Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2005 – NotZ 16/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 16/05

BESCHLUSS

vom

28. November 2005

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und

Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom

18. April 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen sowie die der Antragsgegnerin und dem weiteren

Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich auf die von

der Antragsgegnerin in der Niedersächsischen Rechtspflege 2000, Seite 196

ausgeschriebenen 5 Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H. . Die nach

anderweitiger Vergabe verbleibende letzte Stelle sollte nach dem Ergebnis des

Auswahlverfahrens dem Antragsteller übertragen werden; dementsprechend

wurde die Bewerbung des weiteren Beteiligten mit Schreiben der Antragsgeg-

nerin vom 21. Mai 2001 abschlägig beschieden. Der hiergegen gerichtete An-

trag des weiteren Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Oberlan-

desgericht und beim Bundesgerichtshof erfolglos. Am 11. Juli 2001 erwirkte der

weitere Beteiligte eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

(1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57), mit der der Antragsgegnerin aufgegeben

wurde, für den weiteren Beteiligten bis zur Entscheidung über eine noch einzu-

legende Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle

im Amtsgerichtsbezirk

H. frei zu halten. Die Antragsgegnerin hinterlegte eine am 9. Juli 2001

unterzeichnete Bestallungsurkunde für den Antragsteller bei dem Präsidenten

des Landgerichts H. und teilte dem Antragsteller mit, dass sie ihn zum

Notar bestellt habe; die Bestallungsurkunde werde ihm von dem Präsidenten

des Landgerichts H. erst ausgehändigt, wenn er den Abschluss einer

Berufshaftpflichtversicherung nachweise. Aufgrund der einstweiligen Anordnung

des Bundesverfassungsgerichts wurde die Urkunde dem Antragsteller jedoch

nicht ausgehändigt. Auf die Verfassungsbeschwerde des weiteren Beteiligten

stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2004

(BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) fest, dass der Bescheid der Antrags-

gegnerin vom 21. Mai 2001 sowie die auf die Rechtsbehelfe des weiteren Betei-

ligten ergangenen Beschlüsse des Notarsenats des Oberlandesgerichts und

des Bundesgerichtshofs den weiteren Beteiligten in seinen Grundrechten ver-

letzten. Die Antragsgegnerin hob daraufhin mit Bescheid vom 4. Juni 2004 ihren

abschlägigen Bescheid an den weiteren Beteiligten vom 21. Mai 2001 auf, mit

dem Ziel, das Besetzungsverfahren hinsichtlich der einen frei gehaltenen No-

tarstelle durch die Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Be-

teiligten fortzusetzen.

2

Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin dem An-

tragssteller unter Zurücknahme ihrer Ankündigung aus dem Schreiben vom

9. Juli 2000, ihn zum Notar zu bestellen, mitgeteilt, sie könne seiner Bewerbung

nicht entsprechen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchgreifende Bedenken

gegen seine persönliche Eignung für das Notaramt bestünden; zugleich hat die

Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht mitgeteilt, dem weiteren Betei-

ligten als dem einzig verbliebenen Mitbewerber die letzte offene Notarstelle aus

der vorliegenden Ausschreibung zu übertragen. Die Zweifel der Antragsgegne-

rin an der persönlichen Eignung des Antragstellers gründen darin, dass der An-

tragsteller inzwischen überführt wurde, im Rahmen seiner Tätigkeit als Notari-

atsverwalter für die frühere Notarin E. J. und den früheren Notar K.

S. zwischen Februar 2002 und September 2004 über die ersten drei erlaub-

ten Monate hinaus fortlaufend unerlaubt neue Notariatsgeschäfte, darunter eine

extrem hohe Zahl von Beurkundungen, vorgenommen zu haben (vorsätzlicher

Verstoß gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO); durch (unanfechtbar gewordene)

Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts H. vom 7. De-

zember 2004 wurde gegen ihn hierfür eine Geldbuße von 4.000 € verhängt.

Den gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 gerichte-

ten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlan-

desgericht (Notarsenat) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige

Beschwerde des Antragstellers.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit

§ 42 BRAO zulässig, jedoch nicht begründet.

4

Das Oberlandesgericht ist mit zutreffender - hiermit in Bezug genomme-

ner - Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Antrags-

gegnerin vom 15. Februar 2005 mit der darin enthaltenen Prognose, es bestün-

den zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchgreifende Bedenken gegen die persön-

liche Eignung des Antragstellers für das Notaramt, rechtsfehlerfrei ist.

6

Die hiergegen von der Beschwerde angeführten Beanstandungen sind

unbegründet.

1.

Soweit der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel weiterhin geltend

macht, es liege mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2001 ein

wirksamer "Auswahlbescheid" der Justizverwaltung zu seinen Gunsten vor,

dessen Rücknahme oder Widerruf nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff

VwVfG hätte erfolgen dürfen, tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesge-

richts in dem angefochtenen Beschluss bei, dass die bloße Ankündigung der

Justizverwaltung an den Notarbewerber, ihn zum Notar zu bestellen, im Hinblick

auf das statusbegründende Erfordernis der Aushändigung der Bestallungsur-

kunde (§ 12 Satz 1 BNotO) diesem gegenüber noch keinen Verwaltungsakt mit

unmittelbarer Wirkung nach außen im Sinne von § 35 VwVfG darstellte. Aller-

dings hatte das Schreiben die Wirkungen einer Zusicherung (vgl. § 38 Abs. 1

Satz 1 VwVfG, siehe dazu Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 -

ZNotP 2001, 360, 362 m.w.N.). An eine solche Zusicherung ist die Behörde a-

ber nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach-

und Rechtslage derart ändert, daß die Behörde bei Kenntnis der eingetretenen

Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen

nicht hätte geben dürfen (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). So stellte sich die Rechtsla-

ge hier für die Antragsgegnerin dar, nachdem sich für sie nachträglich Zweifel

an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt ergaben.

Denn unbeschadet dessen, daß für den Nachweis der persönlichen Eignung

grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich ist,

muss selbstverständlich die persönliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der

Bestellung gegeben sein (BGHZ 134, 137, 142; Senatsbeschluss vom 22. März

1999 - NotZ 33/98 - DNotZ 2000, 145, 147). Darüber hinaus hat das Oberlan-

desgericht zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG verwiesen, wonach

auch ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zu-

kunft widerrufen werden kann, wenn die Behörde aufgrund nachträglich einge-

tretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und

wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Davon durfte

die Antragsgegnerin ausgehen, nachdem sich durch nachträgliche Verhaltens-

weisen des Antragstellers begründete Zweifel an dessen persönlicher Eignung

für das Notaramt ergaben.

7

2.

Fehl geht auch die Beanstandung der Beschwerde, die Antragsgegnerin

habe bei ihrer Entscheidung vom 15. Februar 2005 den vom Bundesverfas-

sungsgericht aufgestellten Kriterien für den Vergleich mehrerer Bewerber für

das Amt des Notars im Nebenamt (BVerfG NJW 2004, 1935) keinerlei Rech-

nung getragen. Dass mehrere geeignete Bewerber für das (Anwalts-)Notariat

zur Auswahl stehen (§ 6 Abs. 3 BNotO) - mit den damit verbundenen Fragen

der Bewertung und des Vergleichs der fachlichen Eignung der Mitbewerber -

setzt voraus, dass sämtliche Mitbewerber überhaupt nach ihrer Persönlichkeit

für das Amt des Notars geeignet sind (§ 6 Abs. 1 BNotO). Wenn es - wie hier -

nach der rechtsfehlerfreien Prognose der Justizverwaltung bei einem Bewerber

bereits an diesem Erfordernis fehlt, kommt dieser Bewerber von vornherein

nicht in die "Auswahl". Aus der Entscheidung BVerfG NJW 2004, 1935 ergibt

sich nichts Gegenteiliges.

8

3.

Die Beschwerde wendet sich auch im Übrigen ohne Erfolg dagegen,

dass das Oberlandesgericht die Prognose der Antragsgegnerin, wonach derzeit

Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers bestehen, als rechtsfeh-

lerfrei angesehen hat.

9

a) Die persönliche Eignung ist nach der ständigen Rechtsprechung des

Senats zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewer-

bers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine

begründeten Zweifel aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten

eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und

Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines

öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen

hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers

anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der

pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der

Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar

bestellen. Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des

Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist,

steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei

der Prüfung, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich

zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet

ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137, 140 f; Senatsbeschluss vom

30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521).

10

b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, dass sich die Be-

urteilung der Antragsgegnerin innerhalb des ihr gegebenen Beurteilungsspiel-

raums bewegt. Der nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstoß des An-

tragsgegners gegen zwingende berufsrechtliche Regelungen legt derzeit - bei

allem Verständnis für die schwierige persönliche und wirtschaftliche Lage, in der

er sich befand - sehr wohl Zweifel an seiner persönlichen Eignung für das Nota-

ramt nahe, wie das Oberlandesgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Soweit der

Antragsteller diese Würdigung mit der Beschwerde beanstandet, handelt es

sich nur um den unzulässigen Versuch, die Würdigung der Justizverwaltung

durch eine eigene Würdigung zu ersetzen.

Schlick

Streck

Wendt

Doyé

Bauer

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2005 - Not 3/05 -