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BGH Beschluss vom 28.11.2005 – NotZ 36/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 36/05
BESCHLUSS
Verkündet am: 28. November 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Festlegung des Amtsbereichs
nach § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO § 10a Abs. 1 Satz 2
Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung einer (hier auf 5½ Jahre) be-
fristeten abweichenden Festlegung des Amtsbereichs des Notars zur Anpas-
sung an eine Änderung der Gerichtsbezirke (im Anschluss an die Senats-
beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945 und NotZ 7/00
- NJW-RR 2000, 491).
BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 36/05 - OLG Schleswig
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notarin Dr. Doyé und
den Notar Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom 28. Novem-
ber 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den
Beschluss des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Mai 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-
fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller zu 1 ist (Anwalts-)Notar mit Amtssitz in B. B. .
Das Amtsgericht B. B. wurde zum 1. Oktober 1999 aufgehoben; die
Gemeinden dieses Amtsgerichtsbezirks wurden auf die Amtsgerichtsbezirke
N. , B. S. und Ne. aufgeteilt. B. B. gehört
seither zum Bezirk des Amtsgerichts Ne. .
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Auf Antrag des Antragstellers zu 1 und seines Sozius, der von der Justiz-
verwaltung zunächst abgelehnt worden war - wogegen der Antragsteller zu 1
und sein Sozius jedoch erfolgreich Antrag auf gerichtliche Entscheidung einleg-
ten
(Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
19. November 1999 - VA (Not) 7/99 und 9/99 sowie des Bundesgerichtshofs
vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - und 7/00) -, wies der Antragsgegner dem An-
tragsteller zu 1 und dessen Sozius zeitlich befristet neben dem Bezirk des
Amtsgerichts Ne. auch diejenigen Teile des früheren Amtsgerichtsbe-
zirks B. B. zu, die nunmehr zu den Amtsgerichten N. und
B. S. gehören. Diese Zuweisung wurde am 26. November 2002 letzt-
malig bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Die Anträge des Antragstellers
zu 1 und seines Sozius vom 8. September 2004, ihnen den erweiterten Amtsbe-
reich über den 31. Dezember 2004 hinaus zuzuweisen - und zwar dem An-
tragsteller zu 1, der am 31. Januar 2008 die 70-Jahres-Altersgrenze für das No-
taramt erreichen wird, bis zum 31. Dezember 2007 -, führten zwar dazu, dass
die bisherige Amtsbereichsfestlegung einstweilig bis zum 28. Februar 2005 ver-
längert wurde. In seinen abschließenden Bescheiden vom 9. Februar 2005
lehnte der Antragsgegner jedoch nach Anhörung des Vorstands der Notarkam-
mer, der Präsidentin des Oberlandesgerichts und des Präsidenten des Landge-
richts die Anträge im Übrigen ab. Die dagegen gerichteten Anträge des An-
tragstellers zu 1 und seines Sozius auf gerichtliche Entscheidung hat das Ober-
landesgericht (Notarverwaltungssenat) zurückgewiesen. Mit der hiergegen ge-
richteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller zu 1 das Begehren, seinem
Amtsbereich nach Maßgabe seines Antrags weiterhin die den Amtsgerichten
N. und B. S. zugeschlagenen Orte des früheren Amtsge-
richts B. B. zuzuordnen, weiter.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 BRAO
zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass die Entschei-
dung des Antragsgegners vom 12. Mai 2005, eine weitere Verlängerung der
befristeten Zuweisung eines vergrößerten Amtsbereichs an den Antragsteller
abzulehnen, ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig ist. Die von der Be-
schwerde hiergegen angeführten Beanstandungen führen zu keiner anderen
Beurteilung.
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1.
Der Amtsbereich des Notars ist grundsätzlich der Bezirk des Amtsge-
richts, in dem er seinen Amtssitz hat (§ 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO). Die Landes-
justizverwaltung kann allerdings nach den Erfordernissen einer geordneten
Rechtspflege die Grenze des Amtsbereichs abweichend festlegen und solche
Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbe-
zirken, ändern (§ 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der Bundesgerichtshof hat in An-
knüpfung an die vor der Einfügung des § 10a BNotO geltende Rechtsprechung
ausgesprochen, dass im Falle der Änderung des Amtsbereichs des Notars in-
folge einer Änderung des Gerichtsbezirks die Justizverwaltung bei der Ent-
scheidung über eine abweichende Festlegung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO
im Rahmen der Ermessensabwägung auch die wirtschaftlichen Interessen des
betroffenen Notars zu berücksichtigen hat. Es liegt auf der Hand, dass es auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Notariats nachteilige Auswirkungen
haben kann, wenn Teile des engeren räumlichen Amtsbereichs ohne weiteres
anderen Amtsgerichtsbezirken und damit auch anderen Notaren zugeschlagen
werden. Diese Nachteile können zumindest kurzfristig nicht dadurch aufgefan-
gen werden, dass sich der Amtsbereich auf andere Gemeinden erstreckt, da er
sich dort erst einen neuen Mandantenstamm erarbeiten muss (Senatsbeschlüs-
se vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945, 947 - und NotZ 7/00
- NJW-RR 2001, 491, 492).
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Die für diese Rechtsprechung tragende Erwägung, dass "die einzelnen
Notarstellen lebensfähig und möglichst gleich bleibend leistungsfähig erhalten"
werden sollen (vgl. auch BT-Drucks. 11/8307, S. 18), kann jedoch nicht bedeu-
ten, dass jedem von der Änderung von Gerichtsbezirken betroffenen Notar auf
Dauer sein bisheriger Geschäftsumfang gewährleistet werden soll. Im Vorder-
grund steht die Erhaltung lebensfähiger und leistungsfähiger Notarstellen. Dar-
über hinaus können Übergangsregelungen geboten sein, um den betroffenen
Notaren die Gewöhnung und Umstellung auf die - auf weitere Sicht aber in der
Regel unumgängliche - Änderung des Amtsbereichs zu ermöglichen, und zwar
sowohl was die Erarbeitung eines etwaigen neuen Mandantenstamms, als auch
was langfristig notwendig erscheinende Dispositionen hinsichtlich des eigenen
Personalbestands angeht.
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2.
Die Landesjustizverwaltung hat vorliegend den wirtschaftlichen Interes-
sen des Antragstellers zu 1 durch die weitere Zuweisung der früher zum Amts-
gericht B. B. gehörenden Orte aus den neuen Amtsgerichtsbezirken
B. S. und N. für eine Übergangszeit von 5½ Jahren hinrei-
chend Rechnung getragen. Die Lebens- und Leistungsfähigkeit seines - außer-
gewöhnlich großen - Notariats (2.525 Urkunden mit Geschäftswerten von ins-
gesamt 303.163.913 € im Jahre 2004) steht nicht in Frage.
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Wie das Oberlandesgericht unwidersprochen ausgeführt hat, ist der Ur-
kundenanteil aus den Bereichen des ehemaligen Amtsgerichts B. B.
deutlich geringer ausgefallen als im Zeitpunkt der Auflösung dieses Gerichts
vermutet. Wenn - nach den Zahlen für 2004 - dieser Bereich nach Urkunden-
zahlen 7,17 % und nach Geschäftswerten 18,39 % ausmacht (siehe die den
eigenen Angaben des Antragstellers zu 1 entsprechende Aufstellung des An-
tragsgegners in dem Schriftsatz vom 18. Juli 2005), so ist dies zwar ein nicht
unerheblicher Anteil, die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Notarstelle des
Antragstellers zu 1 wäre aber selbst bei einem dauerhaften Wegfall von Nota-
riatsgeschäften in dieser Größenordnung nicht in Frage gestellt.
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Hinzu kommt, dass, wie das Oberlandesgericht ebenfalls näher ausge-
führt hat, keinesfalls zu erwarten ist, dass sämtliche notariellen Geschäfte aus
dem nicht zum Amtsgerichtsbezirk Ne. gehörenden Bereich des ehe-
maligen Amtsgerichts B. B. bei Begrenzung des Amtsbereichs des An-
tragstellers zu 1 auf Ne. entfallen würden.
Schlick
Streck
Wendt
Doyé
Bauer
Vorinstanz:
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.05.2005 - VA (Not) 1/05 -