicherheiten für ihre restliche Darle-
hensforderung nicht mehr bestanden; Grund für diesen Verzicht sei die Annah-
me gewesen, dass ein höherer Kaufpreis für die Immobilie nicht zu erzielen sei,
wobei sich jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt alle Beteiligten einig gewesen
seien, dass zumindest nach außen ein Kaufpreis von 510.000 DM vereinbart
werden sollte. Hierüber könnte die Bank durch die bewusste Aufsplitterung der
Grundstücksübertragung in zwei Verträge getäuscht worden sein mit dem Ziel,
die durch die Beurkundung und Finanzierung eines überhöhten Kaufpreises
gewonnene Liquidität an der Altgläubigerin vorbei zu leiten.
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Wegen der weiteren von dem Beteiligten angeführten Fälle, in denen der
Notar seine Mitwirkung gemäß § 14 Abs. 2 BNotO hätte versagen müssen, wird
auf Ziffer II 1 a der Einleitungsverfügung vom 27. September 2004 verwiesen.
Jedes dieser Geschäfte erfolgte auf Initiative bzw. unter Mitwirkung oder durch
Vermittlung der Firma L. bzw. ihrer Geschäftsführerin, Frau B. ,
oder ihres Ehemannes. Stets zielten die betreffenden Geschäfte der Firma
L. oder deren Kunden auf die Veräußerung von ersteigerten oder vom
Eigentümer günstig erworbenen notleidenden Immobilien zu weitaus höheren
Preisen - in einigen Fällen im Vergleich zu gerichtlich festgesetzten Verkehrs-
werten - an die Alteigentümer, nahe Angehörige derselben, "Strohmänner" oder
Geschäftspartner der Firma L. unter 100 %-iger Finanzierung des Kauf-
preises durch ortsfremde Banken ab, wobei erhebliche Teile der von den Fi-
nanzierungsbanken zur Verfügung gestellten Beträge über ein Anderkonto des
Notars an die Firma L. und Partner abflossen.
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Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2004, mit der der Beteiligte den
Notar vorläufig seines Amtes enthoben hat, hat der Notar Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Anordnung der vor-
läufigen Amtsenthebung aufrecht erhalten. Dagegen wendet sich der Notar mit
der Beschwerde, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat.
II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V.m. § 79 BDO), hat aber in
der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vorläufige Amtsenthebung des
Notars aufrecht erhalten.
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1.
Nach § 96 BNotO i.V.m. § 91 NDO kann die Einleitungsbehörde einen
Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt
und das vorläufige Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Nähere
Vorschriften über das hierbei auszuübende Ermessen enthält das niedersächsi-
sche Disziplinarrecht nicht. Maßgeblich sind die vom Senat im Anschluss an die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthe-
bung eines Notars entwickelten allgemeinen Grundsätze. Danach setzt die vor-
läufige Amtsenthebung voraus, dass die endgültige, wenn auch nur befristete
Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren
für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994
- NotZ 15/93 - und vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 - BGHR BNotO § 96 Diszipli-
narverfahren 4 und 5). Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat,
waren diese Voraussetzungen bei der Anordnung der Maßnahme gegeben und
liegen auch weiterhin vor. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde
sind unbegründet.
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2.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Notar aufgrund
des ihm vorgeworfenen schweren Dienstvergehens, für das ein dringender Ver-
dacht gegeben ist, aus dem Amt entfernt werden wird. Der Senat nimmt hierfür
im wesentlichen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochte-
nen Beschluss. Insbesondere folgt der Senat dem Oberlandesgericht darin,
dass sich dem Notar im Zusammenhang mit den zahlreichen auf Veranlassung
der Firma L. beurkundeten Verträgen über den An- und Verkauf von
Hausgrundstücken zumindest in der Gesamtschau, d.h. nach dem sich wider-
holenden auffälligen "Strickmuster" der Geschäfte, die Einsicht aufdrängen
mußte, dass die Firma L. (wahrscheinlich) unredliche Zwecke verfolgte
und zumindest die nahe Möglichkeit bestand, dass hierdurch Dritte - in erster
Linie die finanzierenden Banken beim Weiterverkauf der betroffenen Immobi-
lien, unter Umständen aber auch, wie oben erörtert, Altgläubiger - geschädigt
werden konnten. Zutreffend macht das Oberlandesgericht dem Notar auch den
Vorwurf, im Fall der Abwicklung der Massen 13/01 und 14/01 durch die Mittei-
lung vom 25. September 2001 an die D. -Bank aktiv an einer (möglichen)
Täuschung eines - früheren - Kreditgebers mitgewirkt zu haben.
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a) Die Beschwerde beanstandet, das Oberlandesgericht habe sich im
Zusammenhang mit dieser - von dem Notar selbst so bezeichneten - "Notlüge"
nicht mit der Frage befasst, ob dieser Mitteilung "besonderes Gewicht" zukom-
men konnte, was nur dann der Fall gewesen wäre, wenn sie "für einen Dritten
Bedeutung hatte, weil er sich auf ihre Richtigkeit verließ und an sie Entschei-
dungen knüpfte". Dies treffe hier nicht zu, denn die D. -Bank habe nur von
einem Kaufvertrag gewusst; ihr habe es völlig gleichgültig sein können, wer
kaufte. Entscheidend sei für sie gewesen, dass sie 320.000 DM erhalten sollte,
und tatsächlich habe sie das Kapital ja auch bekommen.
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Mit dieser Argumentation geht die Beschwerde darüber hinweg, dass die
D. -Bank gegen den Verkäufer (B. ) weit höhere Forderungen als
320.000 DM hatte und ihre Entscheidung, ihr Grundpfandrecht frei zu geben,
nahe liegend auf der Vorstellung beruhte, mehr lasse sich aus dem Grundstück
nicht erlösen. Auf die Richtigkeit der von der Beschwerde beanstandeten For-
mulierung des Oberlandesgerichts, der Notar habe der D. -Bank selbst mitge-
teilt gehabt, "dass ein höherer Preis nicht zu erzielen sei", kommt es nicht an.
Die - von der Beschwerde eingeräumte - Mitteilung des Notars, dass es einen
Käufer gebe, der einen Preis von 320.000 DM zu zahlen bereit sei, bedeutete
im vorliegenden Kontext der Sache nach nichts anderes.
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b) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde sich auch gegen die Würdigung
des Oberlandesgerichts, dass (auch) in der Beurkundung des zweiten Kaufver-
trages zur Masse 13/01 (UR-Nr. 291/01) die Mitwirkung an einer Handlung zu
erkennbar unredlichen Zwecken lag. Diese Würdigung hat nichts damit zu tun,
dass es - wie die Beschwerde anführt - grundsätzlich für sich nicht unredlich ist,
ein zu einem günstigen Preis eingekauftes Grundstück mit erheblichem Auf-
schlag weiter zu verkaufen. Die (wahrscheinliche) Unredlichkeit lag vielmehr in
den besonderen Umständen des vorliegenden Geschäfts, insbesondere darin,
dass durch die kurzfristig einander folgenden An- und Verkäufer Dritte (Banken)
"ausgetrickst" wurden.
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c) Ebenfalls zu Unrecht bezeichnet die Beschwerde den Verdacht des
Oberlandesgerichts als einfache "Unterstellung", dass die Grundstücksvermitt-
lungsgesellschaft, die die vorliegenden Geschäfte initiiert hatte, systematisch
damit begonnen habe, Angehörige von Vollstreckungsschuldnern auszubeuten
und Vollfinanzierungen für Objekte zu beschaffen, bei denen die anschließende
Verteilung der Darlehensvaluta deutlich machte, dass wesentliche Beträge nicht
für den Grundstückswert, sondern auf Provisionen gezahlt wurden. Die in der
Einleitungsverfügung des Beteiligten dargestellten Abläufe sprechen insoweit
für sich. Entsprechendes gilt, soweit aus den hinterlegten Kaufpreisen wirt-
schaftlich gesehen Rückzahlungen an den Käufer dadurch erfolgten, dass Teil-
beträge ihm unmittelbar überwiesen (z.B. Masse 5/01 zu UR-Nrn. 134-136/01,
S. 11 der Einleitungsverfügung des Beteiligten) oder Altverbindlichkeiten, Ko-
sten und Steuern für ihn gezahlt wurden (z.B. Masse 1/01 zu UR-Nr. 2/01, S. 5
der Einleitungsverfügung).
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d) Der Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, soweit sie gel-
tend macht, der angefochtene Beschluss verkehre die Ausnahme zur Regel
und setze sich über den Grundsatz hinweg, dass der Notar sich nicht dafür zu
interessieren brauche, wie ein Käufer seinen Kaufpreis finanziere. Die Be-
schwerde räumt ein, dass es hiervon Ausnahmen gibt. Eine Ausnahme liegt
vor, wenn - wofür hier dringender Verdacht besteht - die sich immer wiederho-
lende Geschäftspraxis eines Beteiligten für einen Notar, der seine Augen davor
nicht verschließt, nahe legt, dass es sich um ein System unredlicher Handlun-
gen durch "An- und Verkauf" handelt. Für den Notar, der dieses Geschehen
jedenfalls in seinem äußeren Ablauf verfolgte, mussten die Geschäfte damit
auch entgegen der Beschwerde "verdächtig" sein. Der Vorwurf an den Notar, er
hätte Verdacht schöpfen müssen, betrifft entgegen der Beschwerde nicht allein
die einzelnen Überweisungsaufträge, die die Abwicklung der Anderkonten be-
trafen, sondern die jeweiligen Gesamtvorgänge und insbesondere die dauernde
Wiederholung des "Strickmusters" derselben.
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3.
Das Oberlandesgericht hat danach mit Recht die Pflichtverstöße des No-
tars als so schwerwiegend bezeichnet, dass seine (zumindest zeitliche) Entfer-
nung aus dem Amt mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Angesichts
dessen ist die bisherige Dauer der vorläufigen Amtsenthebung und ihre Auf-
rechterhaltung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch nicht unverhält-
nismäßig. Entgegen der Beschwerde sind damit auch hinreichend konkrete
Tatsachen festgestellt, die im Sinne der von der Beschwerde zitierten Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005
(2 BvR
1975/03 - NJW 2005, 1707) den Verdacht gegen den Notar in einem Ausmaße
rechtfertigen, dass ein erheblicher Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit ge-
boten erscheint.
Schlick
Streck
Wendt
Doyé
Bauer
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2005 - Not 1/05 -