BGH Beschluss vom 29.11.2005 – 3 StR 205/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 205/05
BESCHLUSS
vom
29. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdefüh-
rers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen
Antrag - am 29. November 2005 gemäß §§ 356 a, 349 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Das Revisionsverfahren wird in die Lage zurückversetzt, die vor
Erlass der Entscheidung des Senats vom 9. August 2005 be-
stand.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 8. November 2004 wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
1. Auf den als Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO anzusehenden An-
trag des Beschwerdeführers war das Revisionsverfahren in die Lage vor Erlass
der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen. Der Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt, dass es unterlassen worden war, ihm vor der
Entscheidung des Senats die im Revisionsverfahren eingeholten dienstlichen
Stellungnahmen zur Kenntnis zu bringen. Daher konnte sich der Beschwerde-
führer zu den Beweisgrundlagen der Revisionsentscheidung nicht äußern.
2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil
er auf die Einlegung dieses Rechtsmittels wirksam verzichtet hat. Die Würdi-
gung aller vorliegenden Beweismittel ergibt, dass eine verfahrensbeendende
Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht getroffen wurde.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert