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BGH Beschluss vom 28.11.2005 – NotZ 43/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 43/05
BESCHLUSS
vom
28. November 2005
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Nota-
re Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-
richts Köln vom 21. Juli 2005 - 2 VA (Not) 69/04 - wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge insge-
samt als unzulässig zurückgewiesen werden.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die den Antragsgegnern im Beschwer-
deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
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I. Der Antragsteller - Rechtsanwalt in G. - bewarb sich auf ei-
ne im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni
2003 ausgeschriebene Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk G.
(JMBl. NRW S. 124). In der Ausschreibung, in die zahlreiche weitere
Stellen in anderen Bezirken aufgenommen sind, wird wegen der Einzel-
heiten der Voraussetzungen für das Notaramt und des Ablaufs des Be-
setzungsverfahrens auf § 17 Abs. 3 und § 18 der Allgemeinen Verfügung
über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom
8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) verwiesen. Mit Schreiben vom
11. Dezember 2003 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
(Antragsgegner zu 2)) den Mitbewerbern mit, die Stelle dem besser qua-
lifizierten Antragsteller übertragen zu wollen. Die darauf von zwei Mitbe-
werbern gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111
BNotO, mit denen sie ihre Bestellung zum Notar erstrebten, schoben die
Besetzung der Notarstelle hinaus.
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Durch Beschluss vom 20. April 2004 erklärte das Bundesverfas-
sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften (AVNot) konkretisierte
Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaß-
stäbe in verschiedenen Bundesländern, die im Wesentlichen den der
AVNot NRW 2002 entsprachen, für verfassungswidrig; die um der ver-
fassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene chancen-
gleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet (BVerfGE 110, 304 =
DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).
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Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Antrags-
gegner zu 1)) nahm daraufhin am 15. August 2004 die Ausschreibung
der Notarstelle zurück, "um eine den verfassungsrechtlichen Anforderun-
gen genügende Auswahlentscheidung zu ermöglichen" (JMBl. NRW
S. 196). Anschließend teilte der Antragsgegner zu 2) - wie auch bei den
übrigen noch ausgeschriebenen Stellen - allen Beteiligten im September
schriftlich mit, dass er das laufende Auswahlverfahren abgebrochen ha-
be. Mit Wirkung zum 15. November 2004 wurde der für das Auswahlver-
fahren maßgebliche § 17 AVNot neu gefasst (JMBl. NRW S. 256).
Der Antragsteller meint, es habe für den Abbruch des Auswahlver-
fahrens keinen sachlichen Grund gegeben, so dass der Antragsgegner
zu 2) über seine Bewerbung in Fortführung des durch die Ausschreibung
vom 1. Juni 2003 eingeleiteten Auswahlverfahrens unter Neubewertung
der Eignungsvoraussetzungen zu seinen Gunsten zu entscheiden habe.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf gerichtliche Entschei-
dung betreffend die Aufhebung der Ausschreibungsrücknahme (Antrags-
gegner zu 1)) und Eignungsneubewertung (Antragsgegner zu 2)) zurück-
gewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers, mit der er seine Begehren insgesamt weiter verfolgt.
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II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Der gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtete Antrag, die
Rücknahme der Ausschreibung der Notarstelle für den Amtsgerichtsbe-
zirk G. aufzuheben, ist unzulässig.
a) Die Entscheidung, ein Besetzungsverfahren abzubrechen, ist
Ausdruck der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung. Diese
und das damit einhergehende Organisationsermessen beschränken sich
nicht auf Zahl und Zuschnitt der Notariate gemäß § 4 BNotO, sondern
erstrecken sich darüber hinaus auf alle Maßnahmen zur Errichtung, Aus-
gestaltung und Einziehung der Notarstellen. Das schließt die Entschei-
dung über die endgültige Besetzung oder Nichtbesetzung einer Stelle
ebenso mit ein, wie die über ihre Ausschreibung oder deren Rücknahme.
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Die Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in
dem sich anschließenden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei
- insoweit vergleichbar dem rein verwaltungsinternen Errichtungsvor-
gang - zunächst lediglich ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel, das der
Gewinnung geeigneter Bewerber und damit den Interessen einer geord-
neten Rechtspflege dient (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 90). Unmittelbare
Rechtswirkung für bestimmte oder unbestimmte Personen entfaltet sie
nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 24/02 - ZNotP
2003, 277, 278; 24. November 1997 - NotZ 10/97 - NJW-RR 1998, 849
und 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902, 903; BVerwGE
101, 112, 115; Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG 2. Aufl.
§ 111 BNotO Rdn. 97; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare Rdn. 266;
Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 16a).
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Das gilt gleichermaßen für die entgegengerichtete Ausschrei-
bungsrücknahme. Auch diese ist nur eine verwaltungstechnische Maß-
nahme. Dass davon nach Ablauf der Bewerbungsfrist des § 6b BNotO
nur noch eine begrenzte, gegebenenfalls auf zwei beschränkte Anzahl
von Bewerbern betroffen wird, ändert daran nichts. Die Rücknahme der
Ausschreibung diente hier verwaltungstechnisch als Voraussetzung der
beabsichtigten Neuausschreibung nach Abbruch des Besetzungsverfah-
rens und war in diesem Sinne - anders als die Entscheidung, das bereits
begonnene Auswahlverfahren abzubrechen - bloß vorgelagerter Organi-
sationsakt ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Das dahinge-
hende Begehren des Antragstellers ist insofern weder auf die Anfechtung
noch auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet.
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b) Auch als Leistungsantrag - d.h., als Antrag auf Vornahme einer
Amtshandlung, die keinen Verwaltungsakt darstellt - wäre das Begehren
nicht zulässig.
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Inwieweit auf Ausschreibungsmaßnahmen bezogene Leistungsan-
träge in diesem Verfahren überhaupt möglich sind (vgl. Senat, Beschlüs-
se vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - ZNotP 2004, 410 = NJW-RR 2004,
1572 und 18. September 1995 aaO), bedarf hier keiner abschließenden
Entscheidung. Gleiches gilt für die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung,
ob die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des
Antragstellers möglich erscheinen lassen, der Antragsteller mithin gel-
tend machen kann, möglicherweise in solchen Rechten oder rechtlich
geschützten Interessen verletzt zu sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom
31. März 2003 aaO und 24. November 1997 aaO S. 849 f.; Custodis,
aaO § 111 Rdn. 86, 91, 96). Denn für sein Begehren fehlt ihm jedenfalls
das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
13
Fehler im Ausschreibungsverfahren, dem Beginn des gesamten
Besetzungsverfahrens, können zusammen mit der Rechtmäßigkeit der
abschließenden Entscheidung im Verfahren über die Besetzung dieser
ausgeschriebenen Stelle überprüft werden. Das gilt, wenn eine Entschei-
dung zugunsten eines Bewerbers ergeht, aber auch wenn die Endent-
scheidung auf Abbruch des Auswahlverfahrens nach zurückgenommener
Ausschreibung lautet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 1997 - NotZ
44/95 - DNotZ 1997, 889; zu dem entsprechenden Rechtsgedanken in
§ 44a VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 44a Rdn. 1; Stelkens,
in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Bd. 1 Loseblatt Stand Sep-
tember 2004 § 44a Rdn. 5; OVG Bautzen NVwZ-RR 1999, 209 f.).
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Auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
mit dem daraus abzuleitenden weiten Verständnis des Rechtsschutzbe-
dürfnisses gebietet in dieser Verfahrenssituation keine andere Sichtwei-
se. Das weitere gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtete Begehren,
das abgebrochene Auswahlverfahren wieder aufzugreifen, gewährleistet
- wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind - eine vollständige
Überprüfung der Rechtslage, mithin auch des Ausschreibungsteils.
15
2. a) Der den Antragsgegner zu 2) betreffende Antrag ist als Ver-
pflichtungsantrag gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft. Der Antragsteller
erstrebt mit diesem Antrag letztlich eine ihm günstige Entscheidung über
seine Bewerbung im ursprünglichen Besetzungsverfahren, die ihm durch
den Abbruch des Auswahlverfahrens vorenthalten werden soll. Dazu will
er die Justizverwaltung über den insoweit zuständigen Antragsgegner zu
2) verpflichtet wissen. Den darauf gerichteten Bewerbungsverfahrensan-
spruch - weil er einen Abbruch des Besetzungsverfahrens sachlich nicht
für gerechtfertigt hält - kann er mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung geltend machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ
31/00 - DNotZ 2001, 731 und 10. März 1997 aaO; s.a. OVG Bautzen
DÖD 2005, 116, 117). Denn sollte sich der Abbruch als rechtswidrig er-
weisen, ist das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen (vgl. BVerfG NJW-
RR 2005, 998, 1001) und über seinen Bewerbungsantrag zu entschei-
den.
b) Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil er nicht fristgemäß ge-
stellt worden ist.
Der Rechtsbehelf muss gemäß § 111 Abs. 2 BNotO innerhalb ei-
nes Monats nach Bekanntgabe der Verfügung eingelegt werden. Bei
Verpflichtungsanträgen kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Mittei-
lung an, dass der begehrte Verwaltungsakt nicht erlassen wird. Maßgeb-
lich ist danach hier der Zugang der Benachrichtigung über den Abbruch
des Auswahlverfahrens, die weder einer förmlichen Zustellung bedarf
noch eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung erfordert (vgl. Senat BGHZ
42, 390, 391 f.; Custodis, aaO § 111 Rdn. 106; Lemke in: Schippel,
BNotO 6. Aufl. § 111 Rdn. 39).
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Der Antragsgegner zu 2) hat zeitnah im Anschluss an die Rück-
nahme der Ausschreibung alle Beteiligten - hier mit Schreiben vom
3. September 2004 - über den Abbruch des Auswahlverfahrens unterrich-
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tet. Bei dem dagegen gerichteten Antrag vom 14. Dezember 2004 war
die Monatsfrist des § 111 Abs. 2 BNotO mithin bereits abgelaufen.
3. Beide Anträge wären überdies nicht begründet.
Die Justizverwaltung ist nicht verpflichtet, das Besetzungsverfah-
ren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juni 2003 fortzusetzen
und die Bewerbung des Antragstellers unter Fortführung des bisherigen
Auswahlverfahrens zu bescheiden. Eine Bewerbung als Notar setzt vor-
aus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Das ist nach der Beendigung des
Besetzungsverfahrens nicht mehr der Fall. Der Antragsgegner zu 1) durf-
te die gemäß § 2 Abs. 3 AVNot NRW in seinem Zuständigkeitsbereich
liegende Ausschreibung vom 1. Juni 2003 zurücknehmen und der An-
tragsgegner zu 2), der gemäß § 19 Abs. 4 AVNot NRW über die Beset-
zung zu entscheiden hat, durfte daraufhin das Auswahlverfahren abbre-
chen. Die Bewerbung des Antragstellers hat durch diesen organisatori-
schen Akt ihre Erledigung gefunden (Senat, Beschluss vom 10. März
1997 aaO S. 890). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Be-
setzungsentscheidung hat er danach nicht (vgl. Linke, DNotZ 2005, 411,
415).
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a) Durch die Gestaltung und den Zeitpunkt des Besetzungsverfah-
rens kann Einfluss auf die Konkurrenzsituation der jeweiligen Bewerber
und damit auf das Ergebnis der späteren Auswahlentscheidung genom-
men werden. Nicht nur durch die Art und Weise der Bekanntgabe vakan-
ter Stellen, das Setzen von Bewerbungsfristen und die Terminierung der
Besetzungen, sondern auch durch den Abbruch von Besetzungsverfah-
ren und eine spätere Neuausschreibung von Notarstellen lässt sich die
Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern. Eine solche Steuerung
kann in grundrechtsrelevanter Weise Chancengleichheit und Berufsfrei-
heit von Notarbewerbern berühren. Die Wahrung ihrer Grundrechte ins-
besondere aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG erfordert eine
dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfGE
73, 280, 296). Die im Rahmen des insoweit bestehenden weiten Ermes-
sensspielraums von der Justizverwaltung bei der Notarauswahl zu be-
rücksichtigenden öffentlichen Interessen sind in Bezug auf die Grund-
rechte der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen Mitteln
durchzusetzen (BVerfG DNotZ 2002, 891, 892, m. krit. Anm. Linke, aaO).
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Die Justizverwaltung muss demgemäß bei der Frage, ob ein Be-
setzungsverfahren fortzusetzen oder abzubrechen ist, das ihr eingeräum-
te Organisationsermessen pflichtgemäß ausüben. Die Entscheidung für
den Abbruch erfordert dann - wie auch im Beamtenrecht - sachlich nach-
vollziehbare Gründe, die eine angemessene Beachtung und Bewertung
der betroffenen öffentlichen und individuellen Belange belegen. Nur in-
soweit erlauben die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf
Chancengleichheit den Abbruch laufender Verfahren (BVerfG NJW-RR
2005, 998, 1001; DNotZ 2002, 891; 892; Senat, Beschlüsse vom
26. März 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731, zustimmend Linke, aaO
S. 419, und 10. März 1997 aaO; BVerwGE 101, 112, 115).
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b) Diese Grundsätze sind beachtet worden. Das Ausschreibungs-
verfahren erfolgt gem. § 2 Abs. 3 AVNot NRW in Abstimmung zwischen
dem Antragsgegner zu 1) und dem Antragsgegner zu 2). Die Justizver-
waltung war sich bewusst, dass der Besetzungsabbruch eines sachlichen
Grundes bedarf. Diesen hat sie bereits in der Ausschreibungsrücknahme
zusammengefasst angegeben. Der Verfahrensabbruch sollte eine den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auswahlentscheidung
ermöglichen. Diese Begründung ist vor dem Hintergrund der von ihr
nachfolgend in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts (BVerfGE 110, 304 ff.) auch nachvollziehbar. Danach hat-
ten sich die bisherigen Auswahlkriterien in der AVNot NRW 2002, auf die
sie in der Ausschreibung ausdrücklich hingewiesen hatte, als nicht ver-
fassungsgemäß erwiesen. Bewerber um ein Notaramt mussten damals
davon ausgehen, keinen Erfolg zu haben, wenn sie diese Voraussetzun-
gen nicht erfüllten, während sie sich mit einer auf diese Kriterien zuge-
schnittenen Bewerbung Erfolgsaussichten ausrechnen konnten. Die
Rücknahme der Ausschreibung und ein anschließender Neubeginn des
Bewerbungsverfahrens sollten mithin allen möglichen Bewerbern glei-
chermaßen Zugang zu einer nunmehr verfassungsrechtlichen Vorgaben
entsprechenden Auswahlentscheidung eröffnen.
24
Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Justizverwaltung insoweit
- wie ihr verschiedentlich vorgehalten wird - im Hinblick auf die vorge-
nannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als gebunden
angesehen haben könnte und von dem ihr eingeräumten Ermessen kei-
nen Gebrauch gemacht hat. Ihrer Entscheidung liegen entsprechende
Bedenken zugrunde, die das Oberlandesgericht in Konkurrentenstreitver-
fahren geäußert hatte. Danach war noch nicht abzusehen, für welches
Vorgehen sie sich entscheiden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom
28. Juli 2004 - 1 BvQ 26/04). Die denkbaren Alternativen - Fortführung
des laufenden Verfahrens oder Abbruch mit anschließendem Neube-
ginn - lagen zudem offen, wurden in der Literatur erörtert und in der Pra-
xis auch angewandt (vgl. zur Fortführung eines Bewerbungsverfahrens
Senat, Beschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005,
212, 213; Harborth, DNotZ 2004, 659, 670 f.; Jung, DNotZ 2004, 570 f.;
Maaß, ZNotP 2004, 250, 255; Lerch, ZNotP 2004, 267, 269). Der An-
tragsgegner zu 1) war sich der Alternativen bewusst. Das zeigt seine
Äußerung im Schriftsatz vom 24. Januar 2005, er sehe keine Möglichkeit,
der gebotenen Änderung der materiellen Auswahlkriterien im laufenden
Besetzungsverfahren Rechnung zu tragen. Seine nachfolgende Begrün-
dung belegt - wie auch das Schreiben des Antragsgegeners zu 2) vom
18. Januar 2005 -, dass die Justizverwaltung im Bewusstsein ihres Er-
messens gehandelt hat.
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In ihrer danach getroffenen Entscheidung, zugunsten aller poten-
tiellen Bewerber das Besetzungsverfahren abzubrechen, liegt ebenso
wenig ein Ermessensfehlgebrauch wie in ihrer Auffassung, die Belange
des Antragstellers müssten dahinter zurückstehen.
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aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-
nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl
der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-
nisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des
Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-
wendung dieser Norm nach Allgemeinen Verfügungen in Angelegenhei-
ten der Notarinnen und Notare wie den der AVNot NRW 2002 bei der
Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das
Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit
der besten
fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110, 304,
326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über
die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt
oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von
Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewer-
tung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist
stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei
der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen
Kenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Be-
urkundungen - differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an
beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprog-
nose im weiteren Sinn zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen
Eignungskriterien mit eigenständigem, höheren Gewicht als bisher im
Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens
einfließen müssen (BVerfG aaO S. 326 ff., 336; Senat, Beschluss vom
22. November 2004 aaO S. 213).
27
bb) Diesen Anforderungen an eine verfassungsgemäße Vergabe
noch nicht besetzter Notarstellen in einer am Grundrechtsschutz aller in
Betracht kommenden Bewerber orientierten, angemessenen Verfahrens-
gestaltung wollte die Justizverwaltung durch den Abbruch laufender Be-
werbungsverfahren mit anschließenden Neuausschreibungen gerecht
werden. Insoweit stand ihr ein sachlicher Grund zur Seite, da die bishe-
rigen Verfahren vor allem infolge fehlerhafter Gewichtung von Examens-
note und Anwaltspraxis an Mängeln litten, die grundsätzlich einen vom
Organisationsermessen gedeckten Abbruch rechtfertigen können (vgl.
OVG Rheinland-Pfalz DÖD 1998, 167, 168; Lerch, aaO S. 269).
28
Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die
Justizverwaltung dürfe eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts ausgerichtete Auswahlentscheidung nur unter den Konkurrenten
im laufenden Bewerbungsverfahren treffen.
29
(1) Die bei dem Zugang zu einem öffentlichen Amt, das ein Notar
ausübt (§ 1 BNotO; BVerfGE 17, 371, 377), aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.
mit Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsätze für die Auswahlent-
scheidung gebieten zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes einer
qualitätsvollen Rechtspflege, dass tatsächlich von allen potentiellen Be-
werbern derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes
am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG NJW 2005, 50
und ständig). Verfassungsrechtlich ist es danach geboten, alle in Be-
tracht kommenden Personen mit dem Bewerbungsverfahren anzuspre-
chen und auch wirklich zu erreichen. Das lässt bei der Verfahrensgestal-
tung jedenfalls die Möglichkeit eines Abbruchs bereits begonnener Aus-
wahlverfahren zu, wenn die geforderte Erreichbarkeit aller möglichen
Bewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und
der darin mitgeteilten Besetzungskriterien nicht sichergestellt war. Die-
sem Gebot wollte die Justizverwaltung bei der von dem Antragsteller be-
anstandeten Vorgehensweise gerade gehorchen. Sie wollte das Aus-
wahlverfahren auch denjenigen öffnen, die infolge der angegebenen
Auswahlmaßstäbe, die sich aufgrund verfassungsgerichtlicher Überprü-
fung nachträglich als verfassungswidrig erwiesen haben, von einer Betei-
ligung mangels Erfolgsaussichten Abstand genommen haben, während
sie sich nach neuen, für sie Erfolg versprechenderen Maßstäben beteiligt
hätten. So liegen die Dinge hier.
30
Die Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat müssen sich jetzt - bei
geringerem Gewicht der Examensnoten - stärker an der Notarfunktion
ausrichten. Bewerber mit schwächeren Abschlussnoten haben daher
bessere Aussichten als bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn
sie gerade die fachbezogenen Anforderungen, wie beispielsweise durch
eine größere Beurkundungspraxis oder eine notarnähere Ausgestaltung
ihrer Anwaltstätigkeit, in überdurchschnittlichem Maße erfüllen. Es ist
nicht unwahrscheinlich, dass gerade solche potentiellen Bewerber in
Kenntnis der bisherigen Gewichtung von einer Bewerbung abgesehen
haben (vgl. KG, KG-Report 2005, 143, 144 sowie Beschluss vom 3. Feb-
ruar 2005 - Not 8-10/04; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 52, 53). Dieser
bei richtigem Verfassungsverständnis nunmehr durchaus als geeignet
einzustufenden Bewerbergruppe durfte die Justizverwaltung nach dem
im öffentlichen Interesse bestehenden Grundsatz der Bestenauslese und
den verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen aller Bewerber auf
gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt durch den Abbruch des Be-
werbungsverfahrens Beachtung schenken. Diesen Personen wäre sonst
eine Bewerbung um die zu besetzende Stelle nicht mehr möglich, nach-
dem sich der Bewerberkreis wegen des Ablaufs der Bewerbungsfristen
bereits geschlossen hatte.
31
Es spielt ferner keine Rolle, dass im Zeitpunkt der ersten Aus-
schreibung bereits Verfassungsbeschwerden zu den bisherigen Aus-
wahlmaßstäben anhängig waren, in denen die bisherigen Kriterien für die
Bewerberauswahl als verfassungswidrig beanstandet wurden. Für den
einzelnen war nicht abzuschätzen, wann und mit welchem Ergebnis das
Bundesverfassungsgericht entscheiden würde. Angesichts der dadurch
bedingten Zufälligkeiten, vor allem bei der zeitlichen Abfolge und den
Qualifikationsnachweisen, war eine bloß vorsorgliche, nach bisherigen
Auswahlmaßstäben aussichtslose Bewerbung nicht zu verlangen.
32
Schließlich kommt der Anzahl der noch zu besetzenden Stellen,
der Größe des verbliebenen Bewerberfeldes und dem Stand des Bewer-
bungsverfahrens bei der Entscheidung, es abzubrechen oder fortzuset-
zen, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. aber Harborth, aaO
S. 671). Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche An-
liegen, alle geeigneten Bewerber zu erreichen, bleibt stets das gleiche.
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Es erweist sich daher unter diesem Gesichtspunkt insgesamt als
ermessensfehlerfrei, wenn den angeführten Interessen der Vorrang ge-
genüber denen des Antragstellers eingeräumt worden ist, im bisherigen
Auswahlverfahren zu verbleiben, ohne sich weiterer Konkurrenz stellen
zu müssen.
34
(2) Die Entscheidung der Justizverwaltung, die bisherige Aus-
schreibung zurückzunehmen und das Auswahlverfahren insgesamt zu
wiederholen, findet aber auch mit Blick auf die vorhandenen Bewerber
ihre Berechtigung. Nach § 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb
der mit der Ausschreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlussfrist
gestalteten - Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind ge-
mäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen,
die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Justizverwaltung darf
die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt nur dann bejahen,
wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Dies
gilt insbesondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die
im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der
erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vor-
lage der entsprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber
der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche
bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen
bei der Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen. Insoweit dient die
Festlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit,
aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitli-
chen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des
Auswahlverfahrens sämtliche für den Bewerber maßgeblichen Kriterien
feststehen (vgl. Senat BGHZ 126, 39, 46 ff.; Beschlüsse vom 22. Novem-
ber 2004 aaO S. 214; 3. November 2003 - NotZ 14/03 - ZNotP 2004,
451, 452; 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und
16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600).
35
Da sich die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Auswahlmaßstä-
be hier erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausgestellt hat, konnten
die Bewerber nicht mehr ohne weiteres ergänzende Leistungen und
Nachweise in das Verfahren einbringen, um so ihre fachliche Eignung
entsprechend den nunmehr zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vor-
gaben bei der Auswahlentscheidung zu belegen. Dabei versteht es sich
keineswegs von selbst, dass - auch wenn nur der verbliebene Bewerber-
kreis in den Blick genommen wird - bei einer erneuten Ausschreibung
kein wesentlich davon abweichendes Ergebnis zu erwarten wäre (so
aber wohl SchlHOLG SchlA 2005, 88, 90). Es ist allein im Hinblick auf
die bisherige Deckelung anrechenbarer Beurkundungen schon zweifel-
haft, ob für das erste Bewerbungsverfahren nur die bereits eingereichten
Nachweise zur Verfügung gestanden haben (vgl. dagegen aber Schöbe-
ner, NWVBl. 2005, 41, 52). Jedenfalls hinsichtlich der jetzt mit weitaus
höherem Gewicht als bisher zu berücksichtigenden sonstigen notarspezi-
fischen Qualifikationsmerkmale ist das wenig wahrscheinlich.
36
Statt hier eine - unter Umständen schwierige - Abgrenzung zwi-
schen neuen, durch § 6b Abs. 4 BNotO präkludierten Umständen und le-
diglich zusätzlichen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts veranlassten nachträglichen Erläuterungen vor allem der notar-
spezifischen Bezüge der anwaltlichen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. Senat,
Beschluss vom 22. November 2004 aaO) oder auf etwaige Wiedereinset-
zungen in den vorigen Stand mit unterschiedlichen Erfolgschancen zu
setzen (§ 6b Abs. 3 BNotO; vgl. Senat, Beschluss vom 3. November
2003 aaO S. 453), war es der Justizverwaltung nicht verwehrt, das Aus-
wahlverfahren insgesamt neu zu eröffnen, um sich von der Prüfung und
Entscheidung im Einzelfall und möglichen daran knüpfenden Rechtsmit-
telverfahren zu entlasten. Auf diese Weise vermag sie zwischen den Be-
werbern Chancengleichheit herzustellen (Art. 12, 3, 33 Abs. 2 GG) und
ihre Gleichbehandlung bezüglich der von ihnen vorzuweisenden Leistun-
gen über eine sachlich gleichmäßige materielle und formelle Verfahrens-
grundlage zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November
2003 aaO). Zugleich schafft sie damit eine vollständige Beurteilungs-
grundlage, die eine fehlerfreie Auswahlentscheidung sicherstellt. Zusätz-
lich werden damit zu erwartende Folgestreitigkeiten vermieden, ob die
Auswahl das gesamte ursprüngliche Bewerberfeld mit einzubeziehen o-
der nur unter den noch Verbliebenen zu erfolgen hat (vgl. dazu Harborth,
aaO S. 671). Es war daher jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, bei die-
ser Sachlage einer neuen Ausschreibung den Vorzug zu geben, um die
erkennbaren Schwierigkeiten bei der sonst anstehenden Umstellung auf
eine individuelle Eignungsprognose (BVerfGE 110, 304, 327 ff., 336 ff.;
vgl. dazu Harborth, aaO) zu umgehen.
37
Diese Vorgehensweise ist auch nicht mit einer verfassungsrecht-
lich bedenklichen Probeausschreibung zur Sichtung von Bewerbern (vgl.
BVerfG DNotZ 2002, 891, 894) zu vergleichen, sondern mit einem ver-
änderten Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, das im öffent-
lichen Dienst eine Neuausschreibung regelmäßig rechtfertigen oder so-
gar gebieten kann (vgl. BVerwGE 115, 58, 60 f.; OVG Münster, DÖD
2004, 205 f. und NVwZ-RR 2002, 52 f.). Veränderungen im Anforde-
rungsprofil und Neugewichtungen der für den Zugang zu dem Amt gel-
tenden Auswahlmaßstäbe können den Bewerberkreis in ähnlicher Weise
beeinflussen. Ein Abbruch des zunächst begonnenen Besetzungsverfah-
rens mit anschließendem Neubeginn, um gleiche Ausgangsvorausset-
zungen für den alten wie den neuen Bewerberkreis zu schaffen, ist aus
diesem Gesichtspunkt ebenfalls insgesamt nicht zu beanstanden.
38
Befürchtungen, dass damit das Stichtagsprinzip faktisch aufgeho-
ben würde, die Konturen eines Bewerbungsverfahrens durch die Suche
nach dem bestmöglichen Bewerber aufgeweicht würden und jedweder
Fehler bei einer Auswahlentscheidung künftig den Abbruch und die Neu-
ausschreibung zur Folge haben würde, was zu einem Stillstand der
Rechtspflege im Notarbereich mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und
personellen Konsequenzen führen könnte, sind angesichts der besonde-
ren Situation für die Justizverwaltung, aus verfassungsrechtlichen Grün-
den bislang allgemeingültige Auswahlkriterien anpassen bzw. ändern zu
müssen, unbegründet.
39
(3) Die Entscheidung der Justizverwaltung, im Rahmen der ihr zu-
stehenden Organisationsgewalt das Besetzungsverfahren abzubrechen
und eine - für weitere Bewerber offene - neue Ausschreibung vorzuneh-
men, erweist sich gegenüber dem Antragsteller auch als verhältnismä-
ßig.
40
Ihm wird dadurch keine schon verfestigte Rechtsposition genom-
men. Zwar war er gegenüber den bisherigen Mitbewerbern zunächst fa-
vorisiert. Bereits mit Blick auf die angestrengten Konkurrentenschutzver-
fahren konnte daraus allein weder ein Vertrauenstatbestand entstehen,
dass die ausgeschriebene Stelle letztlich doch ihm übertragen werde,
noch, dass es bei diesem Bewerberkreis bis zum Schluss verbleiben
werde. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen während eines
laufenden Verfahrens die für die Besetzungsentscheidung von der Jus-
tizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern
als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien
erheblich - wie hier durch die Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts festgestellt -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern gebildetes
Vertrauen, es werde auch dann in Fortführung des Verfahrens bei dem
noch vorhandenen Bewerberkreis verbleiben, keine Grundlage mehr.
Das dahingehende Interesse des Antragstellers kann sich gegenüber
dem gegenläufigen Interesse von Konkurrenten, die auf der Basis ver-
fassungswidriger Maßstäbe unterlegen sind oder sich erst gar nicht be-
worben haben, nicht durchsetzen. Daran ändert es auch nichts, dass be-
reits erfolgte Besetzungen von gleichzeitig ausgeschriebenen Stellen
nach bekannt werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies ist aus Gründen
der Ämterstabilität hinzunehmen (vgl. Senat BGHZ 160, 190, 194
m.w.N.), vermag aber einen Vertrauensschutz für den Antragsteller nicht
zu begründen. Dabei ist schon wegen der aus Gründen der Bestenausle-
se in dieser Situation beachtenswerten Öffnung des Bewerberkreises für
alle potentiellen Kandidaten ohne Belang, ob sich der Antragsteller bei
richtiger Gewichtung der Auswahlkriterien im ursprünglichen Verfahren
als aussichtsreichster Bewerber erwiesen hätte. Gleiches gilt für seine in
Aus- und Fortbildung mit Blick auf das angestrebte Amt getätigten per-
sönlichen und finanziellen Investitionen. Insoweit sind alle Bewerber glei-
chermaßen betroffen. Diese erfolgreichen Weiterbildungsmaßnahmen
können zudem auch im neuen Auswahlverfahren berücksichtigt werden.
41
(4) Schließlich erlauben auch die weiteren gegen die Vorgehens-
weise der Justizverwaltung geltend gemachten Erwägungen keine ande-
re Beurteilung.
42
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält keine
konkreten Vorgaben, wie zu verfahren ist (BVerfGE 110, 304, 326 ff.;
BVerfG NJW 2005, 50 f.). Auch der Rechtsprechung des Senats ist
nichts anderes zu entnehmen. In seinem bereits mehrfach angeführten
Beschluss vom 22. November 2004 hatte er lediglich über die Neubewer-
tung in einem fortgesetzten Verfahren zu befinden; die hier aufgeworfene
Frage stellte sich nicht.
43
Unerheblich ist ferner, inwieweit auch gegenüber § 17 AVNot NRW
n.F. verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten; auf die Ent-
scheidung, das Verfahren abzubrechen, ist die später erfolgte Änderung
der AVNot NRW ohne Einfluss.
44
Die Justizverwaltung war auch nicht aus Gründen so genannter Al-
tersstrukturstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2003 aaO
S. 230 ff.) - unabhängig davon, inwieweit sich daraus subjektive Rechte
ableiten lassen - gehalten, von einem Abbruch des Besetzungsverfah-
rens Abstand zu nehmen. Es besteht vorliegend kein Anhalt, dass durch
die mit einem neuen Verfahren verbundene Verzögerung eine geordnete
Altersstruktur nicht mehr erreichbar ist.
Schlick Streck Wendt
Doyé Bauer
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2005 - 2 VA (Not) 69/04 -