Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.11.2005 – 3 StR 205/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 205/05

BESCHLUSS

vom

29. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdefüh-

rers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen

Antrag - am 29. November 2005 gemäß §§ 356 a, 349 Abs. 1 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Das Revisionsverfahren wird in die Lage zurückversetzt, die vor

Erlass der Entscheidung des Senats vom 9. August 2005 be-

stand.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 8. November 2004 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1. Auf den als Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO anzusehenden An-

trag des Beschwerdeführers war das Revisionsverfahren in die Lage vor Erlass

der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen. Der Anspruch des Beschwerde-

führers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entschei-

dungserheblicher Weise verletzt, dass es unterlassen worden war, ihm vor der

Entscheidung des Senats die im Revisionsverfahren eingeholten dienstlichen

Stellungnahmen zur Kenntnis zu bringen. Daher konnte sich der Beschwerde-

führer zu den Beweisgrundlagen der Revisionsentscheidung nicht äußern.

2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil

er auf die Einlegung dieses Rechtsmittels wirksam verzichtet hat. Die Würdi-

gung aller vorliegenden Beweismittel ergibt, dass eine verfahrensbeendende

Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht getroffen wurde.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert