BGH Beschluss vom 28.11.2005 – NotZ 15/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 15/05
BESCHLUSS
vom
28. November 2005
in dem Verfahren
wegen Rückerstattung von Abgaben
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und
Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
Dresden vom 18. April 2005 - DSNot 3/05 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-
fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-
rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.655 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin.
Diese erhob, gestützt auf § 113a BNotO in Verbindung mit ihrer Hauptsatzung
und ihrer für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Abgabensatzung, bei den
Antragstellern für den Monat November 2004 Abgaben in Höhe von 5.655 €.
Die Antragsteller halten diesen Bescheid, vor allem im Hinblick auf den Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (1 BvR 1298/94,
1299/94, 1332/95, 613/97, NJW 2005, 45), für rechtswidrig. Das Oberlandesge-
richt hat ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung
der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzli-
cher Zinsen, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sie sich mit der sofortigen
Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42
Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der - auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässige (vgl. Senat,
Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 - NJW 2003, 2905 unter II 1) - An-
trag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid
der Antragsgegnerin ist rechtmäßig. Er verletzt die Antragsteller nicht in ihren
Rechten, so dass hierauf geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten sind.
1.
Der Bescheid findet eine hinreichende rechtliche Grundlage in der Abga-
bensatzung der Antragsgegnerin.
Zwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Abga-
ben in § 113a BNotO 1998 - ebenso wie diejenige in § 39 Abs. 7 VONot, in
§ 113 Abschnitt I BNotO 1981 und in § 113 BNotO 1998 - mit Art. 12 Abs. 1 GG
unvereinbar. Die Regelungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anfor-
derungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von
Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung - hier an die Antrags-
gegnerin - (vgl. BVerfG aaO S. 47). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der
neuen Regelung hat jedoch nicht ihre sofortige Nichtigkeit und die des auf
ihnen beruhenden Satzungsrechts zur Folge. Der Gesetzgeber hat nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bis zum Ende des Jahres 2006 eine
verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin sind die verfassungswidri-
gen Vorschriften ausnahmsweise weiter anzuwenden (vgl. BVerfG aaO S. 49).
Der Senat verweist dazu auf seine Beschlüsse vom 14. März 2005 (NotZ 2/05;
NotZ 3/05, bei juris abrufbar; NotZ 4/05). Die dagegen erhobene Verfassungs-
beschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsge-
richts durch Beschluss vom 12. Juli 2005 (1 BvR 1002/05) nicht zur Entschei-
dung angenommen.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller enthält der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 eine Weitergeltungsanordnung
auch für § 113a BNotO (aaO unter II); ihre Aufnahme in den Tenor - an der es
hier fehlt - ist zwar üblich, aber keine zwingende Voraussetzung für den Fortbe-
stand der Norm. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle der Weitergel-
tungsanordnung die nötige Publizität, verkennen sie, dass die nach § 31 Abs. 2
Satz 3 BVerfGG vorgeschriebene Veröffentlichung der Entscheidungsformel im
Bundesgesetzblatt keinen konstitutiven, sondern nur deklaratorischen Charak-
ter hat (siehe den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - zur Veröf-
fentlichung vorgesehen, S. 4 BA m.N.).
Die Vorschrift des § 113a BNotO enthält somit eine - vorerst noch aus-
reichende - Ermächtigung für die Satzungen der Antragsgegnerin, auf deren
Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen worden ist.
2.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Antragsgegnerin auch
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates
Sachsen (LV) und gegen Art. 84 Abs. 1 GG als "Scheinbehörde" zu behandeln,
deren "Scheinsatzungen" nichtig und deren "Scheinverwaltungsakte" ohne wei-
teres aufzuheben sind.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom
13. Juli 2004 eingehend dargelegt, dass die Errichtung der Ländernotarkasse
und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt auf unzulänglichen organisatorischen
Vorgaben beruhen; gleichwohl hat es das Bundesverfassungsgericht für not-
wendig erachtet, die verfassungswidrige Vorschrift des § 113a BNotO und das
darauf beruhende Satzungsrecht als Regelung für die Übergangszeit bis zum
Ende des Jahres 2006 fortbestehen zu lassen, damit nicht ein Zustand besteht,
der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bishe-
rige (aaO S. 49).
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der
die Errichtung der Ländernotarkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts normierenden Bestimmungen nur aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet hat,
so ist doch nicht ansatzweise erkennbar, dass das vom Bundesverfassungsge-
richt hervorgehobene Interesse an einer verlässlichen Finanz- und Haushalts-
planung und an einem gleichmäßigen Verwaltungsvollzug weniger schwer wie-
gen würde, wenn § 113a BNotO nicht nur wegen Verstoßes gegen Art. 12
Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre, sondern außerdem auch noch gegen
Art. 84 Abs. 1 GG verstoßen würde.
b) Im Übrigen ist zu bemerken (siehe eingehend hierzu Senatsbeschluss
vom 11. Juli 2005 aaO BA 6 ff):
aa) Die Ländernotarkasse ist ihrer auf § 39 VONot bzw. § 113a BNotO
1998 beruhenden Rechtsstellung nach als Anstalt des öffentlichen Rechts des
Freistaats Sachsen zu beurteilen (Senat, Beschluß vom 10. März 1997 - NotZ
5/96 - DNotZ 1997, 822, 823). Da sie ihre gesetzliche Grundlage im Bundes-
recht bzw. im früheren Recht der DDR hat, das nach dem Einigungsvertrag zu-
nächst als partielles Bundesrecht weiter gegolten hat (Anlage II Kapitel III Sach-
gebiet A Abschnitt III Nr. 2 der Anlage zum Einigungsvertrag), scheidet Art. 83
Abs. 1 LV als Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit der Errichtung dieser
Behörde von vornherein aus. Diese Regelung der Landesverfassung betrifft nur
solche Behörden des Freistaates Sachsen, deren Errichtung auf einem Organi-
sationsakt des Landes selbst beruht.
bb) Nach Art. 84 Abs. 1 GG regeln die Länder, soweit sie - wie hier -
Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, die Einrichtung der Be-
hörden, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes bestimmen. Zwar liegt dieser Bestimmung ein Regel-Ausnahme-Ver-
hältnis zugrunde, das grundsätzlich die Organisationsgewalt den Ländern zu-
weist; daher darf der Bund nicht übermäßig auf diese Organisationsgewalt Ein-
fluss nehmen, insbesondere ist, da das Grundgesetz die Materie Kommunal-
recht nicht dem Bund zuweist, bei Einschaltung der Gemeinden in den Vollzug
der Bundesgesetze Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 77, 288, 299). Ein
unter diesem Aspekt bedenklicher Eingriff in die Organisationseinheit des Lan-
des Sachsen und die der übrigen Länder, auf deren Gebiet sich der Zuständig-
keitsbereich der Antragsgegnerin erstreckt, kann jedoch nicht - jedenfalls nicht
mit der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100
Abs. 1 GG notwendigen Gewissheit - angenommen werden. Denn die Antrags-
gegnerin ist eine Anstalt mit selbstverwaltungsgeprägter Organisationsstruktur
und streng berufsbezogenem, engem Aufgabenbereich.
3.
Über die vom Bundesverfassungsgericht (aaO) festgestellte Verfas-
besteht kein Grund, die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides oder der ihn
tragenden Satzung in Frage zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat wei-
tergehende Beanstandungen nicht erhoben, obwohl in den zu seiner Entschei-
dung anstehenden Verfahren die Beschwerdeführer - ebenso wie jetzt die An-
tragsteller - die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung auch im Hinblick auf in-
haltliche Mängel (insbesondere: unzureichende Differenzierung nach Kosten-
struktur etc., Rechtswidrigkeit der Mittelverwendung, ungerechtfertigte Einkom-
mensumverteilung, Unverhältnismäßigkeit des Ruhegehalts im Vergleich zu den
geleisteten Abgaben) beanstandet haben.
4.
Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht, auch mit Blick auf die vom
Antragsteller zu 2 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig erhobene Feststellungs-
klage, dass die Antragsgegnerin nicht den Status einer Anstalt des öffentlichen
Rechts habe, kein Anlass.
5.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Be-
teiligten mit Schriftsätzen vom 23. Mai, 16. und 20. Juni 2005 auf die Durchfüh-
rung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Der von den Antragstellern
mit Schriftsatz vom 9. Juli 2005 erklärte Widerruf des Einverständnisses ist un-
beachtlich. Eine wesentliche Veränderung der Prozesslage (vgl. BGHZ 105,
270, 274 f) hat sich, entgegen der Auffassung der Antragsteller, nicht ergeben.
a) Der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom
13. April 2005 (Vf. 9-VII-03) ist nicht unmittelbar einschlägig und enthält im
Übrigen - nicht anders als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
§ 113a BNotO 1998 - eine Weitergeltungsanordnung.
b) Die vor dem Verwaltungsgericht Leipzig erhobene Klage betrifft eine
Rechtsfrage (rechtswirksame Errichtung der Antragsgegnerin), die der be-
schließende Senat mit dem schon mehrfach zitierten Beschluss vom 11. Juli
2005 bereits zum Nachteil der Antragsteller entschieden hat.
c) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zu den
kapitalbildenden Lebensversicherungen (1 BvR 80/95 - NJW 2005, 2376) ist
nicht einschlägig.
Schlick
Streck
Wendt
Doyé
Bauer
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.04.2005 - DSNot 3/05 -