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BGH Beschluss vom 28.11.2005 – NotZ 17/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 17/05
BESCHLUSS
Verkündet am: 28. November 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
und wegen vorläufiger Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom
11. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für den Beschwerderechtszug wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem
Landgericht O. zugelassen. Am 23. September 1982 wurde er zum
Notar mit Amtssitz in O. bestellt.
2
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 eröffnete der Antragsgegner dem
Antragsteller, dass er dessen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO
in Aussicht genommen habe, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art
seiner Wirtschaftsführung und der Durchführung von Verwahrungsgeschäften
die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Zugleich enthob der Antrags-
gegner den Antragsteller vorläufig seines Amtes; dies sei zur Abwehr konkreter
Gefahren für die Rechtspflege erforderlich. Den hiergegen gerichteten Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und
weiter festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthe-
bung des Notars gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Dagegen wendet
sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
3
Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42
Abs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu
Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO und auch für eine vorläufige Amtsenthebung gemäß
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorliegen, und dass der Antragsgegner bei seiner Ent-
scheidung über die vorläufige Amtsenthebung weder die gesetzlichen Grenzen
seines Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem
Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).
4
1. Wie das Oberlandesgericht mit ausführlicher und zutreffender Begrün-
dung feststellt, gefährdet die Art der Wirtschaftsführung und der Durchführung
von Verwahrungsgeschäften des Antragstellers die Interessen der Rechtsu-
chenden.
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a) Im Vordergrund steht insoweit im vorliegenden Fall die - durch Gesetz
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2858) der Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 8
BNotO klarstellend als weiteres Tatbestandsmerkmal hinzugefügte - Art der
Durchführung der Verwahrungsgeschäfte des Antragstellers. Denn die Wirt-
schaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden insbe-
sondere dann, wenn sie durch eine Art und Weise der Behandlung fremder
Gelder gekennzeichnet wird, die erhebliche Bedenken gegen seine Zuverläs-
sigkeit begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 -
DNotZ 2002, 236).
6
aa) Nachdem das Finanzamt O. -Stadt wegen (erneuter) Steuer-
schulden des Antragstellers eine Sicherungshypothek über 173.062,40 € an
dem Grundstück O. , L. Weg 78a, erwirkt hatte und die Zwangs-
versteigerung angeordnet worden war, überwies der Antragsteller am 25. Juni
2004 40.000 € und am 12. Juli 2004 nochmals weitere 3.800 € von einem zur
Masse 5/03 zwecks Verwahrung von Fremdgeldern von Urkundsbeteiligten
eingerichteten Anderkonto zur Tilgung persönlicher Steuerschulden an das Fi-
nanzamt. Er zahlte diese Beträge erst am 11. November 2004, nachdem der
Verstoß durch eine Sonderprüfung aufgedeckt worden war, unter dem Druck
der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2004 auf das Anderkonto
zurück, wie das Oberlandesgericht unwidersprochen festgestellt hat.
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bb) Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht der Auffassung, dass dieser
- zweifache - Amtspflichtverstoß des Notars besonders schwerwiegend ist, zu-
mal - wie vom Oberlandesgericht ausgeführt - der Antragsteller diesen Zugriff
auf ihm anvertraute Gelder in Kenntnis der von der Aufsichtsbehörde bereits
eingeleiteten Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des in der
Verfügung des Antragsgegners vom 16. März 2004 enthaltenen Hinweises auf
die Besorgnis, der Notar könne in Konfliktlagen ihm anvertraute Gelder nicht
auftragsgemäß verwenden, vorgenommen hat. Die vom Oberlandesgericht
offen gelassene Frage, ob der Antragsteller damit einen Straftatbestand erfüllt
hat, braucht auch der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die bisher
festgestellten bzw. sich aus den Akten ergebenden Umstände begründen aller-
dings - entgegen der Beschwerde - hinreichenden Verdacht, dass strafrechtlich
Untreue vorliegt, wie die mittlerweile vorliegende Anklageschrift der Staatsan-
waltschaft O. vom 2. November 2005 (NZS - 930 Js 47012/04) belegt
(wegen der strafrechtlichen Beurteilung solcher Fälle vgl. BGH, Beschluss vom
30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03 - BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 56). Der
Einwand des Antragstellers, seine Handlung habe zu keiner Vermögensgefähr-
dung der Betroffenen geführt, hat keine Grundlage. Seine Behauptung, er habe
entsprechende Geldbeträge jederzeit aus seinem eigenen Wertpapiervermögen
aufbringen können, steht in Widerspruch zu dem eigenen Zugeständnis in der
Beschwerdebegründung, dass er "bezüglich der Forderung des Finanzamtes …
nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt …" habe, und lässt sich auch
schwer damit vereinbaren, dass der Antragsteller selbst nach Aufdeckung des
Verstoßes durch die Notaraufsicht etwa einen Monat gebraucht hat, um die
dem Anderkonto entnommenen Beträge zurückzuzahlen (nach den Worten des
Antragstellers in der Verhandlung vor dem Senat verhielt er sich so, weil er
"Platzgeld erwartete"). Zu bedenken ist auch, dass der Antragsteller sich zum
maßgeblichen Zeitpunkt wesentlich höheren Ansprüchen des - mit einem dingli-
chen Vollstreckungstitel versehenen - Finanzamts ausgesetzt sah. Erst am
24. Januar 2005 hat er nach seinen Angaben weitere 100.000 € - die er aus
seinem familiären Umfeld erhielt - und am 10. Februar 2005 nochmals 61.400 €
aus einer Vorauszahlung auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung an
das Finanzamt gezahlt. Selbst danach blieb noch eine Restforderung des Fi-
nanzamts von 4.157,30 €. Zudem stand während der Zeit, als die hinterlegten
Gelder dem Treuhandkonto vorenthalten waren, noch die Zahlung einer Geld-
auflage von 20.000 € aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts O.
vom 24. September 2004 aus einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung
an.
8
cc) Der Senat hat bereits für einen Sachverhalt aus der Zeit, als der Tat-
bestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO noch nicht um die "Art der Durchführung
der Verwahrungsgeschäfte" ergänzt worden war, ausgesprochen, dass im Fall
der strafrechtlichen Untreue regelmäßig schon bei einem einmaligen Pflichten-
verstoß die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO geboten ist (Be-
schluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236, 237). Für die
vorliegenden beiden Verstöße gilt jedenfalls in Verbindung mit den anderen
zutage getretenen Verhaltensweisen des Antragstellers nichts anderes. Die in
§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorgesehene Amtsenthebung hat zwar grundsätzlich
keinen Sanktionscharakter, sondern soll als Maßnahme der staatlichen Organi-
sationsgewalt eine geordnete Rechtspflege sicherstellen, setzt also einen fort-
wirkenden, mit den Interessen der geordneten Rechtspflege unvereinbaren
Missstand - dem mit der Amtsenthebung entgegengewirkt werden muss - vor-
aus. Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Art der Behand-
lung fremder Gelder erhebliche Bedenken gegen die (zukünftige) Zuverlässig-
keit des Notars begründet. Der Senat hat nach den Gesamtumständen - auch
nach der Art, wie der Antragsteller zunächst die Verantwortung für seine Geld-
entnahmen vom Notaranderkonto ganz von sich gewiesen (nämlich der Wahr-
heit zuwider behauptet hat, dies sei mit Zustimmung der Betroffenen gesche-
hen) und seine schwerwiegenden Verstöße bis zuletzt (in der Verhandlung vor
dem Senat) bagatellisiert hat - die Überzeugung gewonnen, dass beim Antrag-
steller - zumal vor dem Hintergrund seiner nach wie vor instabilen vermögens-
rechtlichen Verhältnisse (siehe hierzu b bb) - die erforderliche Zuverlässigkeit,
was die Wirtschaftsführung angeht, derzeit und auf absehbare Zukunft nicht
gegeben ist und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind.
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(1) Es gab, wie sich aus der Zusammenstellung in dem angefochtenen
Beschluss über die gegen den Antragsteller betriebenen Verfahren ergibt, be-
reits in der zurückliegenden Zeit Verstöße des Antragstellers gegen die den No-
tar bei Treuhandaufträgen treffenden Pflichten. Am 2. Juli 1993 erteilte ihm der
Präsident des Landgerichts O. einen Verweis unter anderem wegen
des Verstoßes gegen einen Treuhandauftrag (2 B 52 Sd. 3 - in der OLG-
Blattsammlung I B 380 - SH 3 -: Einbehaltung von an Beteiligte auszuzahlenden
Beträgen und Abführung derselben an einen Sozius wegen einer Gebührenfor-
derung). Am 21. Oktober 1998 verhängte der Präsident des Oberlandesgerichts
O. gegen ihn durch Disziplinarverfügung wegen zahlreicher Verstöße
gegen Dienstpflichten eine Geldbuße von 20.000 DM unter anderem wegen
Verfügung über ihm anvertrautes Treugut, ohne dass die im Treuhandauftrag
vorausgesetzten Eintragungsanträge gestellt waren (I B 380 - SH 5). Bezeich-
nend ist auch eine Verurteilung des Antragstellers vom 25. Februar 1999 durch
das Amtsgericht O. (18 Cs 6 Js 19300/98 - in der OLG-Blattsammlung
I B 380 - SH 7) wegen vorsätzlicher Falschbeurkundung im Amt zu einer Geld-
strafe von 120 Tagessätzen zu je 500 DM; in diesem Urteil wird erörtert, wie
"großzügig" der Antragsteller sich im Umgang mit seinen Pflichten als Notar
verhalte.
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(2) Durchgreifende Bedenken gegen die berufliche Zuverlässigkeit des
Antragstellers und die in der Beschwerdebegründung vertretene Annahme,
dass es sich bei den Zugriffen des Antragstellers auf das Notaranderkonto vom
25. Juni und 12. Juli zur Tilgung privater Schulden um ein einmaliges Versagen
gehandelt habe, ergeben sich auch aus einem weiteren Vorgang, der neben
den bereits erwähnten Untreuevorwürfen Gegenstand der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft O. vom 2. November 2005 gegen den Antragsteller
ist: Nach dem Anklagesatz erhielt der Antragsteller am 11. August 2004 von der
- am 21. September 2004 verstorbenen - L. G. eine notariell beglaubig-
te Vollmacht "zur Vermeidung einer Betreuung", nach der er alleinvertretungs-
berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Unter
Ausnutzung dieser Vollmacht stellte er sich handschriftlich unter dem 6. Sep-
tember 2004 eine "Vereinbarung" aus, in der Frau G. , vertreten durch ihn,
ihm die Ansprüche aus zwei Sparkonten abtrat (er unterschrieb einmal für sich
und einmal als Vertreter von Frau G. ). In Ausführung dieser von ihm er-
stellten "Vereinbarung" und unter Ausnutzung der Vollmacht hob er am
27. September 2004 von einem Sparkonto 15.000 € und am 6. Oktober 2004
weitere 4000 € ab; das Geld verwendete er für eigene Zwecke. Der Antragstel-
ler wehrt sich zwar gegen den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue. Eine über-
zeugende Erklärung für sein Verhalten hat er aber jedenfalls bei seiner Anhö-
rung vor dem Senat nicht geben können. Zunächst hat er sich dahin eingelas-
sen, auf "Wunsch von Frau G. " habe er das Geld für deren Tochter "vor
der Sozialhilfe sichern" sollen. Dann hat der Antragsteller behauptet, er habe
das Geld als Gegenleistung dafür bekommen sollen, dass er sich um die Toch-
ter der Frau G. kümmere. Schließlich hat er erklärt, es habe sich um eine
"Schenkung" an ihn gehandelt.
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Dass diese Vorgänge sich im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des An-
tragstellers abgespielt haben, macht sie für die Beurteilung seiner Zuverlässig-
keit als Notar nicht irrelevant (Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ
17/00 - NJW-RR 2001, 1212).
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(3) Abgerundet wird dieses Bild, was die (Un-)Zuverlässigkeit des An-
tragstellers bei seiner Amtsführung als Notar angeht, durch die Art der Kosten-
abrechnung gegenüber der P. GmbH & Co. KG (S. 20 f des angefochtenen
Beschlusses). Eine schlüssige Erklärung hierfür ist der Antragsteller auch dem
Senat schuldig geblieben. Im Kern liefen seine Angaben darauf hinaus, dass
der von ihm unterschriebene Vermerk "einverstanden" auf dem - auf eine Er-
mäßigung der gesetzlichen Gebühren abzielenden - Schreiben der Mandantin
vom 24. September 2002 nur erfolgt sei, weil "der Prokurist dies zu seiner Absi-
cherung so wollte". Wie auch immer dieser Vorgang kostenrechtlich abschlie-
ßend zu beurteilen sein mag; es zeigt sich jedenfalls auch hier die Bereitschaft
des Antragstellers, sich in rechtlich bedenklicher Weise auf die Durchführung
von Geschäften einzulassen.
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b) Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung vom 14. Oktober 2004
auch im Übrigen mit Recht angenommen, dass durch die Art der Wirtschafts-
führung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet wa-
ren. Dass dieser Zustand zwischenzeitlich durch eine grundlegende Bereini-
gung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beseitigt wäre, kann
nicht festgestellt werden.
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aa) Der Antragsteller hat es in den letzten Jahren immer wieder zu Voll-
streckungsmaßnahmen gegen sich kommen lassen (Einzelheiten in dem ange-
fochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts). Im Januar und im Februar 2004
kam es auch zur Pfändung des Geschäftskontos des Antragstellers bei der
Sparkasse O. . Allein im Jahre 2004 sah sich die Aufsichtsbehörde in-
folgedessen bereits dreimal veranlasst, die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Antragstellers zu überprüfen (Verfügungen vom 15. Januar, 16. März und
19. Mai 2004), bevor sie - vorher jedes Mal durch Erklärungen des Antragstel-
lers, es existierten keine weiteren Titel oder Klagen gegen ihn, beruhigt - mit
Schreiben vom 4. Oktober 2004 die Einleitung eines Amtsenthebungsverfah-
rens ankündigte und am 14. Oktober 2004 die hier angefochtene Verfügung
traf. Schon dadurch ist auch die Gefährdung der Rechtsuchenden belegt. Zah-
lungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maß-
nahmen der Zwangsvollstreckung begründen - abgesehen von dem möglichen
Gläubigerzugriff auf nicht auf Anderkonten besonders gesicherte Mandanten-
gelder - die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß ver-
wendet oder gar - wie hier - zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhände-
risch anvertraute Gelder zurückgreift (Senatsbeschlüsse vom 20. November
2000 - NotZ 19/00 - NJW-RR 2001, 1213, 1214 und vom 12. Juli 2004 - NotZ
2/04 - BA S. 9).
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Der Feststellung, dass die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers
nicht ordnungsgemäß ist, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller unter
dem Druck der Vollstreckungsmaßnahmen und des von der Aufsichtsbehörde
eingeleiteten Verfahrens letztendlich immer bezahlt haben mag; wie das Ober-
landesgericht zutreffend ausführt, ist eine Wirtschaftsführung, die Gläubiger
dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergrei-
fen, schon als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November
2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 und vom 12. Juli 2004 aaO BA S. 3).
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bb) Dass die Gefährdung der Rechtsuchenden durch die beanstandete
Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BGHZ 149, 230) durch eine völli-
ge Neuordnung der Vermögensverhältnisse desselben für die Zukunft in jeder
Hinsicht ausgeschlossen wäre, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan.
Auch das Beschwerdevorbringen reicht dazu nicht aus.
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Zwar kann davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller mit
Hilfe seiner Familie gelungen ist, nicht nur die Steuerschulden, sondern auch
- durch einen Verkauf des Hausgrundstücks L. Weg 78a an seinen
Sohn - den Soll-Saldo bei der Sparkasse O. (bis auf das von ihm und
seiner Ehefrau zu bedienende Darlehen für das Hausgrundstück E.
Straße 7b) zu tilgen. Als weitere größere Verbindlichkeit steht jedoch der Rück-
zahlungsanspruch der Frau G. G. über 19.000 € nebst Zinsen
im Raum (siehe oben zu a cc.[2]). Das diesbezügliche Urteil des Landgerichts
O. vom 31. August 2005 ist zwar noch nicht rechtskräftig; an einer
nachvollziehbaren Erklärung des Antragstellers, wie er diesem Anspruch entge-
hen will, fehlt es jedoch.
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Die sich hieraus ergebenden Unsicherheiten sind um so belastender für
den Antragsteller, als keine Klarheit über die derzeitige Einkommens- und Aus-
gabensituation seiner Praxis besteht. Konkrete, belegte Angaben über die Ein-
künfte im Jahr 2005 fehlen. Vor dem Senat hat der Antragsteller angegeben,
Einkünfte und Ausgaben seien "ausgeglichen", wobei die laufenden Annuitäten
für das Hausgrundstück E. Straße 7b, soweit diese auf den Antrag-
steller entfallen, aus einem Restguthaben für den Verkauf L. Weg 78a
bestritten werden. Wie hierbei - nachhaltig - ein für die Lebensführung verblei-
bender Überschuss erzielt werden soll, ist offen.
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2.
Aus den angeführten Gründen ist dem Oberlandesgericht auch darin bei-
zutreten, dass auch die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers rechtmä-
ßig ist. Insbesondere ist diese Anordnung nicht unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit zu beanstanden. Aus der Art der Wirtschaftsführung des
Antragstellers im Allgemeinen und der besonders pflichtwidrigen Art der Durch-
führung von Verwahrungsgeschäften im Besonderen ergibt sich, wie dargelegt,
die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.
Schlick
Streck
Wendt
Doyé
Bauer
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 11.04.2005 - Not 25/04 -