BGH Beschluss vom 28.11.2005 – NotZ 38/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 38/05
BESCHLUSS
Verkündet am: 28. November 2005 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom
6. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für den Beschwerderechtszug wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht
H. zugelassen. 1978 wurde er zum Notar mit Amtssitz in P. be-
stellt.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 enthob die Antragsgegnerin den
Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür
sprächen, dass er in Vermögensverfall geraten sei bzw. dass seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der
Rechtsuchenden gefährdeten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antrag-
stellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit - rechts-
kräftigem - Beschluss vom 21. Februar 2005 zurückgewiesen.
Nach entsprechender Ankündigung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die
Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Verfügung vom 3. Januar 2005, dass sie
beabsichtige, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil er in Vermögens-
verfall geraten sei und weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art
seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten
(§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO). Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, sondern fest-
gestellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach
diesen gesetzlichen Tatbeständen vorliegen. Dagegen wendet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers, mit der er namentlich beanstandet, bei der vor-
liegenden Entscheidung werde das Rechtsproblem, das sich im konkreten Fall
aus der Lebenssituation des Antragstellers ergebe, nicht gesehen. Er verweist
auf einen erstmals im November 2002 erkannten Herzklappenfehler und rügt
die Nichtbeteiligung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend
und Familie - Integrationsamt -, das ihm gemäß Bescheiden vom 23. August
2004 und vom 10. Mai 2005 eine konkrete Fördermaßnahme für seine Ge-
schäftstätigkeit bewilligt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42
Abs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat mit
Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. Die Beanstandungen, die die Be-
schwerde gegen diese Entscheidung erhebt, führen zu keiner anderen Beurtei-
lung.
1.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht, auf dessen Darstellung über die
Entwicklung der Verbindlichkeiten, Klageverfahren und Vollstreckungsmaß-
nahmen im Einzelnen Bezug genommen wird, angenommen, dass die Zerrüt-
tung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Verbindung mit der
Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.
a) Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, we-
gen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als
solche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaß-
nahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder
Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Um so mehr ist seine Amts-
enthebung geboten, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zerrüttet sind.
Hiervon ist auszugehen, wenn etwa Zahlungsansprüche in erheblicher Größen-
ordnung gegen ihn bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche
unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versi-
cherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die
Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Auf ein Verschulden
des Notars kommt es dabei nicht an (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ
2/04 - m.w.N.). Derartige Umstände liegen im Fall des Antragstellers vor.
b) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers las-
sen nicht erwarten, dass es ihm in absehbarer Zeit gelingen wird, die gegen ihn
bestehenden Forderungen zu begleichen und seine wirtschaftliche Lage zu
stabilisieren. Der Antragsteller trägt auch im Beschwerdeverfahren hierzu nichts
vor, mit Ausnahme des Hinweises auf die Bewilligung eines öffentlichen Zu-
schusses durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und
Familie in Höhe von 8.714, 57 € (Bescheid vom 10. Mai 2005). Der erforderliche
Vortrag dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars bis zum Zeit-
punkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (zur Maßgeblichkeit dieses
Zeitpunkts BGHZ 149, 230) dauerhaft in Ordnung gebracht worden sind, wird
hierdurch nicht ersetzt. Für das Gegenteil sprechen die im Beschwerde-
verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Mitteilungen. Danach ist im Juli
2005 ein - mittlerweile durch Zahlung erledigter - Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluss zugunsten der A. A. R. -V.
a.G. wegen einer Forderung von 601,61 € nebst Kosten ergangen, durch den
die gegenwärtigen und künftigen Guthaben des Antragstellers bei der Volks-
bank P. eG und bei der Kreissparkasse H. gepfändet und der
Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Des weiteren sind gegen
den Antragsteller Klagen auf Zahlung von 1.156,26 € (Schadensersatzanspruch
des Leasinggebers nach fristloser Kündigung des vom Antragsteller geschlos-
senen Leasingvertrages über ein Druck- und Kopiergerät) und 365,20 € (Kauf-
preis für juristische Fachliteratur), jeweils nebst Zinsen, erhoben worden.
Außerdem ist der Mietvertrag über die vom Antragsteller genutzten Kanzleiräu-
me gekündigt worden. Die Vermieterin begehrt im Klagewege Räumung der
Mietfläche und Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung in
Höhe von 12.171,06 € nebst Zinsen.
2.
Darüber hinaus sind, wie das Oberlandesgericht auch insoweit zutreffend
festgestellt hat, die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne des § 50
Abs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben, der die Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden in sich schließt (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -
NJW 2004, 2018 und vom 12. Juli 2004 aaO).
3.
Die Hinweise des Antragstellers in seiner Beschwerde auf seinen Ge-
sundheitszustand und auf die Betreuungsmaßnahmen anderer Ämter vermögen
im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren allein darauf ankommt,
Gefährdungen für die Rechtsuchenden zu vermeiden, an dieser Beurteilung
und an der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Amtsenthebung nichts zu
ändern. Der Gang des weiteren Verfahrens kann nur durch eine
nachhaltige Änderung und Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation des An-
tragstellers aufgehalten werden.
Schlick Streck Wendt
Doyé Bauer
Vorinstanzen:
OLG Celle, Entscheidung vom 06.06.2005 - Not 2/05 -